ich möchte ein Kleingewerbe anmelden, bin jedoch etwas wegen der Scheinselbstständigkeit verunsichert:
Fall:
Ich bin als Arbeitnehmer in Vollzeit angestellt.
Ich habe mir u.a. eine mobile Cocktailbar gebaut, die ich bisher nur privat genutzt habe.
Diese möchte ich jetzt vermieten, vielleicht auch mit anderen Dienstleistungen in diesem Zusammenhang.
Um die „Schwarzarbeit“ zu umgehen und ggf. Rechnungen schreiben zu können, möchte ich daher ein Kleingewerbe anmelden.
Allerdings ist es jetzt nicht abzusehen, ob überhaupt eine große Nachfrage besteht.
Wenn ich nun sehr wenig, oder vielleicht gar keine „Vermietungen“ habe, falle ich dann auch unter die Scheinselbstständigkeit?
sehr viel hast du dich mit dem Thema nicht befasst, oder? Knapp gesagt: Scheinselbstständigkeit liegt dann vor, wenn man nur für einen Auftraggeber arbeitet, also z. B. wenn du deine moblie Cocktailbar nur an eine einzige Firma für deren Freitag-Partys z. B. verleihen würdest.
Meiner Meinung nach kann höchstens Liebhaberei zur Debatte stehen, allerdings bin ich keine Steuerexpertin.
Melde bei deiner Gemeinde/ Stadt ein KleinGewerbe an. In dem Fragebogen des Finanzamts erklärst du, dass du die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch nehmen wirst, also ohne Umsatzsteuer fakturierst. Im Rahmen deiner Einkommensteuererklärung erklärst du den Gewinn (oder Verlust) aus dieser Tätigkeit in einer Anlage G, möglicherweise will das Finanzamt auch eine Gewerbesteuer- und eine Umsatzsteuererklärung (obwohl da wohl nichts bei herauskommt) von dir haben. Dann hast du alles richtig gemacht und alle sind glücklich!
Danke für die beiden Antworten.
Somit wäre es keine Scheinselbstständigkeit, wenn ich wenig oder gar keinen Umsatz mache?
Wie gesagt, es ist ja gar nicht raus, ob hier Bedarf überhaupt besteht!
Wenn du keinen Umsatz machst, dann gibst du einfach keine Anlage G zur Steuererklärung ab oder du erklärst Verluste. Das maximale Ungemach, das dir droht, ist eine Rückfrage vom Finanzamt („Sie haben ein Gewerbe angemeldet, wo sind die Gewinne?“ - Antwort: „Tut mir leid, lief nicht so wie geplant!“).
Scheinselbständigkeit ist eine vollkommen andere Baustelle! Die hat nichts mit der Höhe des Verdienstes zu tun, sondern ergibt sich ausschließlich daraus, dass man von einem einzelnen Auftraggeber abhängig ist.
Ich sehe hier allerdings noch ganz anderen Baustellen:
Hygiene: Diese selbstgebaute Bar wird aller Voraussicht nach nicht die Voraussetzungen in Bezug auf die Hygieneanforderungen erfüllen, die für den gewerblichen Betrieb notwendig sind.
Schankgenehmigung: Wenn die Bar an öffentlich zugänglichen Orten (und dafür reicht schon, dass Dich ein Gewerbetreibender bucht, auf einer nicht geschlossenen Veranstaltung anzubieten) betrieben wird, brauchst Du für das Angebot alkoholischer Getränke eine Schankgenehmigung.
Was sagt der Arbeitgeber zu dieser Nebentätigkeit. Hast Du mit ihm hierüber schon gesprochen?
was sollte das im Grundsatz ändern? Der Ausschank von Cocktails ist etwas anderes als die Abgabe von Getränken in geschlossenen Flaschen, und die einschlägigen Bestimmungen sind weder lächerlich noch trivial.
Für Leser, die das Sparwitzlein mit der angeblich desinfizierenden Wirkung von Alkohol ernst nehmen: Bei Alkoholkonzentrationen von weniger als 65 Prozent ist Feierabend mit dieser Wirkung. Sie gilt also für Stroh-Rum-Säufer, aber nicht, wenn man einen gepflegten Cocktail einnimmt.
Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
– Artikel 1 Verordnung über Anforderungen an die Hygiene bei der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln (Lebensmittelhygiene-
Verordnung, LMHV) http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/lmhv_2007/gesamt.pdf