Hallo zusammen,
Gemäß oben genannter Klausel heißt es:
„Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedigungen sind bei der Anrechnung des Restwertes für die versicherte und vom Schaden betroffene Sache behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen zu berücksichtigen. Die Entschädigung ist jedoch begrenzt mit dem Betrag, der sich vertragsmäßig ergeben würde, wenn die versicherte und vom Schaden betroffene Sache zerstört worden wäre, gekürzt um den Altmaterialwert abzügliche Aufräumungs- und Abbruchkosten.“
Was genau bedeutet hier bei der Anrechnung von Restwerten?
Danke für Infos, (vielleicht sogar an einem kleinen Beispiel…)
Gruß
Blumenschein