Kleingewerbe wechselt ab 1.1.2012 in Umsatzsteuer

Hallo,

ich habe seit 2010 ein Gewerbe (biete technische Dienstleistungen mit nur minimalem Materialeinsatz an ca. 10% des Umsatzes ist Material) und hatte 2010 unter 17.500€ Umsatz und habe keine Umsatzsteuer abgeführt und auch nicht die MwSt ausgewiesen.
2011 habe ich es genau so weiter gemacht.
Jetzt habe ich 2011 aber schon über 40.000€ Umsatz gemacht, habe mich also beim Finanzamt brav gemeldet und erfahren, ich muss deshalb ab 1.1.2012 Umsatzsteuer abführen.
Soweit alles klar.

Ich mache als Abrechnung die Einnahmenüberschussrechnung und buche die Rechnungen immer bei Zahlungseingang:
Also Rechnungsdatum z.B. 20.12.2010, Kunde hat 10.01.2011 gezahlt, also wird der Umsatz zum Jahre 2011 gezählt.

Jetzt meine Frage:
Ich erstelle z.B. dieses Jahr am 20.12.2011 eine Rechnung, natürlich noch ohne MwSt. Der Kunde zahlt aber erst im Jahre 2012. Muss ich dann die 19% Umsatzsteuer trotzdem abführen oder nicht? Es ist ja steuerlich der 2012 Umsatz, aber ich habe keine MwSt ausgewiesen, da die Rechnung noch von 2010 war.

Noch eine kleine Zusatzfrage, die Einnahmenüberschussrechnung darf ich doch auch 2012 weiter machen, so lange mein Gewinn unter 50.000€ bleibt?

Vielen Dank!

Gruß Jochen

Hallo Jochen,

für Deine Umsatzsteuer ab 01.01.2012 ist es maßgebend, wann du den Umsatz ausgeführt hast. Wenn du also eine Rechnung noch in 2011 schreibst, dann hast du wohl auch die Leistung 2011 erbracht, somit gilt für diesen Umsatz immer noch die Kleinunternehmerregelung, auch wenn du dein Geld erst 2012 erhältst.

Hier passiert es dann, dass die beiden Systeme „Umsatzsteuer“ und „Einkommensteuer“ voneinander abweichen.

Umsatzsteuer: Nur der Leistungsbezug ist maßgebend. Auch wenn Du z. B. im Dezember 2011 noch eine Leistung erbrignst, aber diese leistung erst 2012 abrechnest. Auch dann gilt, dass dieser Umsatz noch unter die Kleinunternehmerregelung des Jahres 2011 fällt.

Ertragsteuer: Nur der Zufluß ist maßgebend. also auch der Umsatz aus 2011, den du erst 2012 überwiesen bekommst, muß in die Einnahmen-Überschuss-Rechnung 2012 - aber nur für die Einkommensteuer.

Ja, Du darfst, auch wenn Du Umsatzsteuer abführen mußt, weiterhin deine Einnahmen-Überschuss-Rechnung machen, wenn Dein Gewinn nicht zu hoch ist.

Ich hoffe, es ist nun etwas klarer!

Viele Grüße, Moni

Hallo Moni,

ganz herzlichen Dank für die schnelle und umfangreiche Hilfe, ich hoffe ich kann mich mal revancieren.

Ich habe alles Verstanden, jetzt gibt es noch ein paar neue Fragen zu dem Thema.

Ich habe ja bei der Gründung einen Fragebogen vom Finanzamt ausgefüllt. Da wurde im Zusammenhang mit der USt auch gefragt ob ich Soll- oder Istversteuerung machen möchte. Habe damals nichts angekreuzt, ich würde gerne jetzt wählen dass Istversteuerung gemacht wird. Kann ich das jetzt einfach formlos da hinschreiben und dann ist das OK?

Und dann noch die Frage, wer entscheidet, wie oft ich die Voranmeldung abgeben muss? Kann ich einfach darum bitten sie nur alle 3 Monate abzugeben. Umsatz 2011 dürfte bei ca. 45000€ liegen. Geht das ebenfalls formlos?

Nochmals ganz herzlichen Dank für deine Hilfe!

Viele Grüße Jochen

Hallo Jochen, mit einem Gewinn von über 30000Euro bist Du voll in der Buchführungspflicht. Also: Schmälere Deinen Gewinn durch Anschaffungen oder hole Dir einen Student in’s Boot, der Dir die Bilanz abnimmt. Es ist nach getaner Arbeit mühsam, sich noch Stunden vor den PC zu hocken, um dem Finanzamt Tribut zu zollen.

Schaue bitte unter www.steuertipps.de, dann unter Selbstständige oder „e“ wie Einnahmenüberschuß

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist für kleine Unternehmen eine preiswerte Alternative zum Betriebsvermögensvergleich, da aufwendige Buchungen sowie Inventuren entfallen. So können alle Freiberufler sowie Kleinunternehmer bis zu einem Jahresumsatz von 350.000 € und einem Gewinn von max. 30.000 €, die Einnahmen-Überschuss-Rechnung nutzen, da sie keine Bilanz aufstellen müssen.

Grüße Ingo

Hallo Ingo,
danke für deine Antwort. Es gab da aber eine Änderung ab ca. 2007 geht es bis 50.000€ Gewinn im Jahr.
Steht auch auf der Seite, die du mir genannt hast.

Viele Grüße Jochen

Hallo Jochen,

bzgl. IST-Besteuerung: Wenn Du kannst es formlos anwenden.

bzgl. Wechsel zur vierteljährlichen Abgabe, mußt Du § 18 Abs. 2 u. 2a UStG beachten. ich habe Dir hier gleich mal eine Kopie dieser beiden Absätze gemacht:

(2) 1 Voranmeldungszeitaum ist das Kalendervierteljahr. 2 Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7 500, ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum. 3 Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1 000, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien. 4 Nimmt der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf, ist im laufenden und folgenden Kalenderjahr Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat.

(2a) 1 Der Unternehmer kann an Stelle des Kalendervierteljahres den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen, wenn sich für das vorangegangene Kalenderjahr ein Überschuss zu seinen Gunsten von mehr als 7 500 ergibt. 2 In diesem Fall hat der Unternehmer bis zum 10. Februar des laufenden Kalenderjahres eine Voranmeldung für den ersten Kalendermonat abzugeben. 3 Die Ausübung des Wahlrechts bindet den Unternehmer für dieses Kalenderjahr.

Du schreibst, Du hast 45.000 Euro Umsatz. Das würde bei Steuersatz 19 % USt in Höhe von 8.550 Euro ausmachen, allerdings mußt Du da deine Vorsteuer aus Deinen Ausgaben noch abziehen und dann solltest Du damit unter 7.500 Euro sein, dann darfst Vierteljährlich abgeben. Allerdings wenn du Deinen Betrieb erst eröffnet hast, bist du 2 jahre lang gezwungen monatlich abzugeben. Damit möchte man Steuerbetrügern vorbeugen.

Falls noch Fragen offen sind, dann melde Dich gerne nochmals.

Viele Grüße,

Moni

Hallo Moni,

auch für diese schnelle Beantwortung ganz herzlichen Dank!
Ich glaube ich schreib dem Finanzamt mal einen netten Brief, bzgl. der monatlichen Abgabe. Habe von einem Kollegen gehört, dass es da evtl. Ausnahmen geben kann.

Viele Grüße Jochen

Also das Ganze ist mir zu komplex. Da würde ich doch empfehlen einen Steuerberater zu konsultieren.
Viel Erfolg!