Hallo,
ich weiss, dass es viele Artikel zu dem Thema gibt nur ein
abschließende Klärung konnte ich für mich noch nicht finden. (ich weiss es gibt schon viele threads zu ähnlichen Fragen)
Ist die folgende Klausel nach der aktuellen Rechtssprechung gültig, da
starrer Fristenplan etc. oder nicht? Trotz intensivstem googlen
konnte ich es nicht klären.
„Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen bzw. kleine
Instandhaltungen übernommen, so kann der Vermieter die fälligen
Reparaturen während der Vertragslaufzeit fordern, spätestens jedoch
bei Ende des Mietverhältnisses alle nach dem Grad der Abnutzung gemäß
nachstendem Fristenplan erforderlichen Instandsetzungen und
Schönheitsreparaturen verlangen. Die Fristen laufen ab Beginn de
Mietverhältnisses. Als angemessene Zeitabstände der
Schönheitsreparaturen gelten: für Küche, Bäder und WC alle 3 Jahre;
für Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen alle 5 Jahre
Sind bei Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen nach dem
vorstehenden Fristenplan noch nich fällig, so hat der Mieter nur
einen Kostenanteil von den Kosten zu tragen, die eine im Falle des
vollen Fristenablaufes bei Ende des Mietverhältnisses durchzuführende
fachgerechte Schönheitsreparatur verursacht hätte. Der zu zahlende
Kostenanteil errechnet sich regelmäßig nach dem Verhältnis zwischen
der im Fristenplan vorgesehenen vollen Frist und dem Zeitraum, sei
seit Beginn des Mietverhältnisses bzw. seit der letzten vom Mieter
ausgeführten Schönheitsreparatur bis zur Räumung abgelaufen ist.“
Beste Grüße,
Gizmo