angenommen Person S hat eine Abschlussrechnung von Stromanbieter T bekommen, die ein Guthaben von über 100€ ausweist.
Weiterhin angenommen, Stromanbieter T würde dieses Guthaben seit nunmehr über 2 Monaten nicht auszahlen und Person S wird am Telefon nur vertröstet und auf eine Email mit einer Fristsetzung von 14 Tagen zur Überweisung würde nach über zwei Wochen immer noch keine Reaktion erfolgt sein (nichtmal eine Antwort).
Person S sei Student und bekäme mit Bafög zu wenig um sich einen Anwalt zu leisten, aber zu viel um einen Beratungsschein zu betrantragen.
Was könnte S nun tun? Hätte T die gesetzliche Frist zur Überweisung des Guthabens bereits überschritten? Kann S auch ohne Anwalt einen Titel beantragen, und wenn ja wie müsste S da vorgehen?
Wird die Klage gewonnen werden der Gegenpartei die eigenen
Anwaltskosten auferlegt.
Aber evt. auch nicht alle.
In welchen Fall denn nicht? Aber egal ob ganz oder Teilweise, müsste sie ja trotzdem erstmal ausgelegt werden, oder?
Wie schauts mit meiner anderen Frage aus? Wäre bei einer solch klaren Sachenlage denn überhaupt ein Anwalt notwending, um die Forderungen vor Gericht durchzusetzen?
Wird die Klage gewonnen werden der Gegenpartei die eigenen
Anwaltskosten auferlegt.
Aber evt. auch nicht alle.
In welchen Fall denn nicht?
In dem Fall, dass sie vor Verzug des Beklagten entstanden sind. Also beispielsweise Auftrag an den Anwalt vor der Mahnung etc.
Aber egal ob ganz oder Teilweise,
müsste sie ja trotzdem erstmal ausgelegt werden, oder?
Ja, sicher. Wenn nicht ein Rechtsschutzversicherung dafür einspringt.
Wie schauts mit meiner anderen Frage aus? Wäre bei einer
solch klaren Sachenlage denn überhaupt ein Anwalt notwending,
um die Forderungen vor Gericht durchzusetzen?
Besteht denn überhaupt schon ein Anspruch?
Btw., eine Mahnung per Email ist natürlich albern.
Gruß
loderunner (ianal)
Also nur die Bestätigung: „wir schulden Ihnen 100 Euro, zahlen aber nicht aus“?
Was war denn das überhaupt für eine Abschlußrechnung? Anbieterwechsel oder Ende des Abrechnungszeitraumes? Wenn letzteres, dann wird Guthaben mit der nächsten Zahlung verrechnet.
Hat Zwergbürger S. mal die AGB des Anbieters durchgelesen? Ein durchaus typischer Passus könnte z. B. lauten: Nach Erstellung der Verbrauchs- bzw. Schlussabrechnung werden die zu viel gezahlten Abschläge unverzüglich erstattet oder mit der nächsten Abschlagsforderung verrechnet.
Person S sei Student und bekäme mit Bafög zu wenig um sich
einen Anwalt zu leisten, aber zu viel um einen Beratungsschein
zu betrantragen.
Das halte ich mal einfach für Quatsch. Wer so viel Geld hat, dass er keine Beratungshilfe beantragen kann, der wird auch einen Anwalt bei einer 100-Euro-Forderung zahlen können. Wahrscheinlich macht sich Student S einfach nur falsche Vorstellungen.
In welchen Fall denn nicht? Aber egal ob ganz oder Teilweise,
müsste sie ja trotzdem erstmal ausgelegt werden, oder?
Ich kann da aus meiner Praxis sagen: Bei Forderungen unter 300 Euro, klarer Rechtslage und zahlungsfähigem Gegner arbeite ich jedenfalls gänzlich ohne Vorschuss. Die Kostenfestsetzung nach Ende des Verfahrens mache ich sowieso und wenn ich dann ncoh Vorschuss verlange (und eventuell darauf warte und an die Zahlung erinnern muss), habe ich doppelte Arbeit und bin ruck-zuck wieder bei einem Stundenlohn unter EUR 7,50, und davon habe ich mcih losgesagt.
Wie schauts mit meiner anderen Frage aus? Wäre bei einer
solch klaren Sachenlage denn überhaupt ein Anwalt notwending,
um die Forderungen vor Gericht durchzusetzen?
Wären Glaser notwendig, eine Scheibe zuzuschneiden und einzusetzen? Wären Lokführer notwendig, einen Zug zu bewegen? Nein, wenn man weiß, wie es geht, kann man das alleine machen.