Kleine Selbständigkeit ohne Freibetrag?

Hallo, ich habe im Jahr 2013 meinen Mini-Job aufgegeben, habe in 2014 12.161 Euro verdient und zusätzlich 2014 Euro aus Schreibtätigkeiten (in Anlage S aufgeführt). Da ich in Steuerklasse V bin und mein Mann in III (brutto 38.006 Euro), sollen wir nun für das Jahr 2014 im Juli 2075 Euro nachzahlen und dann im September und Dezember nochmals 1091 Euro, dann ab dem Jahr 2016 im Quartal 541 Euro. Zu versteuern seien 44.246 Euro, da wurden dann 6401 Euro festgesetzt. Das Finanzamt hat meine Einnahmen aus der Selbständigkeit in Höhe von 2014 Euro voll mit eingerechnet, ist das richtig? Besteht da nicht ein Freibetrag, bis wohin man keine Steuern zahlt?
Ich wollte nun die Steuerklassen wechseln, da ich mit solch hohen Abgaben nicht leben kann.
Was ist zu empfehlen, IV / IV oder IV / IV mit Faktor?
Vielen herzlichen Dank im Voraus für die Antworten!

Servus,

einen Freibetrag auf einzelne Einkünfte gibt es hier nicht.

Die Einkommensteuer hängt nicht von den Lohnsteuerklassen ab. Sie bleibt genau gleich hoch - die Lohnsteuerklassen entscheiden nur, wer wieviel Lohnsteuer vorauszahlt.

Mit Klasse IV/IV lässt sich aber leichter voneinanderkriegen, welcher Teil der Steuerlast wen von beiden betrifft. Daran hat sich seit dem letzten Mal, dass Du die Frage vorgelegt hast, nichts geändert.

Schöne Grüße

MM

Hallo,
kann ich leider nicht weiterhelfen.

Robert

Aber natürlich gibt es einen Freibetrag, nämlich bei der Gewerbesteuer.

Unterstellt man, dass die

Schreibtätigkeiten (in Anlage S aufgeführt)

eigentlich gewerblich sind und deshalb in die Anlage G gehören, so kommt hier der gewerbesteuerliche Freibetrag in Höhe von 24.500,00 Euro zum Zuge. Da der Gewerbeertrag darunter lag, entsteht hier keine Gewerbesteuer.

Eine etwa entstehende Gewerbesteuer kann jedoch zumindest teilweise auf die EInkommensteuer angerechnet werden, sooo schlimm ist diese Steuer dann also auch nicht.

Und bei der Umsatzsteuer ist davon auszugehen, dass du als Kleinunternehmerin nicht zur Regelbesteuerung optiert hast (und so möglicherweise einiges an Vorsteuern verschenkt hast).

Zu den Lohnsteuerklassen bei der Einkommensteuer siehe Aprilfisch. Mit einer Ergänzung, um die Logik des Lohnsteuerabzugs zu verdeutlichen:

Wenn du zur Miete wohnst und Betriebskosten vorauszahlst, ändert sich die Höhe der letztlich abgerechneten Betriebskosten davon auch nicht. Nur die Verrechnung mit den Betriebskosten.

Den (Grund-)Freibetrag bei der Einkommensteuer gibt es auf alle Einkünfte, er ist bei den Lohneinkünften (undf dem Lohnsteuerabzug) bereits eingerechnet. Ein zweites Mal gibt es diesen Freibetrag nicht.


Das die Frage ein zweites Mal eingestellt worden ist, zeigt, dass du die Antworten „nebenan“ nicht einordnen konntest. Du hättest auch dort nachfragen können.