Klausur Arbeitsrecht

Hallo ich schreibe morgen eine Klausur in Arbeitsrecht und hab eine ältere Klausuraufgabe mit der ich mir etwas schwer tue.
Wär super wenn ihr mir helfen könntet
Die Aufgabe ist folgende:

„Baumann ist Unternehmer. Er beschäftigt 2 Mitarbeiter. Den einen Mitarbeiter beschäftigt er mit interessanter Tätigkeit, den anderen mit anspruchsloser Routinearbeit, obwohl beide die gleiche Ausbildung haben. Teilweise gibt Baumann dem MA mit Routinearbeiten nicht einmal Routinearbeiten sondern lässt ihn einfach „nur so rumstehen“, obwohl Arbeit genug wäre. Der MA beschwert sich. Baumann erklärt ihm, als Arbeitnehmer hab er nur Anspruch auf Lohn. Dies bekomme er pünktlich. weiteres könne er nicht fordern.
Ist dies Richitg?“

So was ich weiss ist, dass es nicht richtig ist aber wie ich es belege weiss ich nicht richtig!
Mit der Beschäftigungspflicht??

Hallo,

das siehst du schon richtig, der Ansatz ist die Beschäftigungspflicht (http://www.webwave-media.de/sites/rarumke/artikel.ph…).

Es sind sich alle in der Juristerei einig, dass dem Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis seinem Vertragspartner gegenüber eine Beschäftigungspflicht obliegt, umgekehrt resultiert für den Arbeitnehmer aus der vertraglichen Verbindung mit seinem Arbeitgeber ein Beschäftigungsanspruch. Inhalt dieses Anspruches ist die tatsächliche Beschäftigung des Arbeitnehmers während des Arbeitsverhältnisses. Gesetzlich ausdrücklich geregelt ist dies nicht. Anders als etwa im Kauf- oder Dienstvertragsrecht kennt das Arbeitsrecht in seiner (unvollkommen gestalteten) gesetzlichen Normierung ausschließlich die Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers, also seine Pflicht zur Zahlung der Vergütung.

Das BAG schon 1955 eine entsprechende Pflicht des Arbeitgebers als vertragliche (Neben-)Pflicht aus Art 2 Abs 1, 1 Abs 1 GG in Verbindung mit § 242 BGB hergeleitet (BAG 10.11.1955 AP BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr 2). Rechtsdogmatische Grundlage ist also eine vertragliche Nebenpflicht, die hergeleitet wird aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. Es verletze dieses Recht des Arbeitnehmers, so die nach wie vor gängige Rechtsprechung, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer (bei Fortzahlung der Bezüge) für längere Zeit nicht beschäftige. Dem Anspruch liegt somit die Ansicht zugrunde, dass die Achtung und Wertschätzung des Arbeitnehmers wesentlich von der von ihm geleisteten Arbeit abhängt und die Tätigkeit im Arbeitsverhältnis eine wesentliche Möglichkeit zur Entfaltung der geistigen und körperlichen Fähigkeiten und damit zur Entfaltung der Persönlichkeit des Arbeitnehmers darstellt.

In letzter Zeit kommen auch Begründungen aus dem Bereich der sonst fehlenden Berufspraxis, die zum Erliegen der Fähigkeiten des AN und somit zu Erschwernissen auf dem Arbeitsmarkt führen könnte. Wenn z.B. ein Programmierer nicht eingesetzt wird, dann verpasst er irgendwann den Anschluss.

Wenn ein AN also über längere Zeit überhaupt nicht mit Arbeitsaufträgen behelligt wird, kann das eine Pflichtverletzung darstellen.

VG
EK