Klausur mit dem Thema RECHT

Liebe Community!

Ich hoffe es kann mir einer von euch behilflich sein.
Ich schreibe demnächst meine Wirtschaftsklausur mit dem großen Thema RECHT.

Ich hab auch schon ganz fleißig gelernt. Jedoch ist mir nicht klar, was die mathematische Systematik sein soll. Leider konnte mir hier auch mein Wirtschaftsbuch nicht behelflich sein.
Ebenso ist mir unklar, wann ich, wenn ein Kaufvertrag ungültig ist und der Verkäufer die ware zurück möchte den §985 BGB und wann §812 BGB verwende.

Ich hoffe wirklich, dass mir einer von euch weiter helfen kann!

mfG
Frenzey

Ich hab auch schon ganz fleißig gelernt. Jedoch ist mir nicht
klar, was die mathematische Systematik sein soll.

habe ich noch nie gehört… es handelt sich jedenfalls um keinen fachbegriff. in welchem zusammenhang steht der begriff ? vielleicht mit der methodenlehre im recht ?

Ebenso ist mir unklar, wann ich, wenn ein Kaufvertrag ungültig
ist und der Verkäufer die ware zurück möchte den §985 BGB und
wann §812 BGB verwende.

also grundsätzlich besteht zwischen § 985 bgb und § 812 bgb anspruchskonkurrenz, d.h. sie können nebeneinander bestehen und auf dasselbe ziel gerichtet sein.

in deinem fall geht es wahrscheinlich darum, dass der verkäufer das eigentum an der sache dem käufer verschafft hat (dingliches rechtsgeschäft nach §§ 929ff. bgb) und sich nun herausstellt, dass der kaufvertrag (das schuldrechtliche geschäft) unwirksam ist (anfechtung/rücktritt o.ä.).
da in diesem fall aufgrund des abstraktionsprinzips das dingliche rechtsgeschäft (= eigentumsübertragung) wirksam bleibt, hätte der herausgabeanspruch nach § 985 bgb keinen erfolg. denn § 985 bgb setzt voraus, dass der anspruchssteller (= verkäufer) eigentümer ist.
§ 985 bgb macht also nur dann sinn, wenn der verkäufer noch eigentümer der sache ist, z.b. weil das dingliche rechtsgeschäft unwirksam (etwa anfechtung wegen argl. täuschung, § 123 bgb) ist.

also greift man (vor allem im falle der anfechtung) auf § 812 I 1 1.alt bgb zurück. dieser setzt (nur) voraus:

  • leistung des verkäufers (= eigentums- und besitzverschaffung; eigentlich zwei leistungen)
  • ohne rechtsgrund (kein rechtsgrund, da kaufvertrag unwirksam)
  • etwas erlangt (der käufer hat den besitz und das eigentum an der sache erlangt)

rechtsfolge: § 818 I bgb: der käufer hat die sache an den verkäufer herauszugeben bzw. ihm eigentum und besitz an der sache zu verschaffen.

vielleicht als gedankenstütze kann man sich merken:
§ 812 bgb ist immer dann anwendbar, wenn das schuldrechtliche geschäft unwirksam ist, § 985 bgb findet anwendung, wenn der verkäufer noch immer eigentümer ist.

vielen Dank für die schnelle Antwort!

Also zu dieser mathematischen Systematik hatten wir aufgeschrieben:

  1. Buch enthält Regelungen, die auch für andere Bücher gelten
    BGB: A(2+3+4+5) = A2 + A3 + A4 + A5
    Bsp. Sachen: 1.§90; 2. §433; 3. §854; 4. §1362; 5. §2164
    Leider habe ich absolut keine Ahnung, was mir das sagen soll…

Danke für die Erklärung mit dem §985 und §812. Das hab ich jetzt verstanden!

Hallo!

Was es alles so gibt…ich verstehe das auch nicht. Natürlich gibt es eine Rechtssystematik, aber sowas habe ich auch noch nie gehört.

Gruß
Tom

Also zu dieser mathematischen Systematik hatten wir
aufgeschrieben:

  1. Buch enthält Regelungen, die auch für andere Bücher gelten
    BGB: A(2+3+4+5) = A2 + A3 + A4 + A5
    Bsp. Sachen: 1.§90; 2. §433; 3. §854; 4. §1362; 5. §2164
    Leider habe ich absolut keine Ahnung, was mir das sagen
    soll…

naja, das soll wohl eine merkregel sein:

das bgb hat 5 bücher, daher wohl A2-A5; das 1. ist der allgemeine teil, der (wie der name sagt) regelungen enthält, die auch für die restlichen bücher gelten.

am beispiel sachen:
die grundregelung ist in § 90 bgb, aber diese vorschrift hat bedeutung für die anderen bücher, z.b. im besonderen schuldrecht § 433, im sachen recht § 854, im familienrecht § 1362 bgb und im erbrecht § 2164 bgb. deshalb kann man bei jeder dieser vorschriften bei der frage, was sachen sind, auf § 90 bgb zurückgreifen…

das sind natürlich nicht die einzigen vorschriften im bgb, für die der begriff der sache eine rolle spielt. ob irgendein sinn hinter genau diesen paragraphen steht, würde ich stark bezweifeln…

die grundregelung ist in § 90 bgb, aber diese vorschrift hat
bedeutung für die anderen bücher, z.b. im besonderen
schuldrecht § 433, im sachen recht § 854, im familienrecht §
1362 bgb und im erbrecht § 2164 bgb. deshalb kann man bei
jeder dieser vorschriften bei der frage, was sachen sind, auf
§ 90 bgb zurückgreifen…

das sind natürlich nicht die einzigen vorschriften im bgb, für
die der begriff der sache eine rolle spielt. ob irgendein sinn
hinter genau diesen paragraphen steht, würde ich stark
bezweifeln…

Der Sinn der Verkettung genau dieser fünf Paragraphen ist eigentlich ziemlich eindeutig.
§90 Definiert den Begriff der Sache, §§433ff. regeln den Verkauf einer Sache, §854 regelt den Begriff des unmittelbaren Besitzes (der zur Übereignung nach Verkauf verschafft werden muss), §1362 Regelt die Eigentumsvermutung zwischen Ehegatten aufgrund des Besitzes und §2164 regelt den Umfang des Rechtsübergangs nach Tod des Eigentümers.

Ist also eine „Paragraphenkette“ wie aus dem Bilderbuch :smile: Aber sieht man natürlich nur auf den zweiten Blick.

Ist also eine „Paragraphenkette“ wie aus dem Bilderbuch :smile:
Aber sieht man natürlich nur auf den zweiten Blick.

bist du ein papagei ?
dass der begriff der sache in den genannten vorschriften eine rolle spielt, habe ich bereits erwähnt. dennoch macht die nennung einzelner paragraphen (eine paragraphenkette ist es übrigens nicht, da die vorschriften in keinem kontext zueinander stehen) aus den büchern des bgb keinen sinn. beispielsweise handelt das dritte buch vom sachenrecht. fast jede vorschrift die sich dort findet, steht in einem kontext mit sachen. warum genau § 854 bgb herausgegriffen wird, wird nicht klar…

Okay gut …
Vielen Dank für die vielen schnellen Antworten!
Schade, dass mir keiner helfen konnte …

Dann hoffe ich einfach mal, dass er das nicht abfragen wird ^^

bist du ein papagei ?
dass der begriff der sache in den genannten vorschriften eine
rolle spielt, habe ich bereits erwähnt. dennoch macht die
nennung einzelner paragraphen (eine paragraphenkette ist es
übrigens nicht, da die vorschriften in keinem kontext
zueinander stehen) aus den büchern des bgb keinen sinn.
beispielsweise handelt das dritte buch vom sachenrecht. fast
jede vorschrift die sich dort findet, steht in einem kontext
mit sachen. warum genau § 854 bgb herausgegriffen wird, wird
nicht klar…

Mir leuchtet es völlig ein, da es in den §§433ff. um das schuldrechtliche Geschäft und im Sachenrecht um das dingliche Geschäft bei der Übereignung geht, und dafür ist die Definition des Besitzes nunmal essenziell… aber ich wollte hier gar nichts anzetteln oder „besserwissen“, deswegen finde ich Deine Reaktion etwas überzogen. Mir leuchtete es eben ein, aber Staub aufwirbeln wollte ich sicher nicht. Nix für ungut.