Es gibt in jeder Landesbauordnugn zumindest eine Definition eines
Aufenthaltsraumes. In NRW klingt das so:
(1) Aufenthaltsräume müssen eine für ihre Benutzung ausreichende
Grundfläche und eine lichte Höhe von mindestens 2,40 m haben. Für
Aufenthaltsräume in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei
Wohnungen, für Aufenthaltsräume im Dachraum und im
Kellergeschoss, im Übrigen für einzelne Aufenthaltsräume und
Teile von Aufenthaltsräumen kann eine geringere lichte Höhe
gestattet werden, wenn wegen der Benutzung Bedenken nicht
bestehen. Aufenthaltsräume unter einer Dachschräge müssen eine
ausreichende lichte Höhe über mindestens der Hälfte ihrer
Grundfläche haben; Raumteile mit einer lichten Höhe bis zu 1,50 m
bleiben außer Betracht.
(2) Aufenthaltsräume müssen unmittelbar ins Freie führende
Fenster von solcher Zahl und Beschaffenheit haben, dass die Räume
ausreichend Tageslicht erhalten und belüftet werden können
(notwendige Fenster). Das Rohbaumaß der Fensteröffnungen muss
mindestens ein Achtel der Grundfläche des Raumes betragen; ein
geringeres Maß ist zulässig, wenn wegen der Lichtverhältnisse
Bedenken nicht bestehen. Oberlichte anstelle von Fenstern sind
zulässig, wenn wegen der Nutzung des Aufenthaltsraumes Bedenken
nicht bestehen.
(3) Verglaste Vorbauten und Loggien sind vor notwendigen Fenstern
zulässig, wenn eine ausreichende Lüftung und Beleuchtung mit
Tageslicht sichergestellt ist.
(4) Aufenthaltsräume, deren Nutzung eine Beleuchtung mit
Tageslicht verbietet, sind ohne Fenster zulässig, wenn eine
wirksame Lüftung gesichert ist. Küchen sind ohne eigene Fenster
zulässig, wenn sie eine Sichtverbindung zu einem Aufenthaltsraum
mit Fenstern nach Absatz 2 Sätze 1 und 2 haben und eine wirksame
Lüftung gesichert ist. Bei Aufenthaltsräumen, die nicht dem
Wohnen dienen, ist anstelle einer ausreichenden Beleuchtung mit
Tageslicht und Lüftung durch Fenster eine Ausführung nach Satz 1
zulässig, wenn wegen der Gesundheit Bedenken nicht bestehen.
Aufenthaltsräume, die dem Wohnen dienen, dürfen anstelle einer
Lüftung durch Fenster mechanisch betriebene Lüftungsanlagen
haben, wenn wegen der Gesundheit Bedenken nicht bestehen und die
Lüftungsanlagen der Energieeinsparung dienen.
Und dann müssen noch 2 Rettungswege vorhanden sein; der erste ist
vermutlich die Treppe, der zweite ist dann meistens ein Fenster:
(4) Öffnungen in Fenstern, die als Rettungswege dienen, müssen im
Lichten mindestens 0,90 m x 1,20 m groß und nicht höher als 1,20
m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein. Liegen diese
Öffnungen in Dachschrägen oder Dachaufbauten, so darf ihre
Unterkante oder ein davor liegender Austritt, horizontal
gemessen, nicht mehr als 1,20 m von der Traufkante entfernt sein;
von diesen Fenstern müssen sich Menschen zu öffentlichen
Verkehrsflächen oder zu Flächen für die Feuerwehr bemerkbar
machen können.
Vielleich genügt einer der Räume diesen Ansprüchen nicht.