was sollte das im Grundsatz ändern? Der Ausschank von Cocktails ist etwas anderes als die Abgabe von Getränken in geschlossenen Flaschen, und die einschlägigen Bestimmungen sind weder lächerlich noch trivial.
Für Leser, die das Sparwitzlein mit der angeblich desinfizierenden Wirkung von Alkohol ernst nehmen: Bei Alkoholkonzentrationen von weniger als 65 Prozent ist Feierabend mit dieser Wirkung. Sie gilt also für Stroh-Rum-Säufer, aber nicht, wenn man einen gepflegten Cocktail einnimmt.
Hier, lies mal:
VO (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:226:0003:0021:DE:PDF
Infektionsschutzgesetz
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/ifsg/index.html
LFGB
http://bundesrecht.juris.de/lfgb/index.html
LMKV
http://bundesrecht.juris.de/lmkv/index.html
ZZUV
http://bundesrecht.juris.de/zzulv_1998/index.html
Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch
TrinkwV 2001 - Trinkwasserverordnung
http://bundesrecht.juris.de/trinkwv_2001/index.html
Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
– Artikel 1 Verordnung über Anforderungen an die Hygiene bei der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln (Lebensmittelhygiene-
Verordnung, LMHV)
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/lmhv_2007/gesamt.pdf
Technische Regeln für Getränkeschankanlagen
http://www.umwelt-online.de/recht/t_regeln/trsk/ueber.htm
TRSK 500 (Betrieb von Getränkeschankanlagen)
TRSK 501 (Reinigung von Getränkeschankanlagen)
TRSK 502 (Betrieb von mobilen Getränkeschankanlagensystemen)
Schöne Grüße
MM