Ein freundliches Hallo in die Runde;
kurz allgemeines zur Situation:
- Mann seit 2 Jahren im Messe-und Eventbereich selbständig
(Kleingewerbe ohne Angestellte)
- Einkommen aus dieser Tätigkeit nach Abzug der Betriebsausgaben
durchaus aufstockungsberechtigt mit Hartz IV (Betriebsausgaben
notwendig und angemessen) und auch bezogen, vorläufiger Bescheid
- Nach Abgabe des Formulars „Abschließende Angaben zum Einkommen“ o.ä.
Erstattungsbescheid vom Jobcenter - Rückforderung
- Jobcenter hat zum vorgenannten Bescheid einen Großteil der Betriebs-
ausgaben nicht akzeptiert (z.B. notwendige Handykosten, Freisprech-
einrichtung, Notwendigkeit hier wegen Anweisungen bei Arbeiten auf
dem Gerüst begründet; Verpflegungspauschale nach §6 ALGII-V von
6€ pro Tag
Widerspruch ist geplant; kann mir jemand, der sich da auskennt,
Hinweise zu den anrechenbaren Kosten (Betriebsausgaben) geben.
Da sich die Tätigkeitsgebiete überwiegend in anderen Städten, teil-
weise auch Ausland befinden, sind die tatsächlichen Kosten mit der
vorgenannten Verpflegungspauschale leider nicht annähernd abgedeckt.
Auf Grund der Rückzahlungsansprüche wäre die Zukunft für dieses Kleingewerbe und der mühsame Kampf bis hierher sicher verloren.
FAQ 1129.
Notwendige Betriebsausgaben, die eindeutig zurechenbar sind, müssen anerkannt werden;
hat doch nichts mit der Verpflegungspauschale zu tun ?
FAQ:1129.
Notwendige Betriebsausgaben, die eindeutig zurechenbar sind,
müssen anerkannt werden;
Es geht allerdings um den Bereich des SGB II - da entscheidet der Sachbearbeiter ob notwendig oder nicht. Steuerrechtliche Betrachtungen spielen da keine Rolle.
Gruß
osmodius
Hallo,
bitte stelle Deine Frage unter Beachtung der FAQ:1129 noch einmal neu im Brett „Arbeits- und Sozialamt“.
Gruß
osmodius
Ich habe nichts von steuerrechtlichen Dingen geschrieben.
Ich habe nichts von steuerrechtlichen Dingen geschrieben.
Das habe ich auch nicht gemeint. Deine Aussage
Notwendige Betriebsausgaben, die eindeutig zurechenbar sind, müssen :anerkannt werden
bereitet beim FA keine Probleme, die sehen das ähnlich, das JC allerdings nicht. Da bringt es auch nichts, wenn das FA die Notwendigkeit, den Bezug zur Tätigkeit, wasauchimmer sieht, das JC kann ohne Begründung und Kenntnis des Tätigkeitsfelds sagen: Braucht’s nicht!
Eine wie auch immer geartete Rechtsvorschrift oder ein höchstrichterliches Urteil, aus welchem sich die Notwendigkeit und damit ein „müssen anerkannt werden“ ableiten ließe, existiert nicht.
Vielleicht ist es so verständlicher.
Eine wie auch immer geartete Rechtsvorschrift oder ein höchstrichterliches Urteil, aus welchem sich die Notwendigkeit und damit ein „müssen anerkannt werden“ ableiten ließe, existiert nicht.
Aber vielleicht sieht es das Sozialgericht ja trotzdem ähnlich wie das FA?
Und man könnte ja (vorher) versuchen, mit dem Vorgesetzten des Sachbearbeiters zu reden und darauf hinweisen, dass die selbständige Tätgkeit auf diese Weise nicht weiter ausgeführt werden kann. Irgendwie wäre es doch verrückt, wenn die darauf nicht eingehen würden.