Klausel im Mietvertrag

Liebe/-r Experte/-in,

zum 31. März 2011 ziehen wir aus unserer derzeitigen Wohnung aus.

Interessenten für die Wohnung haben wir auch schon, laut deren Aussage haben diese bereits den Mietvertrag unterzeichnet.

Die Personen haben sich am vergangene Freitag die Wohnung zum ersten mal angesehen.

Während der Besichtigung kam das Gespräch der Renovierung auf den Tisch.

Laut der Aussage der neuen Mieter habe unser derzeitiger Vermieter ihnen gesagt, wir hätten die ersten beiden Monate keine Kaltmiete gezahlt, da wir die Wohnung im unrenovierten Zustand übernommen hätten, diese Aussage stimmt komischerweise nicht mit unserer Erfahrung und den Übergabeprotokollen überein, da wir die Wohnung von beginn an komplett bezahlt haben.

Nun wollen die neuen Mieter die Wohnung jedoch in renoviertem Zustand erhalten und ich sehe es bisher noch nicht wirklich ein alle Räume zu streichen.

Die dazugehörige Klausel im Mietvertrag sagt jedoch :

„Der Mieter übernimmt die Schönheitsreparaturen während der Mietdauer auf eigene Kosten. Zu den Schönheitsreparaturen gehören insbesondere Anstrich der Wände und Decken, dem das Anbringen einer weiß gestrichenen Raufasertapete gleichsteht, Reinigen von Parkett - und Teppichböden, Innenanstrich von Türen und Fenster, Anstrich von Heizkörpern und Heizröhren, das beseitigen kleinerer Putz- und Holzschäden. Der Bedarf an Schönheitsreparaturen richtet sich nach der Abnutzung und kann mit dem Vermieter geklärt werden.“

Ich habe mich einige Stunden im Internet belesen, jedoch leider nichts passendes zu meinem Fall gefunden.

Aus diesem Grunde würde ich gerne wissen, ob die Klausel rechtskräftig ist, oder nicht.

ich würde mich über eine schnelle Antwort freuen und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Abend.

Mit freundlichem Gruß

mir scheint die klausel sog. starre klausel zu sein, weshald du hiernach in keiner weise schönheitsrep. schulden solltest.

Hallo,
ich habe genau über dieses Thema vor einigen Wochen einen Artikel gelesen.
Leider kann ich mich nicht erinnern in welcher Zeitschrift das war.
Aber: Sie müssen die Wohnung nicht streichen, weder weiß nocht bunt noch sonst wie.

Ich versuche noch einmal heraus zufinden wo ich das gelesen habe und melde mich evtl. dann noch mal wieder.

Lg
Irene coppel

Hallo,

danke für die schnelle Antwort, würde mich sehr freuen wenn Sie den Artikel noch finden würden.

Jedenfalls weiß ich das ich bei meinen vermietern nachhake…

Danke nochmal

viele grüße

Sie haben vertraglich mit dem Willen der neuen Miter rein garnichts zu schaffen. Verpflichtungen aus Ihrem Mitvertrag werden bestenfalls dem Vermieter geschuldet, nicht jedoch neuen Mietern mit denen Sie überhaupt nicht zu tun haben! Ssofern ein Mietvertrag bereits geschlossen wurde, besteht über dies keine Veranlassung Ihrerseits, diesen Leuten vor Ihrem eigenen Auszug die Wohnung zu öffenen oder irgendwelche Gesopräche zu führen.

Hallo Lars,

sowei mir bekannt ist muß der Mieter in regelmäßigen Abständen bestimmte Zimmer renovieren. Zum Auszug jedoch ist er meines Wissens, soweit es sich um einen Privatmann handelt, davon befreit. Für endgültige Klärung empfehle ich zum Mieterschutzbund in Deiner Stadt zu gehen. Dort gibt es Broschüren über entsprechende Themen für kleines Geld auch als nicht Mitglied zu kaufen. Nachfolgend die Webadresse.
http://www.mieterschutzbund.de/start.php
Vielleicht konnte ich helfen.

Michael

Hallo, leider habe ich den Zeitungsausschnitt nicht mehr gefunden, aber diesen Artikel im Internet, der das gleiche aussagt wie in dem Artikel in der Zeitung beschrieben.

Lieben Gruß
Irene

BGH-Urteil: Wer auszieht, muss nicht zwingend weiß streichen

26.1.2011, geschrieben von Christian Storbeck in der Kategorie: Recht

Folgende Tags wurden vergeben: Mietvertrag, Umzug

Mieter müssen ihre Wohnung beim Auszug nicht komplett weiß streichen. Mit diesem Urteil stärkt der Bundesgerichtshofs (BGH) die Rechte von Mietern bei der Wohnungsübergabe – ein „gewisser Spielraum“ sei im Interesse des Mieters. (VIII ZR 198/10)

Durch die “Dekoration in anderen dezenten Farbtönen” werde eine Weitervermietung nicht erschwert, hieß es in der Urteilsbegründung des BGH. Im konkreten Fall hatte ein Mieter für die Übergabe der Wohnung auf komplett weiße Wände bestanden. Das gehe zu weit, befanden die Richter – für den Vermieter sei allein entscheidend, dass er eine freiwerdende Wohnung schnell wieder vermieten könne. Weiße Wände seien dafür nicht erforderlich, zumal eine „Dekoration in anderen dezenten Farbtönen“ eine Weitervermietung nicht erschwere. Für den Mieter hingegen sei ein “gewisser Spielraum” von hohem Interesse.

Der Deutsche Mieterbund begrüßte das Urteil. Laut Spiegel Online hatte der Bundesgerichtshof bereits in früheren Urteilen entschieden, dass die Farbe der eigenen vier Wände während der Mietzeit allein Sache des Mieters ist. Bei unzulässigen Farbvorgaben in einem Formularmietvertrag muss der Mieter überhaupt nicht streichen.