Klausel Renovierung - etwas komplizierter

Hallo,

angenommen, der Vermieter hat in seinem Vertrag geschrieben, dass die Wohnung renoviert (weiß gestrichen) und neuwertig gefliest übernommen wurde, das aber nicht stimmt und der Mieter hat dies unterschrieben, weil er nicht über die Konsequenzen nachgedacht hat. Ein Übergabeprotokoll vom Vormieter wäre im Vertrag mit „Anlage 1“ angegeben - existiert aber nicht (auch nicht für die Mängel vom Vormieter). Im Vertrag ist angegeben, der Mieter solle die Wohnung in diesem Zustand zurückgeben.

Weiterhin sind zur Renovierung Fristen angegegben mit dem Zusatz „dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass die Mietsache noch nicht renovierungsbedürftig ist“ und „Bei Beendigung des Mietverhältnisses gilt für Schönheitsreparaturen, die aufgrund der Fristplans noch nicht (wieder) fällig sind, folgende Kostenreglung“… dann wäre in dem Vertrag beispielsweise aufgeführt, dass der Mieter prozentual Anteil an den Kosten tragen muss.

Was muss der Mieter nun bei Auzug tun? Alles weiß streichen und die Bäder erneuern?
Was würde passieren, wenn der Mieter einfach „gar nichts“ macht und so auszieht?

Hallo,

angenommen, der Vermieter hat in seinem Vertrag geschrieben,
dass die Wohnung renoviert (weiß gestrichen) und neuwertig
gefliest übernommen wurde, das aber nicht stimmt und der
Mieter hat dies unterschrieben, weil er nicht über die
Konsequenzen nachgedacht hat. Ein Übergabeprotokoll vom
Vormieter wäre im Vertrag mit „Anlage 1“ angegeben - existiert
aber nicht (auch nicht für die Mängel vom Vormieter). Im
Vertrag ist angegeben, der Mieter solle die Wohnung in diesem
Zustand zurückgeben.

Hallo,

Weiterhin sind zur Renovierung Fristen angegegben mit dem
Zusatz „dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass die
Mietsache noch nicht renovierungsbedürftig ist“

Da wurde offensichtlich der Mietvertrag an die Rechtssprechung des BGH angepasst und m.E. somit auch wirksam.

und "Bei

Beendigung des Mietverhältnisses gilt für
Schönheitsreparaturen, die aufgrund der Fristplans noch nicht
(wieder) fällig sind, folgende Kostenreglung"… dann wäre in
dem Vertrag beispielsweise aufgeführt, dass der Mieter
prozentual Anteil an den Kosten tragen muss.

Diese Vereinbarung wurde vom BGH für unwirksam erklärt, da es den Mieter unverhältnismäßig benachteilige, da die Schönheitsreparaturen sich an den „Wert der wohnlichen Abnutzung“ orientieren müssen und dies kann nicht „zeitlich“ vorgegeben werden; auch dieser Passus wurde in ähnlicher Form als Benachteiligung des Mieters für unwirksam erklärt.

Was muss der Mieter nun bei Auzug tun? Alles weiß streichen
und die Bäder erneuern?

Mit Sicherheit ja kein Bad oder Dusche einbauen, sicherlich auch keine neuen Fliessen! Vermutlich aber die „freien“ Wände weiß streichen.

Was würde passieren, wenn der Mieter einfach „gar nichts“
macht und so auszieht?

Der Vermieter könnte dann die vertraglichen Renovierungspflichten einer Fachfirma übertragen und dies mit erheblich höheren Kosten.
Bei dieser Vertragslage wäre ein Gespräch mit einem Rechtsanwalt angeraten, der zudem ggf. die Ansicht des örtlichen Amtsgerichts bereits kennt.

Schönen Abend noch:wink:

Deine Antwort widerspricht sich.
Entweder ist die Klausel der Quotenregelung unwirksam, dann ist die gesamte Schönheitsreparaturklausel ungültig, es muss also überhaupt nicht renoviert werden, oder sie gilt, dann muss Quote erfüllt werden.
Ich bin der Ansicht, dass die Quotenregelung auf die Schönheitsreparatur Bezug nimmt und diese auf den Wohnungszustand abstimmt, sind beide gültig, da der Mieter nicht unverhältnismäßig benachteiligt wird. Aber ianal.

vnA

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