Hallo,
Zum Thema Schönheitsreparaturen gabs ja gerade 2-3 Threads - aber die Fälle müssen ja immer ganz genau beleuchtet werden und so recht traue ich mir die Übertragung nicht zu.
Nehmen wir an, im Mietvertrag steht
§3, Abs.4:
„Die Schönheitsreparaturen trägt der Mieter. Anstrich an Decken und Wänden, soweit nötig“
Abs.5:
„Regelmäßig werden Schönheitsreparaturen in folgenden Zeitabständen fällig:“ (Küche, Bad 2 Jahre, Wohn & Schlaf 5 Jahre)
weiter in §5, Abs.2:
„Die Mieträume sind beim Auszug ohne Teppich oder andere Bodenbeläge, sowie ohne Tapeten, aber mit intakter Makulatur, zu übergeben.“
Jetzt steht in neuen Test-Heft (10/04), wenn regelmäßige Schönheitsreparaturen verlangt werden und bei Auszug Entfernen von Tapeten und Kleber verlangt wird, ist die gesamte Klausel ungültig (Landgericht Saarbrücken, Az. 13, B S 65/00).
Trifft das hier zu? Ist alles ungültig? Oder nur teilweise?
Kommt man dem Vermieter entgegen, wenn man Teppich & Laminat herausnimmt? Professionell verarbeitete, 3 Jahre alte Rauhfaser, auch noch vor 9 Monaten frisch gestrichen, von den Wänden abzureißen ist doch eher unsinnig…
Liebe Grüße
Vampy
Hallo,
sorry, wenn ich erst heute antworte. Wollte einfach mal nachsehen, was Du mit Test 10/2004 beschrieben hast.
Zum Thema Schönheitsreparaturen gabs ja gerade 2-3 Threads -
aber die Fälle müssen ja immer ganz genau beleuchtet werden
und so recht traue ich mir die Übertragung nicht zu.
Nehmen wir an, im Mietvertrag steht
§3, Abs.4:
„Die Schönheitsreparaturen trägt der Mieter. Anstrich an
Decken und Wänden, soweit nötig“
Abs.5:
„Regelmäßig werden Schönheitsreparaturen in folgenden
Zeitabständen fällig:“ (Küche, Bad 2 Jahre, Wohn & Schlaf 5
Jahre)
Diese Klausel ist unwirksam. Küche, Bad, WC müssen mindestens drei Jahre sein und nur wenn erforderlich.
weiter in §5, Abs.2:
„Die Mieträume sind beim Auszug ohne Teppich oder andere
Bodenbeläge, sowie ohne Tapeten, aber mit intakter Makulatur,
zu übergeben.“
Kann nicht verlangt werden.
Jetzt steht in neuen Test-Heft (10/04), wenn regelmäßige
Schönheitsreparaturen verlangt werden und bei Auszug Entfernen
von Tapeten und Kleber verlangt wird, ist die gesamte Klausel
ungültig (Landgericht Saarbrücken, Az. 13, B S 65/00).
Richtig, soweit im Mietvertrag nicht eine Quotelregelung steht ( prozentuale Entschädigung ).
Trifft das hier zu? Ist alles ungültig? Oder nur teilweise?
Kommt man dem Vermieter entgegen, wenn man Teppich & Laminat
herausnimmt? Professionell verarbeitete, 3 Jahre alte
Rauhfaser, auch noch vor 9 Monaten frisch gestrichen, von den
Wänden abzureißen ist doch eher unsinnig…
Du stellst die Frage, ob der Mieter den Bodenbelag herausnehmen muss. Für die Antwort fehlt der Hinweis, wer den Bodenbelag verlegt hat und wem er gehört und mit welcher Vereinbarung der Bodenbelag eingebracht wurde. Tapeten können bleiben, wenn weiss gestrichen
Gruss Günter