Hallo all,
die nachfolgende Frage und alle Antworten hierauf beziehen sich auf einen fiktiven Fall.
Folgendes:
Mieter ist ALG-II Empfänger und bekommt nur dadurch eine Wohnung mit §5-Schein.
Im Mietvertrag steht „dazwischengequetscht“ eine Klause in einem Absatz. Das sieht so aus:
„2. Die Zahlung des Gesamtbetrages hat kostenfrei an den Vermieter oder an (Bank, Kontonummer, BLZ, Kontoinhaber) _____aufgrund gegenwärtiger Einkommensverhältnisse erfolgt die monatl. Mietzahlung über Abtretung des ALG II Anspruches direkt an den Vermieter.______ zu erfolgen.
Auf Verlangen des Vermieters ist ihm eine Einzugsermächtigung zu erteilen; das gesetzliche Widerrufsrecht bleibt unberührt.“
Da der Mieter aber nicht möchte, dass der Vermieter weiß, ob er noch arbeitslos ist oder nicht und das auch in das informationelle Selbstbestimmungsrecht sowie Sozialgeheimnis einschneidet, würde er das Geld lieber selbst vom Jobcenter aufs Konto bekommen (bisher ist das nicht so wegen eben dieser Klausel.)
Kann diese Klausel ohne Probleme widerrufen werden?
Inwiefern hat der Vermieter das Recht auf diese Klausel?
Der ALG II Empfänger ist keine Person, die unzuverlässig ist und nicht mit Geld umgehen kann.Es entstehen ihm aber persönlich auch noch Nachteile dadurch bei der Bank (Mindesteinkommen vs. Kontoführungsgebühr als Beispiel).
Wäre über Hinweise dankbar.
VG