Kleingewerbe

Hallo,

folgender Fall: Gründung eines Kleingewerbes im Handel, Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung.
Wie können bei Gründung (oder allgemein) Waren „in den Bestand“ genommen werden als Ausgaben, wenn keine Rechnungen, Quittungen etc. dazu existieren. Auf welcher Grundlage können diese Waren bewertet werden?

Vielen Dank

der Ratsuchende

Hallo,

folgender Fall: Gründung eines Kleingewerbes im Handel,
Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung.
Wie können bei Gründung (oder allgemein) Waren „in den
Bestand“ genommen werden als Ausgaben, wenn keine Rechnungen,
Quittungen etc. dazu existieren. Auf welcher Grundlage können
diese Waren bewertet werden?

Sollten die Waren aus dem eigenen persönlichen Bestand kommen, kann man sich einen Eigenbeleg ausstellen.

Erhält man Waren von Privatkunden, kann man auch dort mit Quittungen arbeiten.

Was absolut nicht belegt werden kann, stimmt einen schon etwas misstrauisch. Sollte es sich um gewisse Einkaufswege handeln: VORSICHT

Vielen Dank

der Ratsuchende

[MOD] Komplettzitat gelöscht

Hallo Roberta,

dann ist wohl der eigenbeleg das Mittel der Wahl.

Vielen Dank!

Servus,

dann ist wohl der eigenbeleg das Mittel der Wahl.

dieses Mittel „hilft“ allerdings bloß, solange er nicht - z.B. anlässlich einer Betriebsprüfung - in die Hand genommen wird. Wenn man dieses Risiko eingehen will, kann man auf jeden Beleg, auch Eigenbeleg, verzichten, das kommt grad aufs Gleiche heraus - und fällt eventuell weniger auf. Warum ist das so?

Einen Bestand von Betriebsmitteln oder Waren kennt bloß die Gewinnermittlung gem. § 4 Abs 1 / § 5 EStG. Gleiches gilt für Einlagen aus dem Privatvermögen.

Bei der Überschussrechnung gem. § 4 Abs 3 EStG, von der hier die Rede ist, wird als Gewinn der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben angesetzt. D.h. es fließt in diese vereinfachte Gewinnermittlung nur und ausschließlich das ein, wofür der Unternehmer Geld einnimmt und wofür er es ausgibt (nicht: irgendwann früher ausgegeben hat oder sowas).

Man muss sich also entscheiden:

Entweder Überschussrechnung, dann keine Bestände (die setzen ja eine Bilanz voraus) und auch keine Einlagen aus Privatvermögen (für diese sollte der diskutierte „Eigenbeleg“ ja wohl dienen).

Oder Gewinnermittlung mit Vermögensvergleich („Bilanzieren“), dann Ansatz von Privateinlagen und Beständen mit geeigneter Bewertung. Beiläufig ist die Gewinnermittlung gem. § 4 Abs 1 / § 5 EStG die einzige Möglichkeit, als Gewinn etwas anderes zu ermitteln als bloß eine Zahl für die Steuererklärung, die für sich keinerlei Aussagekraft hat - wer wissen will, wo er mit seinem Unternehmen steht, wird niemals das Ergebnis einer Überschussrechnung dafür hernehmen. In der Cocktailbar rund um Mitternacht kann man sich viel angenehmer und amüsanter in die Tasche lügen…

Schöne Grüße

MM

Servus,

hierzu:

Sollten die Waren aus dem eigenen persönlichen Bestand kommen,
kann man sich einen Eigenbeleg ausstellen.

bitte nochmal § 4 Abs 3 EStG lesen und auffassen:

http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__4.html

Wo ist darin bitte von Privateinlagen die Rede, die bei Verwendung wie Betriebsausgaben anzusetzen wären?

Schöne Grüße

MM
(macht FiBu und Steuererklärungen üblicherweise nicht nach Stimmung)

Es handelt sich um einen Kleinbetrieb, dessen Möglichkeit der Revision weitestgehend ausgeschlossen ist (belegt sind statistisch etwa alle 50 Jahre. Das ist ja auch verständlich. Der regelmäßige Beamtenaufwand wäre viel zu groß, um beim Kleinunternehmer Fehler zu entdecken und eine Steuer-Differenz z. B. in Höhe von ca. 100 Euro zu kassieren gegenüber einem reichhaltigen Verwaltungsaufwand.

Empfehlen kann ich auf jeden Fall den Einsatz eines Steuerberaters (erbringt einen seriöseren Auftritt).

[MOD] Komplettzitat gelöscht

Servus,

die Wahrscheinlichkeit einer Betriebsprüfung (nicht: Revision, das ist was anderes) dürfte für einen Kleinbetrieb in dieser Größenordnung liegen. Ich habe beiläufig schon ein paar Betriebsprüfungen bei Kleinstbetrieben betreut, obwohl ich noch nicht ganz zehntausend Jahre im Geschäft bin: Es gibt sie, in der Tat. Und je nach Situation des Unternehmers tun da bereits hundertfünfzig Euronen unerwartete Steuerzahlung richtig wehe, so dass ich es sehr gut verstehen kann, wenn der Inhaber so eines Kleinstbetriebes eben nicht mogeln will (oder bloß da, wo er das Risiko selber einschätzen kann).

Gefragt war aber nicht „welches Risiko besteht beim Mogeln?“, sondern „was ist richtig?“. Und bei Gewinnermittlung gem. § 4 Abs 3 EStG ist das Verbuchen von Aufwand aus dem Einsatz von aus Privatvermögen eingelegten Wirtschaftsgütern nicht richtig.

Wenn man den gegebenen Fall nicht richtig behandeln, sondern mogeln will, braucht man keinen Eigenbeleg. Sondern man erfasst schlicht den Betrag, um den man seinen Gewinn senken will, als wäre es eine Betriebsausgabe.

Es gibt freilich noch peinlichere Arten des Bescheißens, die man auf den ersten Blick der Überschussrechnung ansieht - wenn etwa vierzig Prozent der Betriebsausgaben aus „Bewirtungen“ bestehen. Aber auch, dass sich andere noch dussliger anstellen, macht das vorgeschlagene Vorgehen nicht richtig.

Schöne Grüße

MM


Entweder Überschussrechnung, dann keine Bestände (die setzen
ja eine Bilanz voraus) und auch keine Einlagen aus
Privatvermögen (für diese sollte der diskutierte „Eigenbeleg“
ja wohl dienen).

Aber was macht dann jemand, der vor N Monaten X Stück Ware zu YYY,YY€ gekauft hat; (warum auch immer) ohne Beleg
und der sie nun mit 100€ Gewinn pro Stück an den Mann oder die Frau bringt?

Einfache Lösungen:
a) Es war eine private Sammlung - dann ist es gar kein Gewerbe
b) Er bekommt doch noch eine Quittung vom Verkäufer

Aber wenn das alles nicht ist - was dann?

Grüße JoKu

Servus,

Aber wenn das alles nicht ist - was dann?

dann steht er vor einem ähnlichen Problem wie sein Kollege, der sich überlegt, wie er als Überschussrechner Rückstellungen für Risiken, Gewährleistung etc. steuerlich wirksam ansetzen kann: Es hilft nix, er muss dann Bücher führen und Bilanzieren. Wobei da das Problem dann vielleicht bloß verlagert wird, weil eine Einlage ohne formalen Nachweis allenfalls in der Eröffnungsbilanz dargestellt werden könnte.

Schöne Grüße

MM