Klauseln

Hallo,

es geht um die rechtliche Bedeutung folgender Klauseln (etwas verkürzt, aber nicht sinnverändernd):

  1. Der Arbeitnehmer kann freigestellt werden von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung.
    Heißt das, daß nicht nur Urlaub etc. genommen werden muß, sondern die freigestellte Zeit auch nicht bezahlt wird?

  2. Rückzahlung von Lehrgangskosten nach Kündigung, bei […] vom Arbeitnehmer zu vertretender Kündigung.
    Das kann (neben Kündigung durch den AN) nur fristlose Kündigung durch den AG sein, oder?

MfG
Winter

netter Versuch
Hallo,

es geht um die rechtliche Bedeutung folgender Klauseln (etwas
verkürzt, aber nicht sinnverändernd):

[Ironie]Vorschlag: Versuchs damit im Brett „Denkspiele und Rätsel“. Dort haben die Teilnehmer vermutlich sogar noch Spaß dran, wenn du ihnen nach und nach stückchenweise den Rest der Klauseln verrätst.[/Ironie]

Nix für ungut.

MfG

[Ironie]Vorschlag: Versuchs damit im Brett „Denkspiele und
Rätsel“. Dort haben die Teilnehmer vermutlich sogar noch Spaß
dran, wenn du ihnen nach und nach stückchenweise den Rest der
Klauseln verrätst.[/Ironie]

Hallo Xolophos,

ich weiß schon, daß es bei rechtlichen Fragen auf die exakte Formulierung ankommt, aber die lauten ja wirklich so. Alles kurz und bündig. Also gut: „Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Mitarbeiter von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freizustellen. In dem Freistellungszeitraum sind restliche Erholungsurlaubs- und Freistellungsansprüche eingebracht.“

Bei der Rückzahlung der Fortbildungskosten steht natürlich noch mehr drumherum, aber ist es denn nicht verständlich, wenn man nicht ganze Auszüge aus realen Arbeitsverträgen hier schreiben möchte? Es geht genau um diesen Passus ("… oder aufgrund von ihm zu vertretender Kündigung innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung der Lehrgänge …"), nicht um die Grammatik drumherum.

MfG

Hallo Winter,

Xolophos hat durchaus Recht mit seinen Einwänden. Abschließend läßt sich mit den Bruchstücken, die Du anführst, nur sehr wenig sagen (s.u.)

[Ironie]Vorschlag: Versuchs damit im Brett „Denkspiele und
Rätsel“. Dort haben die Teilnehmer vermutlich sogar noch Spaß
dran, wenn du ihnen nach und nach stückchenweise den Rest der
Klauseln verrätst.[/Ironie]

Hallo Xolophos,

ich weiß schon, daß es bei rechtlichen Fragen auf die exakte
Formulierung ankommt, aber die lauten ja wirklich so. Alles
kurz und bündig. Also gut: „Der Arbeitgeber ist berechtigt,
den Mitarbeiter von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung
freizustellen. In dem Freistellungszeitraum sind restliche
Erholungsurlaubs- und Freistellungsansprüche eingebracht.“

Auch wenn auf den ersten Blick kaum Konstellationen denkbar sind, unter denen diese Klausel rechtskräftig wäre, sollte man schon wissen, um was für eine Art von „Arbeitsverhältnis“ es sich handelt:
1-€-Job, 400-€-Job, Arbeit auf Abruf, Vollzeit oder irgendetwas dazwischen ??? Handelt es sich überhaupt um ein Arbeitsverhältnis iSd § 611 BGB? Gilt ein TV ? (evtl. allgemeinverbindlich)

Bei der Rückzahlung der Fortbildungskosten steht natürlich
noch mehr drumherum, aber ist es denn nicht verständlich, wenn
man nicht ganze Auszüge aus realen Arbeitsverträgen hier
schreiben möchte? Es geht genau um diesen Passus ("… oder
aufgrund von ihm zu vertretender Kündigung innerhalb von 12
Monaten nach Beendigung der Lehrgänge …"), nicht um die
Grammatik drumherum.

Es geht durchaus um den Zusammenhang, um erkennen zu können, ob z. B. dieses BAG-Urteil anwendbar ist:
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsp…

MfG

&Tschüß

Wolfgang

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Hallo

es geht um die rechtliche Bedeutung folgender Klauseln (etwas
verkürzt, aber nicht sinnverändernd):

  1. Der Arbeitnehmer kann freigestellt werden von der
    Verpflichtung zur Arbeitsleistung.

    Heißt das, daß nicht nur Urlaub etc. genommen werden muß,
    sondern die freigestellte Zeit auch nicht bezahlt wird?

Nein, es bedeutet lediglich, dass das Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keine Arbeit zuteilen muss. Der Zahlungsanspruch bleibt in jedem Fall bestehen.

Hintergrund und Problem dieser Klausel ist, das der Arbeitnehmer nicht nur einen Anspruch auf Lohn, sondern auch einen Anspruch darauf hat, Arbeit zugeteilt zu bekommen. Dies wird durch obige Klausel umgangen. Ich kann jetzt dazu keine definitive Aussage treffen, würde aber vermuten, dass die Klausel in dieser allgemeinen Aussage, also ohne, dass betimmte Voraussetzungen an eine solche Freistellung gestellt werden, unwirksam ist.

  1. Rückzahlung von Lehrgangskosten nach Kündigung, bei
    […] vom Arbeitnehmer zu vertretender Kündigung.

    Das kann (neben Kündigung durch den AN) nur fristlose
    Kündigung durch den AG sein, oder?

Nein, es könnte auch eine ordentliche personenbedingte oder verhaltensbedingte Kündigung sein.

Gruß
Dea