Kleingewerbe Einkommensteuer

danke fuer deine Hilfe

nun zum 3. Pkt. ich habe diese Frage an Finazamt weitergeleitet und eine Antwort bekommen: ich soll diese Rechnungen als 2011 Einkommen berechnen, weil das Rechnungsstellungsdatum wichtig ist. Nun weiss ich nicht ob Sie Recht haben.

Hallo werchen,

nun zum 3. Pkt. ich habe diese Frage an Finazamt weitergeleitet und eine Antwort bekommen: ich soll diese

Rechnungen als 2011 Einkommen berechnen, weil das Rechnungsstellungsdatum wichtig ist.

Das wundert mich sehr. Bei der Einkommensteuer zählen die Beträge, die wirklich bei Ihnen angekommen sind, aber nicht die, die noch ausstehen.

Anders wäre das z. B. bei der Umsatzsteuer : Hier gilt erst einmal das Prinzip der Sollversteuerug. Das heißt, Umsatzsteuern müssen mit Rechnungsstellungsdatum abgeführt werden, egal ob das Geld schon da ist. Wenn man das als kleineres Gewerbe nicht möchte, kann man einen Antrag auf Istversteuerung stellen, dem das Finanzamt auch zustimmen muss.
Aber wenn Ihr Gewinn weniger als 17.500 Euro beträgt, sind Sie gar nicht umsatzsteuerpflichtig. Das heißt, dass Sie hiervon nicht betroffen sind.

Auch von Gewerbesteuer sind Sie übrigens nicht betroffen, wenn Sie eine Personengesellschaft sind. Dann beträgt Ihr Freibetrag 24.500 Euro. Erst wenn Sie mehr Gewinn haben, sind Sie zur Gewerbesteuererklärung verpflichtet.

Also da würde ich das Finanzamt noch einmal ansprechen. Denn ein Blick ins Einkommensteuergesetz zeigt:

§ 25 Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht
(1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat (…).

Der Veranlagungszeitraum ist also das Kalenderjahr 2011. Wenn du das Geld also in 2012 bekommst, gehört es in den Veranlagungszeitraum 2012 und nicht 2011.

Viel Erfolg dabei :smile:
Viele Grüße
tinastar

Hallo,

ich habe nochmal die Frage an Finazamt weitergeleitet. Jetzt habe ich folgende Nachricht bekommen:

Sie müssen in Ihrer Umsatzsteuererklärung 2011 die Einnahmen aus der
Rechnung Dezember 2011
erklären, da es für Kleinunternehmer nach § 19 UstG keine
Istversteuerung gibt.
Da Ihnen das Geld erst in 2012 zugeflossen ist, wird das Einkommen erst in
der Einkommensteuererklärung
2012 versteuert.

also, als ich das richtig verstehe, es handelt sich um Einkommen 2012, nun verstehe ich nicht wirklich den 1. Teil (Umsatzsteuererklaerung), ich bin nicht umsatzsteuerpflichtig mit meinem Kleingewerbe.

Hallo,

ich habe nochmal die Frage an Finazamt weitergeleitet. Jetzt habe ich folgende Nachricht bekommen:

Sie müssen in Ihrer Umsatzsteuererklärung 2011 die Einnahmen aus der
Rechnung Dezember 2011
erklären, da es für Kleinunternehmer nach § 19 UstG keine
Istversteuerung gibt.
Da Ihnen das Geld erst in 2012 zugeflossen ist, wird das Einkommen erst in
der Einkommensteuererklärung
2012 versteuert.

also, als ich das richtig verstehe, es handelt sich um Einkommen 2012, nun verstehe ich nicht wirklich den 1. Teil (Umsatzsteuererklaerung), ich bin nicht umsatzsteuerpflichtig mit meinem Kleingewerbe.

Hallo,
na da kommen wir der Sache doch schon näher.

Sie müssen in Ihrer Umsatzsteuererklärung 2011 die Einnahmen aus der Rechnung Dezember 2011 erklären, da es für Kleinunternehmer nach § 19 UstG keine Istversteuerung gibt.

Theoretisch können Sie als Kleinunternehmer ja freiwillig Umsatzsteuer zahlen, weil das für Sie bedeutet, dass Sie auch Vorsteuern abziehen können. Das kann vorteilhaft sein.

Wenn Sie das aber nicht gemacht haben, sind Sie mit Ihrem Umsatz nicht umsatzsteuerpflichtig.

[Als Kleinunternehmer sind Sie von der Umsatzsteuer befreit, wenn Sie im Jahr 2011 weniger als 17.500 € Umsatz und im Jahr 2012 voraussichtlich weniger als 50.000 € Umsatz haben.]

Das bedeutet dann: Sie müssen gar nichts machen.

Machen Sie Ihre Einkommensteuererklärung für 2011, indem Sie alle Einkünfte berücksichtigen, die Sie 2011 erhalten haben.

Die Umsatzsteuererklärung machen Sie nicht, wenn Sie nicht umsatzsteuerpflichtig sind.

Die Information des Finanzamtes, dass es für Kleinunternehmer keine Istversteuerung gibt, ist für mich etwas überraschend, da in Absatz 3 ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen wird, dass der Unternehmer die Steuer nach vereinnahmten Entgelten (also Istversteuerung, im Gegensatz zu Sollversteuerung = nach vereinbarte Entgelte)berechnen kann.

Wenn Sie auf Grund der Kleinunternehmerregelung nicht umsatzsteuerpflichtig sind, kann Ihnen das aber zum Glück egal sein.

Viel Erfolg bei der Erklärung!
Viele Grüße
tinastar

Diese Dinge regelt der Steuerberater.