Kleingewerbe lt.§19 Umsatzsteuergesetz

Hallo,
A hat einen Hausmeisterservice und berechnet nach § 19 Umsatzsteuergesetz in den lfd.Rechnungen keine Mwst.
A hat einen Auftraggeber,der verschiedenen Rechnungen nicht annimmt weil keine Mwst.ausgewiesen ist.So z.B. wenn A mit seinem Hänger Transporte durchführt und somit in den Rechnungen den Hänger mit Hängergebühren berechnet.Z.B. 20,- € Hängermiete pro Tag. Wie ist das rechtlich.Darf der Auftraggeber dies?
Genau so verhält es sich ,wenn A für den Auftraggeber Reparaturen durchführen muß oder soll und es so nötig ist verschiedene Materialien einzukaufen.A hat in Vorkasse zu gehen.Der Auftraggeber verlangt dann aber von A die Originalquittung und gibt nur das Geld zurück was A bezahlt hat.Der Auftraggeber verweigert die Ausweisung der Materialkosten auf der Rechnung von A, wieder deshalb weil A keine MWST berechnen kann. A nimmt dann Praktisch sein eigenes Geld um für den Auftraggeber einzukaufen. A sieht das als Verlust an weil er zuerst lange warten kann bis er sein Geld wieder hat und weil er seine Quittungen nicht für sich selbst nutzen kann. A kennt dass so,dass man  eigens gekauftes Material für den Auftraggeber mit Aufschlag weitergibt.Wie ist das rechtlich ?

MFG
und vielen Dank

Frank

Hallo,

das ganze klingt schwer nach einer Scheinselbstständigkeit.
Wenn der Kunde solche Schwierigkeiten macht, warum arbeitet man dann noch für ihn?

A hat einen Hausmeisterservice und berechnet nach § 19
Umsatzsteuergesetz in den lfd.Rechnungen keine Mwst.
A hat einen Auftraggeber,der verschiedenen Rechnungen nicht
annimmt weil keine Mwst.ausgewiesen ist.
Darf der Auftraggeber dies?

Wer Rechnungen nicht bezahlt, wird gemahnt und nicht weiter beliefert.

Meine Glaskugel sagt, der Auftraggeber besteht auf einer ordentlichen Rechnung gem. §14 UStG. Die kann man - wenn es denn sein muß - auch als Kleinunternehmer erstellen. Sinn macht das natürlich keinen, aber reichlich Aufwand.
Auf die 20,- EUR Hängermiete werden 19% MwSt. aufgeschlagen und anschließend eine USt-Erklärung abgegeben und die vereinnahmte USt. an das Finanzamt weitergereicht.

Der Auftraggeber hat keinen finanziellen Vorteil, aber der Auftragnehmer einen erheblichen Mehraufwand…den er sich hoffentlich bezahlen lässt, was die Sache für den Auftraggeber dann doch teurer macht.
Warum wird nicht einfach zur Regelbesteuerung optiert?

Genau so verhält es sich ,wenn A für den Auftraggeber
Reparaturen durchführen muß oder soll und es so nötig ist
verschiedene Materialien einzukaufen.A hat in Vorkasse zu
gehen.Der Auftraggeber verlangt dann aber von A die
Originalquittung und gibt nur das Geld zurück was A bezahlt
hat.

Das ist ein Musterbeispiel für einen durchlaufenden Posten. Dagegen ist grundsätzlich nichts einzuwenden.
Natürlich stellt der Auftragnehmer seine Dienstleistung der Beschaffung auf Rechnung und im Nahmen des Auftragnehmers sepparat in Rechnung.

A kennt dass so,dass man eigens gekauftes
Material für den Auftraggeber mit Aufschlag weitergibt.

Auch das ist möglich.
Da Kleinunternehmerregelung besteht, müsste der Aufschlag auf den Bruttowert erfolgen. Die Rechnungsstellung muss dann aber ohne abziehbare Vorsteuer erfolgen. Für den Auftraggeber wird das Material also 19% + Aufschlag teurer.
Die Materialumsätze zählen in dieser Variante in den Umsatz des Kleinunternehmers. die 17.500,- EUR sind dann ganz schnell voll.
Warum wird eigentlich nicht zur Regelbesteuerung optiert?

Wie ist das rechtlich ?

Das ist einfach. Man macht einen Vertrag, erfüllt diesen und stellt eine Rechnung. Wird diese nicht gezahlt kommt ein Mahnverfahren in Gang.

MfG Frank

Hallo und vielen Dank,das ist mal eine Antwort die ich verstehe.Scheinselbstständigkeit? Warum? A hat noch mehr Auftraggeber,hierbei handelt es sich nur um einen.Da scheint doch die Variante mit der Hängervermietung und Mwst.die Beste zu sein wenn das so geht.Also Hängermiete berechnen mit Mwst. und dazugehöriger Erklärung und anschließender Zahlung der Steuer.Ja das mit der Normalbesteuerung ist eine Variante,aber an 17500,- € muß ich est mal rankommen.

Trotzdem vielen Dank

MFG
Frank Henf

Da scheint
doch die Variante mit der Hängervermietung und Mwst.die Beste
zu sein wenn das so geht.Also Hängermiete berechnen mit Mwst.
und dazugehöriger Erklärung und anschließender Zahlung der
Steuer.Ja das mit der Normalbesteuerung ist eine Variante,aber
an 17500,- € muß ich est mal rankommen.

genau das geht nicht (ist oben missverständlich erklärt), denn entweder alle umsätze mit USt oder keine. mal eben einen mit und den rest ohne ist nicht möglich.

es gibt immer wieder hirnverbrannte auftraggeber, die nicht kapieren wollen oder können, wie ein kleinunternehmer fakturiert. ich hab aber auch schon fälle von ganz großen könnern erlebt, die ihre putze im büro dazu genötigt haben mit umsatzsteuer abzurechnen. dann natürlich vom vorherigen vereinbarten betrag als bruttowert ausgehend. die überraschung war groß, als dann klar wurde, dann man die in die rechnung gepinselte umsatzsteuer auch ans finanzamt abführen muss… was auf dem konto gelandet war, war ja schließlich der gleiche betrag wie vor der umstellung.

gruß inder

Hallo

Ja das mit der Normalbesteuerung ist eine Variante,aber
an 17500,- € muß ich est mal rankommen.

Da die 17.500,- EUR Umsatz sind und offenbar auch noch Materialeinkauf stattfindet, dürfte das sogar recht leicht fallen.
Bei der Annahme einer 35-Stunden-Woche und der Annahme jährlicher Materialkosten + Sprit + Büromaterial von 7.500 EUR ist das ein Stundenverdienst von 5,70 EUR.
Davon muß man sich dann auch noch Krankenversichern und die Miete bezahlen.
Ein Harz IV Empfänger hat da mehr in der Tasche.

Der Verrechnungssatz eines Hausmeisters liegt zwischen 35,- und 55 ,- EUR.
Irgend etwas läuft bei dir falsch!

genau das geht nicht (ist oben missverständlich erklärt), denn
entweder alle umsätze mit USt oder keine. mal eben einen mit
und den rest ohne ist nicht möglich.

Doch, schon. Es ist allerdings so ungewöhnlich, dass eine Prüfung wahrscheinlich ist.
Die Kleinunternehmerregelung ist ein Bonus, der auf Antrag gewährt wird. Man kann ja auch von Anfang an darauf verzichten. Sobald man kein reiner Dienstleister ist, sollte man das auch tun.
Weist man trotz anderslautender Freigabe die USt. auf der Rechnung aus, muss man sie natürlich auch abführen. Das bringt für alle Beteiligten aber eigentlich nur Nachteile!

die überraschung
war groß, als dann klar wurde, dann man die in die rechnung
gepinselte umsatzsteuer auch ans finanzamt abführen muss…

Ein Klassiker.
Firmen untereinander reden eigentlich immer nur über Nettopreise. Da überrascht dann eine §19 Rechnung durch den fehlenden Aufschlag etwas, aber es tut in keinster Weise weh.

MfG Frank

genau das geht nicht (ist oben missverständlich erklärt), denn
entweder alle umsätze mit USt oder keine. mal eben einen mit
und den rest ohne ist nicht möglich.

Doch, schon. Es ist allerdings so ungewöhnlich, dass eine
Prüfung wahrscheinlich ist.

reden wir jetzt aneinander vorbei, ober bist du tatsächlich der meinung, der KU könnte gleichzeitig rechnungen mit und ohne USt schreiben?

gruß inder