Klassenkasse - rechtliche Grundlage zur Prüfung

guten morgen, ihr lieben,

mal folgender fiktiver fall zur diskussion:
eine mutter verwaltet die klassenkasse einer grundschulklasse. aufgrund welcher rechtlichen grundlage könnte die dame aufgefordert werden, einen kassenbericht der elternschaft der klasse vorzulegen. nehmen wir mal an, die klassenkassenverwaltende mutter hat gar keinen plan mehr, was in der kasse ist und was nicht. es gibt angeblich keine belege mehr *?* in der kasse müßten noch rund € 300,- sein, weil ja immer mal was eigesammelt wurde und faktisch nicht beschlossen wurde, daß etwas gekauft wird.

greift hier § 716 i, BGB und/oder § 233 HGB???

danke
cc.

Ich weiß nicht genau, was eine Klassenkasse ist und wer da warum wann was einzahlt; wenn ich aber davon ausgehe, dass das nix Öffentlich-Rechtliches ist, würde ich es am ehesten so sehen:

Die von dir genannten Paragrafen beziehen sich auf Gesellschaften. Wenn „einfach nur so für den noch unbekannten Fall“ Geld gesammelt wird, sehe ich darin aber schon mangels Zweckvereinbarung keine Gesellschaft, so dass die Normen schon deswegen nicht anwendbar sind.

Wenn ich das jetzt richtig sehe, hat die Elternschaft (rechtlich gesprochen: die Eltern im Einzelnen) eine Mutter beauftragt, das Geld zu verwalten, was die wiederum kostenlos tut. Dann dürften wir es doch mit einem Auftrag i.S.v. § 662 BGB zu tun haben und die Auskunfts- und Rechenschaftspflicht ergibt sich aus § 666 BGB.

Sollte nun allerdings ein fiktiver Fall hinter dieser abstrakten und allgemeinen Rechtsfrage stehen, frage ich mich, wozu du die Norm überhaupt wissen willst. Wenn es ernsthaft Streit um die Rechenschaftspflicht gibt, wird doch so ein Paragraf nix ändern, oder? Wenn man sich ernsthaft nicht zu einigen vermag, wird doch sowieso ein Rechtsstreit daraus, und dann braucht man Juristen, und die wissen ohnedies, welche gesetzlichen Anspruchsgrundlagen in Betracht kommen.

Trotzdem als besonderer Service noch der Wortlaut von § 666 BGB:

„Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.“

Levay