Klausel in Aushilfsvertrag

Grüß Gott!

Angenommen in einem Vertrag über eine einmalige Tätigkeit („Mugge“) steht eine Klausel, die dem „Arbeitnehmer“ auferlegt, im Krankheitsfall selbst für Ersatz sorgen zu müssen.

Ich hoffe mal, eine solche Klausel wäre unwirksam, oder?!

So recht passendes habe ich nicht ergoogelt, vielleicht kann mir jemand näheres erläutern oder verlinken :wink:

Danke und Grüße,

BB

Hallo,

wenn Du mal allgemeinverständlich die Art und den Umfang der Tätigkeit in diesem Fall beschreiben würdest, könntest Du auch auf eine Antwort hoffen.

&Tschüß
Wolfgang

Hallo!

Kein Problem; ich dachte, Details wären nicht von Bedeutung…

Im Beispiel gehe es um einen einmaligen Auftritt mit einem Musikensemble, verbunden mit einer vortags stattfindenden Probe und kurzer gemeinsamer Anreise. Das ganze findet innerhalb 48 Std statt, die Bezahlung sei eher „symbolisch“.

Aus Interesse jetzt aber eine Zusatzfrage:
Wäre es ein Unterschied, wenn es sich um einen Auftrag eine Wohnung zu malern oder ein Model für ein mehrtägiges Hochglanzfotoshooting in der Karibik handle?

Danke schonmal,

BB

Hallo,

es kommt sehr wohl auf die Art der Tätigkeit (selbstständig oder abhängig beschäftigt) an.
Im vorliegenden Fall sieht das mE eher nach selbstständiger Tätigkeit aus, so daß diese vertretungsklausel zulässig sein könnte.

&Tschüß
Wolfgang

Aha, interessant.

Ich habe jetzt mal auf Wikipedia die Erläuterungen zu selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung gelesen, und finde es schwierig eine einmalige Tätigkeit einzuordnen.

Bei einem tatsächlich selbständigen freien Musiker okay,
aber durchaus typisch sind auch derartige „Muggen“ als gelegentlichen/seltenen/einmaligen Nebenerwerb neben einer Festantellung. In dem Fall treffen doch kaum Kriterien der „Selbständigkeit“ zu, oder?

Für den Fall der Selbständigkeit - Ist eine solche Klausel „üblich“, in welchen Bereichen ist es „sinnvoll“, wieso sollte sich ein „Auftragnehmer“ darauf einlassen? - Welche Konsequenzen wären praktisch möglich, da diese Auflage praktisch kaum zu erfüllen wäre?

Danke und Grüße!

BB

Hallo,

letztendlich kann das sowieso nur ein Fachmensch vor Ort (= Anwalt) rechtssicher klären.

&Tschüß
Wolfgang

Hallo,

ein Arbeitsverhältnis ist ein Dauerschuldverhältnis, bei dem der Arbeitnehmer voll weisungsgebunden ist in Bezug auf Ort, Zeit und Inhalt der Arbeitsleistung. Es gibt aber auch Tagelöhner.

Allerdings helfen diese Kriterien hier wenig weiter, weil es in der Natur der Sache liegt, dass auch ein selbständiger Musiker hier an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit aufkreuzen muss.

Selbständigkeit setzt aber auch keine Dauerhaftigkeit des Erwerbs voraus, das ist vielmehr eine Frage, ob ein Gewerbe vorliegt.

Es könnte angesichts symbolischer Beträge auch nur eine Gefälligkeit sein (wenn also der symbolische Betrag mal gerade den Aufwand, dahin mit seinen Instrumenten etc. zu kommen abdeckt).

Angesichts der künstlerischen Freiheit, die der Musiker hier genießt, spricht mehr für eine Selbständigkeit als für eine „Aushilfe“ oder „Arbeitnehmer“, mit der Folge, dass eine Vertretungsklausel zulässig ist.

Das aber kann bei Verletzung dieser Pflicht bedeuten, dass man bei Versäumen des Auftritts und Verletzung der Ersatzpflicht die Ersatzbeschaffung - zu mehr Geld - bezahlen muss. Das ist bei einem symbolischen Entgelt unangemessen. Daher sollte die Haftung für einen solchen Fall begrenzt sein, z.B. auf das Entgelt (so dass man dann maximal bei Versäumen der Ersatzpflicht dem Auftraggeber das zahlen muss, was er einem gezahlt hätte aber nun wegen Nichterscheinens nicht zahlen wird).

VG
EK

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Danke für die Erläuterungen!