Hallo!
Ich bin seit einiger Zeit arbeitslos und habe mir jetzt überlegt ein Kleingewerbe auf zu machen. Ich habe mich schon über alles informiert, Grundfreibetrag für EST, für Gewerbesteuer, Einnahmen-Überschuss-Rechnung usw. Aber eine wichtige Sache fehlt mir noch. Ich bin seit knapp einem Jahr verheiratet. 2006 haben wir zusammen eine Steuerklärung(Zusammenveranlagung) abgegeben. 2007 habe ich einige Wochen gearbeitet, war aber halt nur befristet. Jetzt meine Frage: Wie sieht es mit der Steuererklärung aus, wenn ich mich selbständig mache? Ändert sich da was?
Ich wäre euch über ein paar Antworten sehr dankbar.
Dolores
meine Frage: Wie sieht es mit der Steuererklärung aus, wenn
ich mich selbständig mache? Ändert sich da was?
Zur Steuererklärung kommt noch eine Anlage GSE,
da kommt der Gewinn (= Einnahmen - Ausgaben) rein.
Gruß JoKu
Es ändert sich nichts, nur musst du eine EÜR machen und dann in einem Formular der Einkommensteuererklärung dein Ergebnis eintragen. Du musst also keine Extra-Einkommensteuererklärung abgeben.
Aber du musst eine Umsatzsteuererklärung abgeben usw.
Falls du weitere Fragen hast, dann kannst du mir gerne eine E-Mail an [email protected] schreiben. Ich werde dir dann deine Fragen per Mail beantworten.
Aber du musst eine Umsatzsteuererklärung abgeben usw.
Dann wäre sie keine Kleingewerbetreibende. Der Vorteil dieser Regelung ist es eben, dass man es sich aussuchen kann, ob man zum Vorsteuerabzug optiert.
Aber du musst eine Umsatzsteuererklärung abgeben usw.
Dann wäre sie keine Kleingewerbetreibende. Der Vorteil dieser
Regelung ist es eben, dass man es sich aussuchen kann, ob man
zum Vorsteuerabzug optiert.
ich kenn das schon, aber nur weil jemand von einem Kleingewerbe schreibt heisst es nicht zwangsläufig, dass er § 19 in Anspruch nimmt. Ich denke sowas sollte von Fall zu Fall entschieden werden.
Aber du musst eine Umsatzsteuererklärung abgeben usw.
Dann wäre sie keine Kleingewerbetreibende. Der Vorteil dieser
Regelung ist es eben, dass man es sich aussuchen kann, ob man
zum Vorsteuerabzug optiert.
Auch wer § 19 in Anspruch nimmt muss am Jahresende eine USt-Erklärung abgeben. Da steht dann aber fast nix drin.
Das FA will wissen, ob er noch unter den 17.500€ liegt.
Gruß JoKu
Aber du musst eine Umsatzsteuererklärung abgeben usw.
Dann wäre sie keine Kleingewerbetreibende. Der Vorteil dieser
Regelung ist es eben, dass man es sich aussuchen kann, ob man
zum Vorsteuerabzug optiert.Auch wer § 19 in Anspruch nimmt muss am Jahresende eine
USt-Erklärung abgeben. Da steht dann aber fast nix drin.
Das FA will wissen, ob er noch unter den 17.500€ liegt.
Hallo, bei unserem FA muss ich das nicht, bzw. sehen die meinen Umsatz anhand der EÜR
(Aber…die kann bis zu einem gewissen Betrag auch formlos abgegeben werden und wird evtl dannn kopiert, mag sein, dass ich das dann nicht mitbekomm, jedenfalls bekomm ich keinen Schrieb zur Umsatzsteuer)
Gruß Susanne
Servus Susanne,
da Du geltendes Recht bekanntermaßen ziemlich liberal handhabst und im Zweifelsfall das sog. „Erfahrungswissen“ vorziehst: Guck doch mal die Zeilen 15, 16, 24, 25 des Formulars zur USt-Erklärung an. Was denkst Du, wofür die gut sein könnten?
Schöne Grüße
MM
Hallo, bei unserem FA muss ich das nicht,
nettes Finanzamt. 
EÜR (Aber…die kann bis zu einem gewissen Betrag auch formlos
abgegeben werden
stimmt.
Gruß JoKu
Servus Susanne,
da Du geltendes Recht bekanntermaßen ziemlich liberal
handhabst und im Zweifelsfall das sog. „Erfahrungswissen“
vorziehst
Da mir bei meinem Dienstleistungen mit einem Jahresumsatz von 2000 Eu keiner mit Umsatzsteuervoranmeldungen kommt, weil ich das Kreuzchen gemacht hab, und meine Auftraggeber auch allesamt wegen Kultur und so davon Befreit sind, oder so (da gibts doch noch so einen Passus für Schulen, unis, und Co)möchte von mir zumindest keiner eine Ust-Erklärung…
Guck doch mal die Zeilen 15
da kommt das rein, was ich gekauft hab, offenbar rund ums Reisen, da ich nicht weiter als bis in die nächst Stadt komm, wohl nichts für mich
und da ich als Kleinunternehmer keinen Vorsteuerabzug machen kann, kommt da eh nichts rein bei mir
, 16,
da kommt das rein, was ich gekauft hab, als Kleinunternehmer ohne Vorabzug (wieso da was steuerfrei sein soll weiß ich grad nicht, lässt sich sicher nachlesen), aber bei dem einen Packen Papier und mal einer Tintenpatrone für den Drucker und vielleicht mal ein Fachbuch, die als Geschäftsausgaben laufen, reicht denen eben die EÜR. Mir wurde gesagt, da ich dort mein Kreuzchen mach, brauch ich keine Umsatzsteuererklärung abgeben. Muss aber eben für Brutto einkaufen. tu ich sonst auch, das kann ich seit ich 5 bin.
24,
hab ich nicht gefunden…
Hab auf die Schnelle nur ein Formular für 2006 gefunden, vielleicht da nicht drin?
25
Wenn ich wein anbau und den Verkauf muss ich den mit 12% versteuern…
ich biete aber wissenschaftliche Kinderbespassung im Museum ca. 10x im Jahr und ab und an mal Auftragsforschung für die Uni. ist glaub ich ein bisschen was anderes…
Formulars zur USt-Erklärung an. Was denkst Du, wofür die gut
sein könnten?
Na für jene Unternehmer, die kaufen und Verkaufen, wenn es auch nur Dienstleistungen (also mehr verkaufen als einkaufen) sind…
und das jeden Tag und somit auch jeden Monat in nennenswerten Ausmass.
Bei ruft selbst die Est-Erklärung eher ein „da lohnt sich ja gar nicht der Papieraufwand“ hervor.
Gruß Susanne
Servus,
jetzt ist klar, wo der Has im Pfeffer liegt:
Ich spreche nicht von USt-Voranmeldungen, sondern von USt-Erklärungen. Das sind die Bögen, die man als Unternehmer zusammen mit der Einkommensteuererklärung und der Gewinnermittlung für das ganze Kalenderjahr abgeben muss, nicht die kleinen Formulare, die man monatlich oder vierteljährlich elektronisch übermittelt. Diese kleinen Forumlare heißen USt-Voranmeldung, nicht USt-Erklärung.
Guck doch mal die Zeilen 15
= Dauer der Unternehmereigenschaft
, 16,
= Dauer der Unternehmereigenschaft, zweiter Zeitraum
24,
Umsatz Vorjahr berechnet nach 19 I und III UStG
25
Umsatz laufendes Jahr berechnet nach 19 I und III UStG
Formulars zur USt-Erklärung an. Was denkst Du, wofür die gut
sein könnten?
Und das ist dann die USt-Erklärung eines Kleinunternehmers.
Die Verpflichtung zu ihrer Abgabe steht in § 18 Abs 3 UStG, und in den Ausnahmeregelungen für Kleinunternehmer aus § 19 Abs 1 Satz 4 steht nichts davon, dass der 18 III keine Anwendung findet. Im Gegenteil, in § 19 Abs 2 UStG ist ausdrücklich auf 18 III und IV Bezug genommen. Ein FA, das in so einem Fall weder eine USt-Erklärung fordert, noch von sich aus USt mit Null festsetzt, gibt dem Kleinunternehmer die Möglichkeit, noch bis zur Festsetzungsverjährung daherzukommen „Aprilapril, ich optiere!“… Was nicht unbedingt mehr Klarheit schafft.
Ganz unabhängig davon: Dass es irgendeinen Einfluss auf die Verpflichtung zur Abgabe von USt-Erklärungen hätte, wenn ein Unternehmer vorwiegend oder ausschließlich USt-freie Umsätze ausführt, wäre mir auch ziemlich neu. Weil es aber hier im Forum grade Mode ist, Kleinunternehmerbesteuerung und USt-Befreiungen zu einem wenig genießbaren Eintopf zu verrühren, davon nicht hier und jetzt, sondern ein andermal - sub conditione iacobaea.
Schöne Grüße
MM
Hallo laut denen hier http://www.handelskammer-bremen.ihk24.de/produktmark…
letzte Seite wird man allein durch die abgabe der Ust-Erklärung als Kleinunternehmer als „zur Umsatzsteuer optierender Kleinunternehmer“, kann also riskant sein.
Da ich mehrere Gründe hab, auf die Umsatzbesteuerung zu verzichten, habe ich noch nichtmal eine Ust-Identnummer oder eine USt-Nummer. Und mir wurde gesagt, die brauch ich auch nicht, in den Regeln für Rechnungen (UstG)steht ja dass man auch seine normale Est-Steuernr. angeben kann, wenn man keine Ust-Nr. hat.
Als kleinunternehmerische Freiberuflerin mit Wissenschaftl. Arbeit hab ich mit Ust nichts am Hut (was auch immer davon nun der Grund ist). Aber irgendwo hab ich gelesen, dass das FA auch vom amtlichen Vordruck aweichende Angaben akzeptieren kann, evtl ist das ja bei mir der Fall, wenn meine (da so geringer Einnahme)formlose EÜR, die Einnahme und Ausgaben mit Hinweis, auf das Was aufführt (Mini-geschäftsbuch1 DinA 4 Seite) für die Ausrecihend, so dass sie es als Kopie weiterreichen.
Frag 2010 nochmal nach, da sind meine 5 JAhre rum.
Gruß Susanne
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Servus,
da frage ich mich jetzt: Wer ist der Gesetzgeber in D? Der Bundestag oder die IHK Bremen? So gut viele Infos von den IHKn sind, das, was da steht, ist mit Verlaub ein rechter Kokolores.
Du hast Dir überhaupt nicht im Formular angeschaut, was ich zur USt-Erklärung für Kleinunternehmer geschrieben habe, stimmts? Wer eine USt-Erklärung abgibt, in der ausschließlich die von mir beschriebenen Felder ausgefüllt sind, optiert selbstverständlich nicht zur Regelbesteuerung.
Und die Verpflichtung zur Abgabe der Erklärung steht, ich wiederhole mich, in § 18 Abs 3 UStG.
Wenn ein FA auf die Abgabe der Erklärung verzichtet - was übrigens nicht immer bloß Vorteile für den Steuerpflichtigen bringt, Stichwort Festsetzungsverjährung -, dann kann man trotzdem nicht behaupten, es gäbe keine Verpflichtung. Allenfalls dann, wenn man zeigen kann, weshalb § 18 III UStG nicht greifen sollte. Nu?
Da ich mehrere Gründe hab, auf die Umsatzbesteuerung zu
verzichten, habe ich noch nichtmal eine USt-Identnummer oder
eine USt-Nummer.
Die hast Du schon. Es ist schlicht Deine Steuernummer. Such Dir doch mal die Mitteilung raus, in der drin steht, für welche Steuerarten sie gilt.
Als kleinunternehmerische Freiberuflerin mit Wissenschaftl.
Arbeit hab ich mit Ust nichts am Hut (was auch immer davon nun
der Grund ist).
Das ist aber ein bissel arg vage. Im ganzen UStG gibt es keine Vorschrift, die lauten würde „Wer mit der USt nichts am Hut hat, braucht keine USt-Erklärung abzugeben“. Weder die ausschließliche Ausführung von steuerfreien Umsätzen noch die Kleinunternehmerbesteuerung (und nur diese beiden Sachverhalte kommen in Frage) entbinden einen Unternehmer von der Abgabe von USt-Erklärungen. Denkbar ist, dass Du kein Unternehmer im Sinn des § 2 Abs 1 UStG bist, aber das steht auf einem anderen Blatt.
Zu den übrigen Spekulationen, die für keinen Gründer was bringen, sag ich jetzt nichts. Bloß noch hierzu, weils da wieder sehr gefährlich wird für jeden, der das liest und für bare Münze nimmt:
Frag 2010 nochmal nach, da sind meine 5 JAhre rum.
Von welchen fünf Jahren redest Du? Meinst Du die fünf Jahre, für die sich ein Kleinunternehmer dann (und nur dann!) bindet, wenn er zur Regelbesteuerung optiert? Jetzt hast Du eben noch lang und breit erzählt, dass Du mit einer solchen Option nichts am Hut hast. Bitte nochmal den § 19 Abs 2 UStG durcharbeiten. Da sind die fünf Jahre genau erklärt. Und nicht glauben, was in irgendwelchen Gründerforen oder von der IHK Bremen dazu erzählt wird: Recht ist, was im verabschiedeten und veröffentlichten Gesetz steht, Punktum.
Schöne Grüße
MM