Hallo Zusammen,
ich habe eine Frage, vielleicht kann mir jemand weiter helfen.
ich habe eine Kamera (300€) bei Ebay-Kleinanzeige gekauft. Nach einem Tag habe ich gemerkt, dass die Linse vollbeschädigt ist. Der Verkäufer sagte zuerst, dass ich „vor Ort die Kamera lange begutachtet habe“, dann „wie ich mir vorstelle, wie es weiter geht“ gefragt. Ich habe ihm ein Paar Vorschläge gemacht, woraufhin er geschrieben hat, dass er sich morgen bei mir meldet. Aber seit dem reagiert er nicht mehr auf meine Mails.
Was soll ich machen?
Einen Strafantrag stellen?
Zum Anwalt gehen?
Oder lohnt es sich nicht in diesem Fall weiter zu klagen?
Danke für Ihre Hilfe
Wie bereits erwähnt,->vor Ort-> also ist eine Prüfung der Ware erfolgt,seitens des Verkäufers.Damit hast Du auch den schwarzen Peter,den Du musst beweisen das die Ware defekt verkauft wurde.Der Verkäufer wird einfach behaupten war vorher einwandfrei.Eine defekte Linse zu übersehen ist doch schon bei einer Kamera schwer möglich,nicht mal ausprobiert wahrscheinlich.
Kann auch bei der Rückfahrt zu Bruch gegangen sein,da Privatverkauf auch keine Garantie-Gewährleistung oder Umtausch möglich,
dazu müsste man aber die Artikelbeschreibung erst mal lesen.
Versuch Dich mit dem Verkäufer zu einigen und einen Preisnachlass auszuhandeln oder zuzugeben bereits defekt verkauft zu haben.
Eine Klage in dem Fall aus meiner Sicht aussichtslos.
Grüsse
Hallo,
Wie bereits erwähnt,->vor Ort-> also ist eine Prüfung der Ware
erfolgt,seitens des Verkäufers.Damit hast Du auch den
schwarzen Peter,den Du musst beweisen das die Ware defekt
verkauft wurde.Der Verkäufer wird einfach behaupten war vorher
einwandfrei.Eine defekte Linse zu übersehen ist doch schon bei
einer Kamera schwer möglich,nicht mal ausprobiert
wahrscheinlich.
öhm. Mit der in Deutschland geltenden Rechtslage hat das allerdings nicht zu tun.
Kann auch bei der Rückfahrt zu Bruch gegangen sein,da
Privatverkauf auch keine Garantie-Gewährleistung oder Umtausch
möglich,
dazu müsste man aber die Artikelbeschreibung erst mal lesen.
Genau. Das müsste ma. Ungeachtet dessen gibt es aber auch noch so etwas wie arglistig verschwiegene Mängel. Da hilft der beste Gewährleistungsausschluss nix.
Versuch Dich mit dem Verkäufer zu einigen und einen
Preisnachlass auszuhandeln oder zuzugeben bereits defekt
verkauft zu haben.
Einigung ist immer gut.
Eine Klage in dem Fall aus meiner Sicht aussichtslos.
Warum nicht? Insbesondere der Umstand, dass noch nicht einmal klar ist, ob die Gewährleistung nun ausgeschlossen wurde oder nicht, macht eine seriöse Einschätzung doch unmöglich.
Gruß
S.J.
Geht bei einem Fall auch um Objektivität ,danach um Rechtslage oder ganz einfach glaubwürdigkeit
Frage,warum haben sie die Kamera nicht ausprobiert vor Ort,oder zudem mitgenommen wenn sie defekt war.
Antwort:hab ich nicht gesehen,erst später.
Verkäufer:Gabs nichts zu sehen war völlig in Ordnung und geprüft vor Ort,sogar durchgesehen,also kann die Linse gar nicht defekt gewesen sein.
Den arglistigen Mängel kann man sicherlich ausklammern bei einer Kamera vor Ort besichtigt,den ein Verkäufer müsste doch wissen das ein solches defektes Bauteil bei Abholung sofort entdeckt wird,im Normalfall,der Beweis der Arglist muss nun erbracht werden,den schliesslich könnte der Käufer sie später manipuliert haben.
Der Fall wär anders,wäre die Ware zugeschickt wurden und eine Mangel reklammiert wurden.Nun hat er ein Beweisproblem und damit ist die Sache=aussichtslos!Bleib dabei,jetzt ist Zeit für die Rechtslage…
Bleibt nur noch die Frage ob in der Artikelbeschreibung Gewährleistungsausschluss vorhanden war…
Grüsse
Uli
Hallo,
zunächst würde ich empfehlen, ganze Sätze zu verwenden. Das erhöht die Lesbarkeit und Verständlichkeit ungemein.
Geht bei einem Fall auch um Objektivität ,danach um Rechtslage
oder ganz einfach glaubwürdigkeit
Es geht schlichtweg um die Rechtslage, wenn man Ansprüche stellen und durchsetzen will.
Frage,warum haben sie die Kamera nicht ausprobiert vor
Ort,oder zudem mitgenommen wenn sie defekt war.
Wo steht im Gesetz geschrieben, dass man gekaufte Sachen bei Übergabe detailliert untersuchen und ausprobieren muss, um seine Ansprüche nicht zu verlieren? Wenn ich im Elektronikmarkt eine neue Kamera kaufe, muss ich diese also auspacken und untersuchen, da ich sonst keine Ansprüche geltend machen kann? Was ist das denn für ein Unsinn? Das ist gerade Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen: Man hat ganze zwei Jahre Zeit um Mängel, die bei Übergabe vorhanden waren, zu reklamieren.
Der Fall wär anders,wäre die Ware zugeschickt wurden und eine
Mangel reklammiert wurden.Nun hat er ein Beweisproblem und
damit ist die Sache=aussichtslos!Bleib dabei,jetzt ist Zeit
für die Rechtslage…
Ob man die Ware persönlich übernimmt oder sich zuschicken lässt macht keinen Unterschied. Ob die Beweislage aussichtslos ist, entscheidest sicher nicht Du, schon gar nicht bei einer derart dünnen Informationslage, sondern im Zweifelsfall ein Richter. Und dieser kann schon danach entscheiden, wessen Aussage er für glaubwürdiger erachtet.
Gruß
S.J.
Hallo,
ich habe eine Kamera (300€) bei Ebay-Kleinanzeige gekauft.
bevor hier weiter fleißig spekuliert wird:
War der Verkäufer Unternehmer?
Was wurde hinsichtlich des Zustandes vereinbart?
Wurde die Gewährleistung ausgeschlossen?
Wurde die Kamera in der Tat untersucht, und zwar so gründlich, dass der Mangel hätte auffallen müssen?
Bei letzterem käme die Anwendung des http://dejure.org/gesetze/BGB/442.html in Frage.
Gruß
S.J.
Wenn ich im
Elektronikmarkt eine neue Kamera kaufe, muss ich diese also
auspacken und untersuchen, da ich sonst keine Ansprüche
geltend machen kann? Was ist das denn für ein Unsinn? Das ist
gerade Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen: Man hat
ganze zwei Jahre Zeit um Mängel, die bei Übergabe vorhanden
waren, zu reklamieren.
Hier geht es aber wohl kaum um Neuware, Ebay-Kleinazeigen sind für Grebrauchtwaren aus dem privaten Bereich gedacht.
Für eine abschließende Bewertung muss der UP noch einige Infos rausgeben.
Hallo,
Hier geht es aber wohl kaum um Neuware, Ebay-Kleinazeigen sind
für Grebrauchtwaren aus dem privaten Bereich gedacht.
was an der Rechtslage aber überhaupt nichts ändert. Das Gesetz unterscheidet in diesem Punkt nicht zwischen neu und gebraucht. Somit ist man weder bei Neu- noch bei Gebrauchtware verpflichtet, diese bei Übergabe auf Mängel zu untersuchen.
http://dejure.org/gesetze/BGB/433.html
Also: Was wolltest Du daher mit Deiner Aussage zum Ausdruck bringen. Wenn Du meinst, das es da unterschiedliche Rechtslagen gibt, belege diese bitte.
S.J.
Was mit dem Problem nun gar nichts zu tun hat…
Also: Was wolltest Du daher mit Deiner Aussage zum Ausdruck
bringen.
Bei Gebrauchtwaren wird die Gewährleistung meist verkürzt und bei Privatverkäufen gänzlich ausgeschlossen.
Also: Was wolltest Du daher mit Deiner Aussage zum Ausdruck
bringen.Bei Gebrauchtwaren wird die Gewährleistung meist verkürzt und
bei Privatverkäufen gänzlich ausgeschlossen.
Das ist mir durchaus bekannt. Darum geht es aber gar nicht, sondern vielmehr um doe Aussage „dass man gekaufte Sachen bei Übergabe detailliert untersuchen und ausprobieren muss, um seine Ansprüche nicht zu verlieren“.
Gar nichts.
Ob die Gewährleistung ausgeschlossen oder eingeschränkt wurde, wissen wir nicht. Ungeachtet dessen werden hier Aussagen getroffen, die dem Fragesteller vermitteln, dass er seine ggf. bestehenden Ansprüche
schon deshalb verwirkt hätte, weil er die Sache bei Übergabe nicht ausreichend untersucht hätte.
bevor hier weiter fleißig spekuliert wird:
gilt die vorgabe, dass im forum keine rechtsberatung erfolgen darf nicht brettübergreifend?
rnJ
Es geht schlichtweg um die Rechtslage, wenn man Ansprüche stellen und durchsetzen will.
Möchtest etwas vom Pferd erzählen und darauf die Rechtslage anwenden,erfindungsgeist seitens einer Partei,irgendwo findet man sicher einen Paragraphen der vielleicht zutreffen könnte?;Ansprüche stellen darf man immer,Rechtslage trifft auch zu,nur leider sieht die andere Partei das etwas anders der Richter am Schluss öfters auch,mit dem Durchsetzen wird das etwas schwer.
Neuware und Gewährleistung bei Privatverkauf war schon…
am Schluss gings um Glaubwürdigkeit und nebenbei ist bereits bekannt das der Verkäufer den Mängel sogar in der Artikelbeschreibung angegeben hatte,dann hat sich die Rechtslage doch jetzt nochmal geändert,nicht.
Grüsse Uli