Klartext für S. Schwery

§ 130 Volksverhetzung

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

  1. zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder

  2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. Schriften (§ 11 Abs. 3), die zum Haß gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, daß Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,

a) verbreitet,

b) öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,

c) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht oder

d) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben a bis c zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder

  1. eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk verbreitet.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 220a(*) Abs. 1 bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

(4) Absatz 2 gilt auch für Schriften (§ 11 Abs. 3) des in Absatz 3 bezeichneten Inhalts.

(5) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 4, und in den Fällen des Absatzes 3 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend.

(*)§ 220a Völkermord

(1) Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören,

  1. Mitglieder der Gruppe tötet,

  2. Mitgliedern der Gruppe schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zufügt,

  3. die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,

  4. Maßregeln verhängt, die Geburten innerhalb der Gruppe verhindern sollen,

  5. Kinder der Gruppe in eine andere Gruppe gewaltsam überführt,

wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.


Fette Hervorhebung von mir.
S. Schwery verharmlost und verleugnet den Holocaust…
Noch Fragen?

Gruß
Uschi

PS: Auf etwaige Erwiderungen von S. Schwery werde ich nicht eingehen.

Da geht mir ein Licht auf
Nachdem sowohl der polnische Ministerpräsident als auch der katholische Oberprimas des Landes zugegeben haben, daß es Polen waren, die das Massaker von Jewabne auf dem Gewissen haben, da habe ich mich im stillen gefreut.
Ein wenig gewundert habe ich mich über die tranige Reaktion der FAZ, wo es immer wieder hieß: Ja, aber manche behaupten, die Deutschen hätten dazu angestachelt, außerdem sind zwei deutsche Autos in der Nähe gewesen, und überhaupt sind sich die polnischen Historiker nicht vollends einig usw. Man hätte ja auch schreiben können: „Wie schön, das wenigstens waren wir nicht“.

Aber nachdem ich über den Gesetzeswortlaut nachdachte:

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit

Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des
Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 220a(*) Abs. 1
bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den
öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer
Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

…da erkannte ich: Erbischof Glemp hat sich ja der Verharmlosung schuldig gemacht, und das als prominente moralische Instanz und kirchliche Autorität, dann muß das ja geeignet sein, den öffentlichen Frieden zu stören.

Wolfgang

Angst

Keine Bange, ich kenne diesen Volksverhetzungsparagraphen, wenn mir auch kaum je die Mühe machte, ihn vollständig durchzulesen. Jedenfalls würden US-Amerikaner oder andere freie Völker einen solchen Paragraphen als Schande empfinden. Wer in den USA sowas vorschlagen würde, der könnte sofort jegliche politische Ambitionen begraben, und das zu Recht.
Gruss S.S.

Herr S.S.,

dieses Posting ist ja ein regelrechtes Outing! Selbst die Rhetorik stimmt: „freie Völker“, „Paragraph als Schande“.
Wie dezent man Nazi-Parolen einfliessen lassen kann? Ist schon schlau gemacht. Aber hier im Forum sind noch wache Menschen, die sich so ein „Zeug“ nicht vormachen lassen.
Ich denke, dass es jetzt reicht. Für eine Strafanzeige reicht es allemal!

Francesco von der Lent

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