ich habe heute einer Freundin beim Rechnungen schreiben geholfen und dabei ist mir aufgefallen, dass sie - obwohl sie beim Finanzamt die Kleinunternehmer-Regelung gewählt hat - 16% Mwst mit auf ihre Rechnungen setzt.
Ich habe sie darauf angesprochen und sie hat mir erklärt, dass sie dieses schon seit über einem Jahr mache und vom Finanzamt kämen keine Klagen, also sei das schon rechtens.
Hm, ich bin eigentlich der Auffassung, dass sie mit der Kleinunternehmer-Regelung keine Mwst. ausweisen darf, ihre Rechnungen also grundsätzlich ohne Mwst. ausstellen muß. Oder habe ich da irgendwas falsch verstanden?
Letztendlich habe ich u.a. auch deshalb auf die Kleinunternehmer-Regelung verzichtet.
Meine andere Frage wäre diesbezüglich auch, ob sie Aufgrund dessen eventuell Schwierigkeiten bekommen könnte (dann würde ich sie doch gerne nochmals darauf ansprechen).
wer ust offen ausweist (das macht sie) schuldet diese auch dem FA. wie sie sich da beim FA gemeldet hat spielt keine rolle. immerhin gehen ihre geschäftspartner von der UST-pflicht aus und ziehen die in rechnung gestellte USt als vorsteuer ab. deswegen wirds teuer für sie. wenn sie es schon über jahre macht - aua…
verheimlichen wird sie es nicht können, denn wird eine prüfung bei IGRENDEINEM ihrer geschäftspartner gemacht, steht ihr name zur kontrollmitteilung drauf und dann fliegt der mist spätestens auf und macht viel ärger …
also, entweder orig. rechnung zurückverlangen zur korrektur oder blechen - nach anmeldung/erklärung natuerlich…
das hatte ich mir fast gedacht, aber weil ich mir nicht 100% sicher war, habe ich das Thema mal so im Raum stehen lassen, es hätte ja sein können, dass sie im Recht war.
Ob sie das Jahre lang macht, das weiss ich nicht, aber sie sagte, dass sie das schon über ein Jahr so mache. Na ja, vielleicht läßt sie sich ja überzeugen.
Lieben Dank für deine Hilfe!
§ 14 Abs. 3 UStG: "Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist, schuldet den ausgewiesenen Betrag. Das gleiche gilt, wenn jemand in einer anderen Urkunde, mit der er wie ein leistender Unternehmer abrechnet, einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt. "
nach § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG ist sie nicht berechtigt zum ausweis:
"In den Fällen des Satzes 1 finden die Vorschriften über die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b , § 6a ), über den Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9 ), über den gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 1), über die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung (§ 14a Abs. 2 ) und über den Vorsteuerabzug (§ 15 ) keine Anwendung.
dazu auch das urteil: BFH, Urteil v. 7. 5. 1987, V R 63/78, BStBl 1987 II S. 581. - hier wurde dies ausdrücklich so gesagt, wenn Kleinu. ausweist, schuldet er gem. 14/3 UStG!