Klausel gerechtfertigt?

MAL ANGENOMMEN.

Mieter A zieht in eine Wohnung ein, die bei Einzug neu gestrichen worden ist ( Küche und Bad wurden neu gemacht). Der Vermieter B nimmt darauf eine Zusatzklausel auf: " Der Mieter verpflichtet sich beim Auszug die Küche und das Badezimmern von einem Maler, der vom Vermeiter benannt wird, streichen zu lassen."

Ist so eine Klausel überhaupt rechtsgültig, oder darf sitch Person A weigern die Kosten zu tragen ( zumindest ganz) ??

Ich behaupte mal ungültig.

Denn:

  1. Darf in einem Mietvertrag nichts mehr von „renoviert hinterlassen“ stehen,
    und
  2. Er darf erst recht keinen Maler benennen. Denn derjenige könnte ja einen Preis veranschlagen, der höher ist als die selbe Leistung bei einem anderen Maler.

MfG

Hallo erstmal.

Mieter A zieht in eine Wohnung ein, die bei Einzug neu
gestrichen worden ist ( Küche und Bad wurden neu gemacht). Der
Vermieter B nimmt darauf eine Zusatzklausel auf: " Der Mieter
verpflichtet sich beim Auszug die Küche und das Badezimmern
von einem Maler, der vom Vermeiter benannt wird, streichen zu
lassen."

Dem Mieter muss die Chance gegeben werden, nötige Renovierungen selbst durchführen zu können. Der Einzelne muss aber wissen, ob ein Fachmann nicht doch die bessere Wahl ist: http://www.steuernetz.de/homepages/vv/topthema/tt010… -> 4.

mfg M.L.

Moin,

mein Tip: In den Mieterbund vor Ort eintreten, ca 30,- euronen auf den Tisch legen (Jahresbeitrag) und beraten lassen.

Viel Glück

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

die Urteile zu den Schönheitsreparaturen beziehen sich auf Formualarklauseln. Ich habe Zweifel, dass die vorliegende Vereinbarung als formularmässige Klausel zu sehen ist.

Eine Klausel dieser Form ist zulässig, wenn beide Parteien über diese Klausel verhandelt haben und - was oft auch erfolgt - die Miete wird aus diesen Gründen geringer als üblich angesetzt.

Mieter A zieht in eine Wohnung ein, die bei Einzug neu
gestrichen worden ist ( Küche und Bad wurden neu gemacht). Der
Vermieter B nimmt darauf eine Zusatzklausel auf: " Der Mieter
verpflichtet sich beim Auszug die Küche und das Badezimmern
von einem Maler, der vom Vermeiter benannt wird, streichen zu
lassen."

Die Vereinbarung des Fachmannes ist nicht wirksam, ändert aber nichts an der Wirksamkeit - nach den oben genannten Hinweisen - zur urchführung von Schönheitsreparaturen. Individualklauseln sind vom BGH nicht beanstandet worden.

Ist so eine Klausel überhaupt rechtsgültig, oder darf sitch
Person A weigern die Kosten zu tragen ( zumindest ganz) ??

dankeschön :smile: