Kleine Dachgeschoßwohnung/ Raumaufteilungsdef

Hallo!

Es ist eher eine Art Definitionsfrage und da wollte ich gern Eure Meinung hören. Vielleicht gibts ja ne richtige Definition.

Es handelt sich um eine kleine Dachgeschoßwohnung, die in der Zeitung vom Vormieter als 3 Raum-Maisonette-Dachgeschoßwohnung eingestuft wurde.
Die wohnung entspricht dem auch voll und ganz. Also auf 2 Etage verteilt, wobei die 2.Etage wirklich bis zum Dachgiebel reicht und eher einen 3eckigen Charakter hat. Dort oben ist eine Trennwandeingezogen (mit Tür) die den obersten Raum von einem recht großen „Vorsprung“(Nutzbar!) trennt, wo sich dann auch die Treppe befindet. Von der Treppe aus, gelangt man nach unten in das Wohnzimmer, welches mit einer Tür versehen zum Flur angetrennt werden kann. Auf der selben Etage befindet sich noch ein weiteres Zimmer (recht klein, aber nicht so klein, daß es eine ABstellkammer wäre).Dann Bad und Küche.
Nun rein von der Aufteilung her ist es definitiv eine 3Raumwohnung! Allerdings tauchte nun im Mietvertrag die Bezeichung 2 Raumwohnung auf. Was ein wenig irritierend ist.

Nun wollte ich fragen, gibt es eine Definition für Wohnraum, also mind.Größe; Art der Abtrennung etc.?

Wäre nicht schlecht wenn Ihr mir helfen könntet.

Gruß und Danke!
Frank

Hallo,

eine Defination, wie gross ein Wohnraum sein soll, gibt es nicht.

Gruss Günter

Hi,

eine Defination, wie gross ein Wohnraum sein soll, gibt es
nicht.

Ich weiß von einer Bekannten, daß sie das Zimmer ihrer Tochter „eigentlich“ nicht hätte benutzen dürfen, weil es zu klein war. Sie sprach von irgendwelchen Auflagen (Baubehörde? Weiß ich nicht mehr). Hab ich das falsch verstanden?

Gruß

J.

Sorry, aber das ist falsch…
Hallo Günter,

eine Defination, wie gross ein Wohnraum sein soll, gibt es
nicht.

Aber selbstredend gibt es eine.

Wohnräume sind Räume, die für Wohnzwecke bestimmt sind und mindestens 6 am Wohnfläche haben einschließlich aller Küchen. Räume, die kleiner sind als 6 qm sowie Nebenräume (Flure, Bäder, Treppen, Speisekammern, etc.) werden nicht als Wohnräume erfasst.

Beste Grüße

Tessa

Hallo Tessa,

wo steht Deine gepostete Größenordnung ? Ich kenne aus aktuellen Urteilen, dass kleinere Räume als Wohnräume eingestuft werden. Insbesondere wenn es sich um Dachwohnungen handelt. Wenn Du aber eine Quelle hast, wäre ich Dir mit Dank verbunden, wenn Du sie posten würdest. Interessiert mich aus beruflichen Gründen.

Gruss Günter

Ich danke euch recht herzlich!

Es ging eigentlich nur darum, ob man dadurch ,daß evtl. eine Zwischenwand eingezogen wurde, oder eben Dachschrägen exsitieren der Wohungraum nicht mehr als solcher zu definieren ist und eben dadurch rein Vertragstechnisch aus einer rein offensichtlichen 3 Raumwohnung eine juristische 2 Raumwohnung wird?

Gruß Frank

Es gibt in jeder Landesbauordnugn zumindest eine Definition eines
Aufenthaltsraumes. In NRW klingt das so:

(1) Aufenthaltsräume müssen eine für ihre Benutzung ausreichende
Grundfläche und eine lichte Höhe von mindestens 2,40 m haben. Für
Aufenthaltsräume in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei
Wohnungen, für Aufenthaltsräume im Dachraum und im
Kellergeschoss, im Übrigen für einzelne Aufenthaltsräume und
Teile von Aufenthaltsräumen kann eine geringere lichte Höhe
gestattet werden, wenn wegen der Benutzung Bedenken nicht
bestehen. Aufenthaltsräume unter einer Dachschräge müssen eine
ausreichende lichte Höhe über mindestens der Hälfte ihrer
Grundfläche haben; Raumteile mit einer lichten Höhe bis zu 1,50 m
bleiben außer Betracht.

(2) Aufenthaltsräume müssen unmittelbar ins Freie führende
Fenster von solcher Zahl und Beschaffenheit haben, dass die Räume
ausreichend Tageslicht erhalten und belüftet werden können
(notwendige Fenster). Das Rohbaumaß der Fensteröffnungen muss
mindestens ein Achtel der Grundfläche des Raumes betragen; ein
geringeres Maß ist zulässig, wenn wegen der Lichtverhältnisse
Bedenken nicht bestehen. Oberlichte anstelle von Fenstern sind
zulässig, wenn wegen der Nutzung des Aufenthaltsraumes Bedenken
nicht bestehen.
(3) Verglaste Vorbauten und Loggien sind vor notwendigen Fenstern
zulässig, wenn eine ausreichende Lüftung und Beleuchtung mit
Tageslicht sichergestellt ist.

(4) Aufenthaltsräume, deren Nutzung eine Beleuchtung mit
Tageslicht verbietet, sind ohne Fenster zulässig, wenn eine
wirksame Lüftung gesichert ist. Küchen sind ohne eigene Fenster
zulässig, wenn sie eine Sichtverbindung zu einem Aufenthaltsraum
mit Fenstern nach Absatz 2 Sätze 1 und 2 haben und eine wirksame
Lüftung gesichert ist. Bei Aufenthaltsräumen, die nicht dem
Wohnen dienen, ist anstelle einer ausreichenden Beleuchtung mit
Tageslicht und Lüftung durch Fenster eine Ausführung nach Satz 1
zulässig, wenn wegen der Gesundheit Bedenken nicht bestehen.
Aufenthaltsräume, die dem Wohnen dienen, dürfen anstelle einer
Lüftung durch Fenster mechanisch betriebene Lüftungsanlagen
haben, wenn wegen der Gesundheit Bedenken nicht bestehen und die
Lüftungsanlagen der Energieeinsparung dienen.

Und dann müssen noch 2 Rettungswege vorhanden sein; der erste ist
vermutlich die Treppe, der zweite ist dann meistens ein Fenster:

(4) Öffnungen in Fenstern, die als Rettungswege dienen, müssen im
Lichten mindestens 0,90 m x 1,20 m groß und nicht höher als 1,20
m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein. Liegen diese
Öffnungen in Dachschrägen oder Dachaufbauten, so darf ihre
Unterkante oder ein davor liegender Austritt, horizontal
gemessen, nicht mehr als 1,20 m von der Traufkante entfernt sein;
von diesen Fenstern müssen sich Menschen zu öffentlichen
Verkehrsflächen oder zu Flächen für die Feuerwehr bemerkbar
machen können.

Vielleich genügt einer der Räume diesen Ansprüchen nicht.