Kleingewerbe als Angestellter mit Privatinsolvenz?

Hallo,
also ich bin seit 2008 in der Privatinsolvenz. Arbeite seitden Teilzeit (30Std/Woche) für ca 900 euro netto und möchte mich nun noch zusätzlich selbständig machen (Kleintransporte). Nun meine Fragen:
Wie wird bemessen wieviel ich an meinen TH abführen muss?
Und bei der Form eines Kleingewerbes (unter 17500 euro im Jaht) wird da auch mein Gehalt mit einberechnet oder sind es dann nur 17500 aus der selbständigen Tätigkeit?
Für Antworten wäre ich euch sehr dankbar da ich baldmöglivhst damit beginnen will und somit auch noch einen Termin bei meinem TH machen muss und da nicht uninformiert hin will. Danke

Sorry, damit kenne ich mich nicht aus…

Hallo optiker10,
bei einer Privatinsolvenz bin ich leider etwas überfragt.

In der Regel ist es, das bei einem Kleingewerbe der Um-
satz bis 17.500 € betragen kann und man Umsatzsteuer
frei ist. Aber man kann ja alle Kosten abziehen (Ein-
nahme/Überschußrechnung), so das nicht Umsatz gleich
Gewinn ist. Über die Anlag G wird nur der Reingewinn
erfaßt. Der Grundfreibetrag liegt bei 8.004/16.008 €,
die steuerfrei sind.
Sie sollten sich aber bei der Schuldnerberatung noch-
mals informieren, wie viel Sie überhaupt dazu ver-
dienen dürfen, damit Ihnen nicht alles abgezogen wird.

Viele Grüße
tilgba

Hallo,

bin hier leider überfragt. Am Besten mit StB und/oder Insolvenzverwalter sprechen.

VIele Grüße
hjs

Also bitte nicht die Selbständigkeit mit der Teilzeitarbeit in einen Topf werfen. Im ersten Jahr dürfen Sie nicht mehr als € 17.500,00 € Umsatz haben .im Zweiten Jahr nicht mehr als 50.000,00 €. Die € 17.500 somd Umsatz und nicht Gewinn also Umsatz abzüglich aller entstandenen Kosten hier werden Sie auch freiwillig gestzlich krankenversichert sein müssen, ich würde den Gewinn abwarten, denn die GVK nimmt mtl. aus € 1250,00 ob man die nun erreicht oder nicht, das sind mtl.ca € 200,00.
In der Steuererklärung muss eine Anlage N angegeben werden und in der Anlage G den Gewinn oder Verlust des letzten Kalenderjahres.
LG

Hallo,
antworten kann ich nur was den steuerlichen Teil anbelangt, wg. Privatinsolvenz ist benachbartes Rechtsgebiet, bitte dort inform.
Versteuert wird in Summe der zu versteuernde Anteil sowohl aus nichtselbständiger Tätigkeit als auch aus der selbständigen Tätigkeit ( Einnahmen minus Ausgaben)
Gruß
Dieter

Tach!

Also Ihre fragen sind schon irgendwo was für Rechtsanwälte und Steuerberater…aber ich versuche es mal.

  1. Was ist TH?
  2. Die 17500€ gelten nur aus einer selbstständigen Tätigkeit. Wenn man „normal“ arbeiten würde ( also Zeitvertrag oder Festanstellung) käme man ja mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit über die 17500 / Jahr.

Alles andere ist was für einen Steuerberater. Das würde ich eh empfehlen ins Auge zu fassen.

mfg
Sascha Harms

Ich weiß zwar nicht, was ein TH ist, aber Lohn und gewerbliche Einkünfte werden für die Pfändungsfreigrenze natürlich zusammengerechnet. Bei den gewerblichen Einkünften werden Einnahmen - Ausgaben = Gewinn gerechnet.

Hallo Optiker,

Selbständig und Privatinsolvenz. Hier gibt es regelmäßig Probleme beim Wohlverhalten und bei der Restschuld. Schön aufgelistet, was zu beachten ist findest du bei diesen Anwälten:
http://www.brennecke-partner.de/328/Selbstaendige-un…

Hallo beim Kleingewerbe werden nur die 17500 € als Bemessungsgrundlage angesehen. Deine Angestelltentätigkeit ist eine andere Position. Wenn du Insolenz angemeldest hast mußt du eine Erstattung auch deinen Betreuer anzeigen. Viele legen dem Finanzamt auch von der Erstattung eine Abtretungserkl#rung vor. Privatdarlehen. damit die Erstattung gesichert ist und nicht in die Insolenzmasse fließt.
Gruß M.b.

Selbständig und in der Privatinsolvenz ist immer ein Problem.
Tipp: Eine UG gründen, also eine 1 Euro GbmH.
Darüber ein zweites Gehalt abrechnen ( ggf 100 Euro im Monat)

So kann man den ganzen Theater entfliehen.
Der erhöhte Pfändugnsfreibetrag für Selstständige gilt nur, wenn man sich dan auch versichern muss. Sie aber sind ja schon sozialversicherungspflichtig beschäftigt.

Hallo,
also ich bin seit 2008 in der Privatinsolvenz. Arbeite seitden
Teilzeit (30Std/Woche) für ca 900 euro netto und möchte mich
nun noch zusätzlich selbständig machen (Kleintransporte). Nun
meine Fragen:
Wie wird bemessen wieviel ich an meinen TH abführen muss?

Hallo,

für die Bemessung des abzuführenden Betrages gelten sehr umfangreiche Regelungen. Diese sollten idealerweise mit dem zuständigen Treuhänder abgeklärt werden. Ob das mit dem Kleingewerbe überhaupt klappt, kann am besten das Gewerbeamt oder ein Rechtsanwalt beantworten. Guten und günstigen Rat kann man über http://www.gruenderlexikon.de/magazin/rechtsberatung… finden.

Und bei der Form eines Kleingewerbes (unter 17500 euro im
Jaht) wird da auch mein Gehalt mit einberechnet oder sind es
dann nur 17500 aus der selbständigen Tätigkeit?

Bei der Bemessung des Ertrags aus dem Kleingewerbe wird das Gehalt aus dem Angestelltenverhältnis nicht mit eingerechnet. Hier gilt nur der Umsatz aus dem Gewerbe selbst.

Gehalt+Einkommen als Selbständige = Pfändbare Betrag.
Hallo,
also ich bin seit 2008 in der Privatinsolvenz. Arbeite seitden
Teilzeit (30Std/Woche) für ca 900 euro netto und möchte mich
nun noch zusätzlich selbständig machen (Kleintransporte). Nun
meine Fragen:
Wie wird bemessen wieviel ich an meinen TH abführen muss?
Und bei der Form eines Kleingewerbes (unter 17500 euro im
Jaht) wird da auch mein Gehalt mit einberechnet oder sind es
dann nur 17500 aus der selbständigen Tätigkeit?
Für Antworten wäre ich euch sehr dankbar da ich baldmöglivhst
damit beginnen will und somit auch noch einen Termin bei
meinem TH machen muss und da nicht uninformiert hin will.
Danke