Hallo Welt!
Herr A stellt sich Fragen zu seinem Kleingarten.
Dieser Kleingarten, ist nicht wie die üblichen Kleingärten!
Dieser Herr A hat zum Anfang des Jahres den Kleingarten seiner Mutter übernommen.
Es fällt eine jährliche Gebühr an die Besitzerin Frau Z an. Frau Z ist aber nicht persönlich bekannt.
Für den Kleingarten gibt es keine schriftliche Zuweisung. Das Grundstück ist um Zäunt, das war es.
Es gibt auch keine Satzung, dass es kein richtiger Kleingartenverein ist.
Die Kleingartenanlage besteht aus circa 20 Grundstücken, die Wege sind maximal 1m Breit (kein richtiger Rettungs- oder Fluchtweg) und auch nicht befestigt (jetzt nur Wiese und alte Steinplatten)!
Jeder baut da seine „Hütte“ wie er will. Jeder baut da an, was er will, oder lässt das Grundstück verwildern.
Jetzt die FRAGEN:
- Muss ein Ansammlung von Kleingärten, als Kleingarten Verein betrachtet werden?
- Muss es dann eine Satzung und einen Vorstand usw. geben?
- Muss es festen Grundstücks Zuweisung geben ( wie z.B Länge, Breite usw.)?
- Muss es Flucht- und Rettungswege geben, für z.B die Feuerwehr oder den Rettungsdienst ?( so dass deren Fahrzeuge diese Wege befahren können? )
- Muss es eine befestigen Weg geben?
- Muss es eine Vorschlieft für die Gartenlauben geben? ( Aus welchen Baustoffen diese sind und welche min. oder max. Ausmaße es geben muss? )
- Muss es Strom und Wasser geben? ( Diese gibt es nicht!)
- Gibt es eine max. mal höhe für Bäume? (Mehrere Tannen und Birken sind sicher an die 20 m hoch, aber Standfest)
- Müssen verwilderte Grundstücke geräumt werden? (z.B wegen Brand Gefahr, da es vieles trocknendes Unterholz gibt)
Mit freundlichen Grüßen
Marcel Philipp Jede
(P.S: Auf eine privater Anfrage, kann ich einen Google Map-Link zusenden)
Nein, so ein privates Laubengrundstück muss nicht zwangsläufig ein Kleingartenverein sein. Aber die Bebauung muss sich nach der örtlichen Bauordnung richten.
Wenn da jeder seine Laube nach Gutdünken baut, an- und umbaut, dann geht das solange gut, bis irgendjemand sich daran stört und das Bauamt informiert.
Was den Bewuchs angeht: niemand kann verpflichtet werden, sein Grundstück so anzulegen, dass es dem Nachbarn gefällt - solange von den Pflanzen keine Beeinträchtigung ausgeht. Der Eigentümer des Grundstücks ist allerdings verpflichtet, seiner Verkehrssicherungspflicht nachzukommen. Dazu gehört unter anderem auch, die Standfestigkeit von Bäumen durch Fachleute prüfen zu lassen. Fällen darf man die meisten Bäume ab einer gewissen Größe nicht ohne weiteres, da die meisten Kommunen Baumschutzsatzungen haben. D.h. für Fällungen braucht man eine Genehmigung der Naturschutzbehörde.
Gruß florestino
Danke für die Antwort.
Und was ist mit den Rettungsweg?
War heute mal da und nach Hydranten gesehen, diese sind ca. 800 m Entfernt.
Also ist noch machbar für die Feuerwehr.
Aber mit einer Trage zum Garten zu kommen, ist fast unmöglich.
Ich habe mir eine neue Schubkarre gekauft, diese ist zu breit für wen weg.
Guten Tag, Herr Jede,
in Beantwortung Ihrer Fragen folgendes:
- Nein. Ein Kleingartenverein muss sich gründen, beim Amtsgericht angemeldet sein und eine Satzung aufstellen.
- Ja, siehe auch Bundeskleingartengesetz.
- Die Grenzen des Gesamtgrundstückes und der einzelnen Gartengrundstücke sind festzulegen in einem Bebauungsplan (Eigentumsfragen der Grundstücke geklärt ?).
- Fucht- und Rettungswege sollten im eigenen Interesse bestehen (ausreichend für Fahrzeuge).
- Die Hauptwege sollten befestigt sein, z.B. fester Grasbewuchs.
- Vorschriften über die Gartenlauben gibt es durch das Bundeskleingartengesetz und die kommunalen Festlegungen (Bauamt, dort sind auch die Genehmigungen für die Errichtung der Lauben einzuholen.
- Strom und Wasser müssen nicht sein.
- Sogenannte Waldbäume sind in Kleingärten unzulässig, Tannen und Birken sind zu entfernen.
- Die Verfahrensweise über verwilderte Grundstücke ist kompliziert und langwierig, Stichpunkte sind Satzung, Abmahnungen, eventuell sogar gerichtliche Entscheidungen.
Unbedingt den zuständigen Kreisverband der Kleingärtner ansprechen.