Wenn ich ein Kleingewerbe habe , d.h unter 17.500 Euro Umsatz und max ca 8500 Euro Gewinn, kann ich dann auch nebenbei eine UG (haftungsbeschränkt) mitbegründen als Gesellschafter, ohne das meine Rolle als Kleinunternehmer verliere?
Natürlich bewege ich mich dabei dann in den oben genannten Umsatz/Gewinn Bereich.
Oder verlieren ich meine Einstufung als Kleinunternehmer, wenn ich Gesellschafter einer UG werde?
diie Kleinunternehmereigenschaft bezieht sich auf den Unternehmer.
Und jezt kommts: Wer ist denn bei einer GmbH der Unternehmer? Die Gesellschafter oder die Gesellschaft?
(Das ist wichtig, um zu kapieren, wie eine GmbH grundsätzlich funktioniert. Wenn man das nicht versteht, kann man die GmbH gleich wieder zusammenpacken.)
Unter gewissen Umständen könnte eine umsatzsteuerliche Organschaft entstehen. Organschaften werden allerdings häufig nicht erkannt, das kann später zu Problemen führen, beispielsweise wenn das Jahre später bei einer Außenprüfung festgestellt wird. Bei Vorliegen einer Organschaft werden die Umsätze des Organträgers und der Organgesellschaft zusammen gerechnet, dadurch könnte die Voraussetzung der Kleinunternehmer-Regelung entfallen.
von den drei Kriterien „finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung“ ist hier a priori nur eines (finanzielle Eingliederung) erfüllt; die organisatorische Eingliederung kann bei einer Einmann-UG vermutet werden, aber für die wirtschaftliche Eingliederung ist mehr als das Beteiligungsverhältnis notwendig, selbst bei einer Einmann-UG.
Stümpt, das wissen wir nicht - da hatte ich „nebenher mitbegründen“ zu weit interpretiert. Wobei mitbegründen die finanzielle und organisatorische Eingliederung in Frage stellt.
Noja, vielleicht interessiert sich Hans ja noch für seine Frage und kommt noch mit den nötigen Einzelheiten an Land. Glaub ich allerdings eher nicht.
Wenn die UG umsatzsteuerlich ein neuer / nichtorganschaftlicher / Unternehmer ist, dann bleibt man mit dem bisherigen Gewerbe ein Kleinunternehmer bei Einhaltung der Umsatzgrenzen.
Falls man mit der UG eine umsatzsteuerliche Organschaft bildet, werden beide Umsätze zusammengerechnet und nach den Kriterien der Kleinunternehmereigenschaft geprüft. Übersteigt man die Grenzen des § 19 UStG, dann sind beide Unternehmen keine Kleinunternehmer.
Nicht schon allein durch die Gesellschafterstellung. Wie erwähnt, müßte erstmal im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft die Umsatzgrenze überschritten werden.
Ansonsten, also bei Nicht-Organschaft, sind es zwei eigenständige umsatzsteuerliche Unternehmen. Beide sind dann völlig unabhängig voneinander in Bezug auf den § 19 UStG.