Klausel im Mietvertrag rechtlich gesehen ok?

Hallo all, 

die nachfolgende Frage und alle Antworten hierauf beziehen sich auf einen fiktiven Fall.

Folgendes:

Mieter ist ALG-II Empfänger und bekommt nur dadurch eine Wohnung mit §5-Schein.

Im Mietvertrag steht „dazwischengequetscht“ eine Klause in einem Absatz. Das sieht so aus:

„2. Die Zahlung des Gesamtbetrages hat kostenfrei an den Vermieter oder an (Bank, Kontonummer, BLZ, Kontoinhaber) _____aufgrund gegenwärtiger Einkommensverhältnisse erfolgt die monatl. Mietzahlung über Abtretung des ALG II Anspruches direkt an den Vermieter.______   zu erfolgen.
Auf Verlangen des Vermieters ist ihm eine Einzugsermächtigung zu erteilen; das gesetzliche Widerrufsrecht bleibt unberührt.“

Da der Mieter aber nicht möchte, dass der Vermieter weiß, ob er noch arbeitslos ist oder nicht und das auch in das informationelle Selbstbestimmungsrecht sowie Sozialgeheimnis einschneidet, würde er das Geld lieber selbst vom Jobcenter aufs Konto bekommen (bisher ist das nicht so wegen eben dieser Klausel.)

Kann diese Klausel ohne Probleme widerrufen werden?
Inwiefern hat der Vermieter das Recht auf diese Klausel?

Der ALG II Empfänger ist keine Person, die unzuverlässig ist und nicht mit Geld umgehen kann.Es entstehen ihm aber persönlich auch noch Nachteile dadurch bei der Bank (Mindesteinkommen vs. Kontoführungsgebühr als Beispiel).

Wäre über Hinweise dankbar.

VG

Der Mietragsschluss erfolgte nur unter der Voraussetzung und gegen diese Vereinbarung, die Miete direkt vom Amt überwiesen zu bekommen.

Diese Vereinbarung war zulässig zu treffen und ist einseitig nicht widerrufbar.

G imager

Hallo,

Kann diese Klausel ohne Probleme widerrufen werden?

Hast Du doch beschrieben:

"Das gesetzliche Widerrufsrecht bleibt unberührt."

Inwiefern hat der Vermieter das Recht auf diese Klausel?

Wenn dem nicht so wäre,würde er sich nicht darauf beziehen.

Sie es doch einfach mal so,der Vermieter möchte einfach die vereinbarte Miete
bekommen.

Wenn die Miete ersatzweise von „Vater Staat“ bezahlt wird,sollte diese
auch da ankommen wo sie hingehört,nämlich beim Vermieter und nicht wie es in der
Vergangenheit gängige Regel war,vom Mieter für die persönlichen Bedürfnisse
ausgegeben wurde.

Dem hat man zu Recht einen Riegel vorgeschoben und wenn der Mieter wieder
einen festen „Job“ hat ergeben sich halt andere Vorraussetzungen,oder aber der
Mieter lehnt diese Mietklausel ab und sucht sich eine andere Wohnung die
seinen Ansprüchen genügen.

Es entstehen ihm aber persönlich auch noch Nachteile dadurch bei der Bank (Mindesteinkommen vs. Kontoführungsgebühr als Beispiel)

Wenn der Mietzuschuß direkt von der ARGE an den Vermieter gezahlt wird,wo entstehen denn hier Kontoführungsgebühren beim Mieter?

LG Bollfried

PS:Wünsche Dir bei der Suche nach einer neuen Arbeit viel Erfolg und drücke die Daumen das es auch mit einer „bezahlbaren Arbeit“ klappt.

Hallo Bollfried,

Wenn der Mietzuschuß direkt von der ARGE an den Vermieter
gezahlt wird,wo entstehen denn hier Kontoführungsgebühren beim
Mieter?

Manche Konten sind ab einem monatlichen Mindesteingang gebührenfrei.
Wenn das ALG diesen Mindesteingang nicht erreicht fallen Kontoführungsgebühren an.
Wenn die von der ARGE gezahlte Miete über das Konto des ALG-Empfängers läuft, so erhöht sich dessen monatlicher Geldeingang, so dass die Gebührenbefreiung greifen könnte.

Grüßle,
Tinchen

Ganz genau so.

Danke.

Bollfried, mit Verlaub - woher weißt Du, dass der Mieter vorher das Geld für eigene Bedürfnisse ausgegeben hat? Ich finde es anmaßend, sowas zu unterstellen, wenn man kein Hintergrundwissen hat.

Die Wohnung wurde vom Mieter bezogen, weil er nach vielen Jahren aus dem Ausland kam und daher jetzt noch ohne Arbeit in den ALG II Status gefallen ist.
Die Wohnung wurde erst vor Kurzem bezogen und seit dem wird es so gehandhabt. Der Mieter hat vorher IMMER seine Miete rechtzeitig bezahlt… ob im Ausland oder Deutschland.

Das Widerrufsrecht könnte sich auf den Satz mit der Einzugsermächtigung beziehen und so hat es Imager weiter unten auch geschrieben, dass es kein Widerrufsrecht in diesem Fall gibt und der Mieter es nicht selbst widerrufen kann.

Vielen Dank!

Hallo,

Bollfried, mit Verlaub - woher weißt Du, dass der Mieter vorher das Geld für eigene Bedürfnisse ausgegeben hat?

Hat wer behauptet?

Ich finde es anmaßend, sowas zu unterstellen, wenn man kein Hintergrundwissen hat.

Ich habe Niemanden etwas unterstellt und wenn du zu diesem UP über mehr Hintergrundwissen verfügst,so teile es doch mit.

Die Wohnung wurde vom Mieter bezogen, weil er nach vielen Jahren aus dem Ausland kam und daher jetzt noch ohne Arbeit in den ALG II Status gefallen ist.

Dann schreib es doch so im deinem UP und „eiere“ nicht rum.

Der Mieter hat vorher IMMER seine Miete rechtzeitig bezahlt… ob im Ausland oder Deutschland.

Und das weiß dann auch der neuer Vermieter?

Wie „blauäugig“ bist Du ?

Versetze dich mal in die Lage des Vermieters,der sich jahrelang mit „Mietnomaden“ herum
schlagen musste und dem jetzt endlich der Gesetzgeber ein Mittel in die Hand gegeben
hat.

Was mich in diesem Fall besonders stört,das ist das Zurückhalten der gesamtenFakten im UP und die daraus führenden Antworten.

Diese sind zwar alle recht hilfreich,aber wenn alle Details im UP erwähnt würden.
hätten wir halb so viele Einträge .

LG Bollfried

PS:Eine Frage sei gestattet:

Wenn der „Mieter“ die Bürokratie in Deutschland so beschi…en findet,warum ist er dann
nicht dort geblieben wo er war?Kann es vielleicht damit zusammen hängen,
das hier "keiner unter der Brücke schlafen muß"und „Jedermann doch trotzdem im Krankenhaus behandelt wird“ und eine angemessene Wohnung zugewiesen bekommt?

"MICH KOTZT ES JEDES MAL AN,WENN DIE SOGENANNTEN AUSWANDERER SICH
GANZ SCHNELL WIEDER IN DAS SOZIALNETZ „EINWEBEN“ UND DANN NOCH ANFANGEN ZU MECKERN UND FORDERUNGEN ZU STELLEN.