Hallo zusammen,
folgende Aufgabe:
Ein ehemaliger Bankkunde verlangt von seiner Bank mit Frist die in der Vergangenheit erhobene Bearbeitungsgebühr für einen Kredit zurück.
Die Bank verweigert die Rückzahlung.
Der ehemalige Bankkunde wird zum Kläger und reicht am Amtsgericht Zahlungsklage gegen die Bank ein. Das Gericht schickt daraufhin dem Kläger zunächst die Rechnung über den Gerichtskostenvorschuss und kündigt an, nach dessen Zahlung die Klage zuzustellen.
Kurz bevor der Kläger den Gerichtskostenvorschuss bezahlen will, erkennt die Bank doch noch den Anspruch des ehemaligen Bankkunden an und überweist ihm den geforderten Betrag.
Der Kläger teilt daraufhin dem Gericht mit, dass die beklagte Bank nach Einreichung der Klage, aber noch vor deren Zustellung, den Anspruch anerkannt und erfüllt habe. Er teilt noch mit, dass er deswegen seine Klage vollumfänglich zurücknehme. Er beantragt dann noch, der beklagten Bank die Kosten des Verfahrens (die zuvor genannten Gerichtskosten) nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO aufzuerlegen, weil die Bank innerhalb der außergerichtlichen Frist die Forderung zunächst bestritten hat und erst nach Klageeinreichung geleistet hat.
Der Kläger glaubt, dass ihm trotzdem noch Gerichtskosten entstehen würden und reicht vorsichtshalber gleichzeitig einen Antrag auf Prozesskostenhilfe ein.
Das Gericht teilt dem Kläger daraufhin mit, dass § 269 ZPO und PKH-Antrag sich nicht miteinander vertrügen und dass das Verfahren nur durch Antragsrücknahme erledigt werden könne.
Der Kläger teilt daraufhin dem Gericht mit, dass er seine gestellten Anträge zurücknehme, damit das Verfahren erledigt werden könne.
Das Gericht teilt dem Kläger daraufhin erneut mit, dass nunmehr nicht nur die Klage selbst sondern auch der PKH-Antrag als zurückgenommen gelte. Dieser habe sowieso keine Aussicht auf Erfolg, weil mittlerweile Erledigung eingetreten ist.
Lange Geschichte, kurze Frage: Ist das nun gut oder schlecht für den Kläger hinsichtlich seiner Kosten?
Gruß
Jens