Kleinere Wohnung als im Mietvertrag angegeben

Hallo @ all,

zu allererst: Diese Anfrage bezieht sich auf einen fiktiven Fall.

Seit vorgestern gibt es da ja scheinbar ein neues Urteil:

Siehe: http://www.focus.de/immobilien/mieten/wohnflaeche-fu…

und

http://www.focus.de/panorama/welt/urteile-wohnung-zu…

Ich möchte nur sicher gehen, dass ich das nicht falsch verstehe…
Angenommen die Wohnung ist lt. Mietvertrag 45 m² groß.
Nun kommt jemand vom Mieterbund, dessen Messungen vor Gericht anerkannt werden, misst die Wohnung aus (Kostenpunkt 90 Euro) und stellt fest, dass die Wohnung nur 38 m² groß ist.

Demnach würde doch auch das o.g. Urteil gelten, oder?

Würde es dann noch irgendeine Möglichkeit für den Vermieter geben, seinen „Kopf aus der Schlinge zu ziehen“ ?
(Bestimmte Formulierungen im Mietvertrag zum Beispiel)

Bedeutet dies, dass der Mieter, wenn er seit 3 Jahren in der Wohnung lebt, das zuviel gezahlte Geld zurückfordern kann und es auch bekommt?

Würde der Mieter die 90 Euro Messungsgebühr zurückbekommen oder zurückfordern können, wenn er im Recht liegt?

Ich weiß, dass das viele Fragen sind, aber vielleicht erbarmt sich ja jemand… :smile:

Danke und Gruß

hallo,

Seit vorgestern gibt es da ja scheinbar ein neues Urteil:

„neu“ an dem urteil ist nur, daß nunmehr auch „ca.-angaben“ als feste größe gelten und somit die geltende 10%-toleranzgrenze nicht unterlaufen können

Angenommen die Wohnung ist lt. Mietvertrag 45 m² groß.
Nun kommt jemand vom Mieterbund, dessen Messungen vor Gericht
anerkannt werden, misst die Wohnung aus (Kostenpunkt 90 Euro)
und stellt fest, dass die Wohnung nur 38 m² groß ist.
Demnach würde doch auch das o.g. Urteil gelten, oder?

die tatsache hätte mit dem o.g. urteil erstmal nix zu tun, weil es hier nicht um eine „ca-formulierung“ im mietvertrag ginge, sondern um die tatsächlich zu kleine wohnungsgröße.
da 38qm mehr als 10% weniger von 45qm wären, könnte rückgefordert werden.

Würde es dann noch irgendeine Möglichkeit für den Vermieter
geben, seinen „Kopf aus der Schlinge zu ziehen“ ?
(Bestimmte Formulierungen im Mietvertrag zum Beispiel)

weniger die formulierungen im mietvertrag als vielmehr die ermittlung der tatsächlichen wohnungsgröße, die auch vom gericht akzeptiert werden müßte, wäre relevant.
natürlich könnten formulierungen oder flächenangaben im mietvertrag das begehren des mieters noch zunichte machen (bsp.: alle räume addierten sich zu 33qm auf, dazu käme noch ein abstellraum von 3qm und ein balkon von 7qm - tja, wenn der vermieter aus den angaben im mietvertrag hätte erkennen können, daß die wohnräume tatsächlich nur 33qm betragen, der rest hälftig oder auch nicht gerechnet würde, dann wiederum sähe es eher „mau“ aus).

Bedeutet dies, dass der Mieter, wenn er seit 3 Jahren in der
Wohnung lebt, das zuviel gezahlte Geld zurückfordern kann und
es auch bekommt?

wenn es ihm eine rückforderung zustünde (also tatsächlich die wohnfläche um mehr als 10% zu klein ist, dann lt. urteil auch für die gesamte zeit.

Würde der Mieter die 90 Euro Messungsgebühr zurückbekommen
oder zurückfordern können, wenn er im Recht liegt?

ich tendiere stark zu „nein“, da das „gutachten“ ja vom vermieter quasi privat in auftrag gegeben wurde. versuchen sollte er es aber allemal.

saludos, borito

Hallo Lini,

Seit vorgestern gibt es da ja scheinbar ein neues Urteil:

Siehe:
http://www.focus.de/immobilien/mieten/wohnflaeche-fu…

ja, gibt es (und nicht nur das *scnr*).

Wenn ich allerdings lese „fulminater Sieg für Mieter“ mag ich schon gar nicht weiterlesen. Und sowas im Focus… naja, aber mal zur Sache:

Im Prinzip steht in diesem Urteil nur, dass für die Berechnung der Nachzahlung für das „ca.“ vor der Wöhnfläche kein Abschlag angesetzt werden darf. Was der Focus daraus gemacht hat ist eine Aufwärmung alter Kamellen.

Angenommen die Wohnung ist lt. Mietvertrag 45 m² groß.
Nun kommt jemand vom Mieterbund, dessen Messungen vor Gericht
anerkannt werden,

sagt wer?

misst die Wohnung aus (Kostenpunkt 90 Euro)
und stellt fest, dass die Wohnung nur 38 m² groß ist.

Erst mal muß ermittelt werden, wie der Vermieter auf die 45 m² gekommen ist. Liegt hier eine gültige Wohnflächenermittlung vor (die sich durchaus von der Wohnflächenermittlung des Mieterbundes unterscheiden kann) so ist es schon wieder vorbei mit der Freude. Also den Vermieter fragen, wie er auf die 45 m² kommt.

Hat sich der Vermieter tatsächlich verrechnet, so kann der Mieter zuviel gezahlte Miete zurückverlangen. Besser für die Begründung dieses Urteil (VIII ZR 295/03 vom 24.03.2004) nehmen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprec…

btw: Der Mieterbund langt hier mit 90€ für das Aufmessen einer Wohnung von (angeblich) 38 m² kräftig dem Mieter in die Tasche. Ich frag mich, warum sich der Mieter nicht aufregt für 15 min Arbeit 90€ zahlen zu müssen.

Gruß

Joschi

Hallo Borito,

nur mal so am Rande:

„neu“ an dem urteil ist nur, daß nunmehr auch „ca.-angaben“
als feste größe gelten und somit die geltende
10%-toleranzgrenze nicht unterlaufen können

Selbst das besagt das Urteil nicht, sondern nur dass bei der Berechnung der Minderung das „ca.“ ohne Belang ist, mehr nicht.

Ansonsten stimme ich dir zu.

Gruß

Joschi

Hallo

Liegt hier eine gültige Wohnflächenermittlung vor (die sich durchaus von der Wohnflächenermittlung des Mieterbundes unterscheiden kann)

Gerade der Mieterbund sollte doch wissen, wie man eine Wohnfläche rechtsgülitg ermittelt. Der Mieter weiß es unter Umständen nicht.

Wo gerade davon die Rede ist, würde mich mal interessieren:

Wenn es keine Schrägen, keinen Balkon und keine anderen Abstellkammern o.ä. gibt: Gilt nur der tatsächlich betretbare Fußboden als Wohnfläche, oder kann man die Außenumrisse der Wohnung nehmen und die Fläche, die die Zwischenwände einnehmen, mitberechnen?

Viele Grüße

Hallo Simsy Mone,

Liegt hier eine gültige Wohnflächenermittlung vor (die sich durchaus von der Wohnflächenermittlung des Mieterbundes unterscheiden kann)

Gerade der Mieterbund sollte doch wissen, wie man eine
Wohnfläche rechtsgülitg ermittelt. Der Mieter weiß es unter
Umständen nicht.

Naja, das Problem ist ja, dass es da unterschiedliche Berechnungsmethoden gibt, zum Beispiel:

DIN 283: http://www.koppweb.de/berechnungen/wfl_din283.htm

II. Berechnungsverordnung, hier §§ 42-44: http://www.immopilot.de/Lexikon/Immobiliengesetze/II…

Wohnflächenverordnung: http://www.gesetze-im-internet.de/woflv/BJNR23461000…

Auch noch ein BGH Urteil (VIII ZR 44/03): http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprec…

Im Prinzip gilt das, was der Vermieter und der Mieter zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als Wohnfläche verstanden haben (ich meine jetzt jedoch nicht das die angegebene Wohnfläche als vereinbart gilt, sondern was als Wohnfläche zählen soll).

Wo gerade davon die Rede ist, würde mich mal interessieren:

Wenn es keine Schrägen, keinen Balkon und keine anderen
Abstellkammern o.ä. gibt: Gilt nur der tatsächlich betretbare
Fußboden als Wohnfläche, oder kann man die Außenumrisse der
Wohnung nehmen und die Fläche, die die Zwischenwände
einnehmen, mitberechnen?

Nein, die Grundfläche ohne Mauern wird wohl in keinem Fall als Wohnfläche verstanden werden.

Gruß

Joschi

Danke für eure Antworten
Danke für eure Antworten.

@Joschi: Natürlich regt sich der Vermieter über diese hohe Summe auf, aber was soll der Mieter denn machen? Die Wohnung ist sehr verwinkelt und das ausmessen stellt somit ein Problem dar. Lt. dem Außendienstmitarbeiter des Mieterbundes werden diese Maße nunmal auch beim Gericht in HH anerkannt, darauf wird sich der Mieter wohl verlassen können, hoffe ich.

Diese Antwort bezieht sich auf einen fiktiven Fall.