In der Provisionsvereinbarung eines Wohnungsmaklers steht (u.a.):
„Die vorstehenden Vereinbarungen [gemeint ist die Provisionszahlung] gelten auch dann, wenn der Vetrag im Ergebnis über ein anderes Objekt des von uns benannten Vermieters bzw. Verkäufers zustande kommt.“
(Der Makler hat keine AGB. Oder zumindest hat er sie nicht vorgelegt oder darauf verwiesen)
Was bedeutet das für den Wohnungssuchenden? Wenn ihm der Makler eine Wohnung des Vermieters X anbietet, muß er selbst dann Provision zahlen, wenn er sich nicht für diese Wohnung entscheidet, sondern der Vermieter X ihm von sich aus eine andere anbietet? Auch wenn ihn dazu der Vermieter erst Wochen später wieder kontaktiert? - Oder was ist in dem Fall, in dem der Suchende auf eine Zeitungsanzeige antwortet und sich dann herausstellt, daß sie zufällig von Vermieter X ist?
Ich denke, der Makler darf nur für tatsächlich vermittelte Objekte Provision vereinbaren. Für vermittelte Vermieter jedoch nicht, oder?