angenommen, jemand würde einen Freund bitten, eine Klausur für ihn zu schreiben. D.h. der Gebetene solle sich anstelle des Studenten in die Klausur setzen, unter dessen Namen die Aufgaben lösen und das Blatt abgeben. Der Gebetene sei nicht an der Universität eingeschrieben.
Meine Frage ist nun, was dem Studenten und seinem „Helfer“ passieren könnte, wenn die Sache aufkäme. Insbesondere interessiert diesbezüglich, ob es Unterschiede zwischen einer deutschen und einer österreichischen Uni gibt.
also aus der Hüfte geschossen fällt mir folgendes ein:
Exmatrikulation des Studenten,
zudem steht eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung und
entsprechender Anstiftung im Raum.
also aus der Hüfte geschossen fällt mir folgendes ein:
Exmatrikulation des Studenten,
zudem steht eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung und
entsprechender Anstiftung im Raum.
…und das Gleiche nochmal für den, der schreibt…
Da wird echt nicht mit gespaßt. Fausregel: ihr verliert BEIDE
alles was mit Uni zu tun hat.
Und gerade deswegen werden auch (Studenten)Ausweise verlangt. Zwar nicht bei allen, aber trotzdem…
zudem steht eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung und
entsprechender Anstiftung im Raum.
Da wäre ich etwas skeptisch. Nach der Geistigkeitstheorie macht sich der wahre Prüfling ja das Werk des anderen zu eigen (der Großteil aller Verträge werden ja nicht von denen verfasst, die sie unterschreiben). Letztlich handelt es sich hierbei prinzipiell um eine schriftliche Lüge, die von § 267 StGB nicht erfasst wird. Problematisch ist höchstens die Unterschrift. Der Schutzzweck des § 267 StGB dient dazu, dass keine Dokumente in die Welt gelangen, die nicht vom Aussteller sind. Das ist hier aber nicht das Problem, da dieser mit dem Inhalt ja völlig einverstanden ist.
Interessante Sache…
Gruß,
Dea
zudem steht eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung und
entsprechender Anstiftung im Raum.
Da wäre ich etwas skeptisch. Nach der Geistigkeitstheorie
macht sich der wahre Prüfling ja das Werk des anderen zu eigen
(der Großteil aller Verträge werden ja nicht von denen
verfasst, die sie unterschreiben). Letztlich handelt es sich
hierbei prinzipiell um eine schriftliche Lüge, die von § 267
StGB nicht erfasst wird. Problematisch ist höchstens die
Unterschrift. Der Schutzzweck des § 267 StGB dient dazu, dass
keine Dokumente in die Welt gelangen, die nicht vom Aussteller
sind. Das ist hier aber nicht das Problem, da dieser mit dem
Inhalt ja völlig einverstanden ist.
Interessante Sache…
Hmm, ich dachte, das wäre gerade kein Fall der schriftlichen
Lüge. Zum einen weil es nicht um unwahre Tatsachen geht in der
Klausur, zum anderen weil ja gerade Aussteller und bezeichneter
Aussteller auseinanderklaffen. Ich dachte an den Fall des Herstellens
einer unechten Urkunde, eben weil er sich das Pamphlet zurechnen
lassen will und dies ja auch in der Prüfungsordnung gefordert wird
(dass er es selbst erstellt).
Die Garantiefunktion der Urkunde wird nicht erreicht, aber
vorausgesetzt, so dass ich eben in der (falschen) Unterschrift das
Problem sehe.
hm, aber in aller Regel unterschreibt man - anders als eine diplomarbeit oder Dissertation - eine Klausur doch nicht. Man schreibt nur seinen Namen und die Matrikel-Nummer drauf (war jedenfalls in meiner Studienzeit so).
Gruß
Katharina
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Hallo Jaschiii,
es gibt im hemmer Repetitoriumskurs, Strafrecht, da einen Fall über alle Probleme mit Klausuren. Ist recht kompliziert, und aus dem Kopf bekomme ich alles nicht mehr hin.
Nachher wurde auch noch mittelbare Falschbeurkundung geprüft, weil die Zeugnisse dann falsch sind.
Ich fürchte fast, ich hab die Unterlagen weggeworfen. Aber vielleicht hat sie sonst noch jemand?
Gruss
derr
na klar, ich denke, da hast Du überwiegend Recht. Insb. das mit der schriftlichen Lüge trifft hier wohl nicht zu. Ich wollte nur auf die Problematik des Urkundendelikts in diesen Fällen hinwseisen.
Gruß,
Dea
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