Klausur - Hund beisst Mann

Hallo,

habe heute Klausur in Wirtschaft geschrieben und da kam folgender Fall dran:

Der angetrunkene Huber kletter betrunken über den Zaun von Frau M. Im Garten liegt der sonst so friedliche Hund Fritz. Her Huber sieht diesen und zieht im feste am Schwanz. Darauf erschrickt der Hund und beißt Herrn Huber in die Wade. Dieser fährt ins Krankenhaus und lässt sich nähen. Daraufhin will er Schmerzensgeld und Schadensersatz für die zerissene Hose verlangen. Kann er dies durchsetzten?

Ich habe geschrieben dass Frau M. aufgrund des §833 S.1 eigentlich dazu verpflichtet wäre, da es sich bei dem Hund nicht um einen dem Erwerb oder dem Unterhalt dienenden Hund handelt, so wie es in S.2 als Ausnahme beschrieben wird, aber da es Hausfriedensbruch war und so weiter muss sie nicht zahlen.

Die Lehrerin hat gemeint es gilt der §833 S.2 da da auch drin steht dass wenn bei nötiger Sorgfalt, oder wenn der Schaden auch so passiert wäre, der Halter nicht haften muss. Wenn man sich den Paragraphen aber durchliest dann klingt es so als würde diese Bedingung nur in Verbindung mit der Erwerbstätigkeit des Hundes gelten.

Bitte helft mir

Danke

Sorry für die vielen Rechtschreibfehler, bin gerade zeimlich erbost über die dämliche Klausur.

Danke

Sorry für die vielen Rechtschreibfehler, bin gerade zeimlich
erbost über die dämliche Klausur.

Danke

Hoffentlich ist Deine Lehrerin genau so schlecht in Deutsch wie in Logik. „und“ ist eine kumulative Verknüpfung.

Hallo,

Der angetrunkene Huber kletter betrunken über den Zaun von
Frau M. Im Garten liegt der sonst so friedliche Hund Fritz.
Her Huber sieht diesen und zieht im feste am Schwanz. Darauf
erschrickt der Hund und beißt Herrn Huber in die Wade. Dieser
fährt ins Krankenhaus und lässt sich nähen. Daraufhin will er
Schmerzensgeld und Schadensersatz für die zerissene Hose
verlangen. Kann er dies durchsetzten?

Ich habe geschrieben dass Frau M. aufgrund des §833 S.1
eigentlich dazu verpflichtet wäre, da es sich bei dem Hund
nicht um einen dem Erwerb oder dem Unterhalt dienenden Hund
handelt, so wie es in S.2 als Ausnahme beschrieben wird, aber
da es Hausfriedensbruch war und so weiter muss sie nicht
zahlen.

Das ist recht allgemein argumentiert. Wirf mal einen Blick in § 254 Abs. 1 BGB. Bei Mitverschulden des Geschädigten reduziert sich der Schadensersatz (unter Umständen bis auf 0).
Im Zusammenhang mit Hausfriedensbruch könnte man vielleicht auch noch etwas über Notwehr von Seiten der M, ausgeführt durch das Werkzeug Hund schreiben und problematisieren. Im Ergebnis würde ich das dann aber eher ablehnen, da der Hund anscheinend sich nur selbst und nicht sein Revier verteidigen wollte.

Die Lehrerin hat gemeint es gilt der §833 S.2 da da auch drin
steht dass wenn bei nötiger Sorgfalt, oder wenn der Schaden
auch so passiert wäre, der Halter nicht haften muss. Wenn man
sich den Paragraphen aber durchliest dann klingt es so als
würde diese Bedingung nur in Verbindung mit der
Erwerbstätigkeit des Hundes gelten.

Das sehe ich genau so wie du. Es handelt sich zwar um ein Haustier. Dieses müsste aber dem Erwerb, Beruf oder Unterhalt des Halters dienen (!). Wenn davon im Text nichts steht, kann man auch nicht davon ausgehen.
Wenn deine Lehrerin es nicht glaubt, kann sie ja mal in einen Kommentar zum BGB reingucken. Oder - wenn es dir das wert ist - du gehst selber mal zur nächsten Stadt- oder Universitätsbibliothek und kopierst die entsprechende Seite zu § 833 BGB.

Gruß Holger

Hallo!

Wenn deine Lehrerin es nicht glaubt, kann sie ja mal in einen
Kommentar zum BGB reingucken.

Zunächst: Ich schließe mich natürlich an, der Wortlaut ist ja auch nicht sonderlich unklar. Ich wär dann auch über § 254 BGB gegangen.
Fraglich ist, ob eine „Lehrerin“, die nicht in der Lage ist, den nicht sehr komplizierten Wortlaut der Vorschrift zu verstehen, mit dem Kommentar klarkommen wird. Vielleicht empfiehlt sich da zumindest eher einer, in dem sich nicht so viele Abkürzungen in Palandt’scher Manier finden :wink: - vielleicht reicht es auch schon, in einem Wörterbuch einmal nachzuschlagen, was das Wort „und“ bedeutet…

Gruß,

Florian.

Das sehe ich genau so wie du. Es handelt sich zwar um ein
Haustier. Dieses müsste aber dem Erwerb, Beruf oder Unterhalt
des Halters dienen (!). Wenn davon im Text nichts steht, kann
man auch nicht davon ausgehen.
Wenn deine Lehrerin es nicht glaubt, kann sie ja mal in einen
Kommentar zum BGB reingucken. Oder - wenn es dir das wert ist

  • du gehst selber mal zur nächsten Stadt- oder
    Universitätsbibliothek und kopierst die entsprechende Seite zu
    § 833 BGB.

Gruß Holger

Ok. Hast du dir den Paragraphen mal angesehen. Ich habe im Internet auch Informationen gefunden die die Bedingung als lösgelöst von dem Satz 2 beschreiben, dass derjenige nicht haften muss wenn entweder der Hund dem Erwerg… dient, oder die nötige Sorgfalt getroffen wurde. Ich finde so ist es aber nicht im Paragraphen formuliert. Weiß da jemand mehr?

Hallo!

Ok. Hast du dir den Paragraphen mal angesehen. Ich habe im
Internet auch Informationen gefunden die die Bedingung als
lösgelöst von dem Satz 2 beschreiben, dass derjenige nicht
haften muss wenn entweder der Hund dem Erwerg… dient, oder
die nötige Sorgfalt getroffen wurde. Ich finde so ist es aber
nicht im Paragraphen formuliert. Weiß da jemand mehr?

Ja, der Herr Sprau im Palandt :wink: § 833 Rdnr. 14:

Entlastungsbeweis, Satz 2: Er ist nur bei Verursachung des Schadens durch ein sogenanntes NUTZTIER möglich.

Gruß,

Florian.