Hallo zusammen,
ich las neulich, dass eine Mehrdeutigkeit oder Formulierungsschwäche in einem gerichtlichen Beschluß dadurch beseitigt werden könne, dass einer der beteiligten Parteien nachträgliche eine Klarstellung verlangen kann, ohne dass es zu einem neuen Verfahren komme. Im Rahmen der Klarstellung falle dann lediglich die halbe Gerichtsgebühr an.
Auf welcher gesetzlichen Grundlage kann dieses Klarstellungsersuchen erfolgen und wo sind die Grenzen? Wie formuliert die anstrebende Partei ihr Begehren?
Danke und Gruß
Jens
Hallo,
bitte die Frage nochmal klarer formuliert (konkreter) stellen, mich würde das auch interessieren.
Wieso sollten Gebühren anfallen wenn sich ein Gericht unklar ausgedrückt hat? Das fällt doch unter „Gewährleistung“, oder?
Viele Grüße
Lumpi
Konkretisierung
bitte die Frage nochmal klarer formuliert (konkreter) stellen,
mich würde das auch interessieren.
Wieso sollten Gebühren anfallen wenn sich ein Gericht unklar
ausgedrückt hat? Das fällt doch unter „Gewährleistung“, oder?
In dem Fall, von dem ich gelesen habe, ging es um eine Sache vor dem Familiengericht, genauer gesagt um das Thema Umgangsrecht des nicht mit dem Kind zusammenlebenden Elternteils. Das Gericht hatte in der Vergangenheit beschlossen, wie der Umgang stattfinden solle. Es gab aber eine Konstellation, die von keiner der Parteien bedacht worden war und keine der Parteien wollte deswegen ein neues Verfahren aufmachen. Es hieß dann, dass eine der beteiligten Parteien das Gericht auf die konkrete Konstellation hinwies und „im Rahmen einer Klarstellung die Mehrdeutigkeit beseitigen wollte“.
Es ging konkret (dies ist aus dem Gedächtnis zitiert) darum, dass das Kind regelmäßigen Umgang mit dem Vater haben solle und zwar jede ungerade Woche ab Donnerstag nachmittag bis zum nächsten Montag. Die Ferien wurden geteilt und Feiertage nochmals aufgelistet. Die Eltern waren sich aber unschlüssig bei der Konstellation, wenn die Umgangszeit des Vaters unmittelbar an die höherpriorisierten Ferien grenzt und eine geringe Überschneidung (1 Tag?) stattfindet. Die Mutter gab wohl an, der Umgang des Vaters entfalle dann komplett, der Vater war der Meinung, der Umgang verkürze sich nur. Im Beschluß des FamG stand dazu nichts.
Der Inhalt der Regelung ist mir nicht wichtig. Gerade vor dem FamG ist es ja so, dass bis auf das letzte Komma gekämpft wird. Ich fand das Instrument der Klarstellung so interessant. ich weiß aber nichtmal, ob der Begriff stimmt. Weiß jemand etwas dazu?
Gruß
Jens