Hallo,
ein Arbeitsverhältnis ist ein Dauerschuldverhältnis, bei dem der Arbeitnehmer voll weisungsgebunden ist in Bezug auf Ort, Zeit und Inhalt der Arbeitsleistung. Es gibt aber auch Tagelöhner.
Allerdings helfen diese Kriterien hier wenig weiter, weil es in der Natur der Sache liegt, dass auch ein selbständiger Musiker hier an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit aufkreuzen muss.
Selbständigkeit setzt aber auch keine Dauerhaftigkeit des Erwerbs voraus, das ist vielmehr eine Frage, ob ein Gewerbe vorliegt.
Es könnte angesichts symbolischer Beträge auch nur eine Gefälligkeit sein (wenn also der symbolische Betrag mal gerade den Aufwand, dahin mit seinen Instrumenten etc. zu kommen abdeckt).
Angesichts der künstlerischen Freiheit, die der Musiker hier genießt, spricht mehr für eine Selbständigkeit als für eine „Aushilfe“ oder „Arbeitnehmer“, mit der Folge, dass eine Vertretungsklausel zulässig ist.
Das aber kann bei Verletzung dieser Pflicht bedeuten, dass man bei Versäumen des Auftritts und Verletzung der Ersatzpflicht die Ersatzbeschaffung - zu mehr Geld - bezahlen muss. Das ist bei einem symbolischen Entgelt unangemessen. Daher sollte die Haftung für einen solchen Fall begrenzt sein, z.B. auf das Entgelt (so dass man dann maximal bei Versäumen der Ersatzpflicht dem Auftraggeber das zahlen muss, was er einem gezahlt hätte aber nun wegen Nichterscheinens nicht zahlen wird).
VG
EK