Kleingewerbeanmeldung und weitere Unklarheiten

Erstmal an alle die Antworten möchte ich mich im Voraus bedanken…

beabsichte demnächst Kleingewerbe anzumelden, Gewerbeamt soweit durhc, fehlt nur noch das Finanzamt…

Werde Ware aus dem Ausland importieren und Online verkaufen.

Einige rechtliche Fragen lassen sich leider nicht vermeiden …

  1. Wenn ich Kleingewerbe anmelde, dann kann ich ja auf die vorstuer verzichten im Sinne von §19 wegen Kleinunternehmerregelung, dass beudetet im Einzelnen, ich darf im Umkehrschluss keiner meiner Ausgaben z.B PrintKosten,Sofwarekosten etc nicht absetzen? so würde ich eine einfache Buchhaltung eigentlich ohne Gemeinkosten aufbauen?

  2. Welche kostenlosen bilanzbuchhaltungsprogamme kennt ihr, die vom Ministerium auch eine bestätigt worden sind?

  3. steuerrechtlich: ich muss sowohl ESt als auch USt an das Finanzamt abtreten? sprich einkommensteuern bemisst sich nach meinem Gewinn und die Ustd ,die müsste ich dann mit einkalkulieren,wenn ich etwas verkaufen +1.19% dazu?

Freue mich auf jede hilfreiche Antwort.

LG

Hallo Ilcon,

ich fürchte da geht einiges etwas durcheinander :wink:

Ein „Kleingewerbe“ als solches gibt es nicht - sondern Du hast ganz formal ein Gewerbe angemeldet.

Sofern Dein Jahresumsatz unter 17.500,- EUR liegt, kannst Du die Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG für Dich in Anspruch nehmen. Diese besagt lediglich dass Du auf Deinen Rechnungen keine USt ausweist und dem zu Folge auch keine abführen musst.

Nichts desto trotz kannst Du selbstverständlich alle Betriebskosten in Deiner EÜR anrechnen.

Im Folgejahr machst Du Deine Einkommenssteuererklärung und füllst zusätzlich den Bogen für die EÜR Deines Gewerbes aus und wirst entsprechend veranlagt.

Viele Grüße,
Mark

Sorry, keine Ahnung.
Gruß Claus

Hi,danke für die schnelle Antwort.
Du meinst ich kann ale Betriebskosten in EÜR aufführen, würde ich dann die Steuern der Betriebskosten im folgejahr ersetzt bekommen?

weil ich dachte ,dass ich auf jeden Fall keine vorsteuer gelten machen darf, wegen Kleinunternehmerregelung?

Ich muss ja jetzt für das Finanzamt den Gewerbeantrag ausfüllen, da wird ja auch der Ehegatte mitangegeben, welche Rolle spielt ihr Einkommen in diesem Fall?

Danke vielmals

Hallo,

Bei diesem Thema kann ich ihnen leider nicht helfen.

Gruß
monika61

Hallo

bei § 19 UStG (= Kleinunternehmerregelung) dürfen Sie weder Umsatzsteuer in Rechnung (auch nicht in Gutschriften) stellen, noch Vorsteuer (Umsatzsteuer auf z.B. Wareneingangsrechnung) zum Abzug bringen.
Einkommensteuerlich wird der Gewinn durch Abzug der Ausgaen von den Einnahmen ermittelt. DAbei sind alle betrieblich veranlassten Kosten abzugsfähig.

Da Sie die Umsatzsteuer nicht an den Endkunden in Rechnung stellen können Sie aber beim Einkauf bezahlen müssen, sollten Sie letztendlich zusätzlich zum Gewinnaufschlag noch 19 % einkalkulieren.

Hallo Ilcon,

in der EÜR führst Du Deine Einnahmen auf und stellst diesen Deine Aufwendungen = Betriebsausgaben gegenüber. Die Differenz ist der Gewinn bzw. Verlust.
Einen Gewinn musst Du mit Deinem individuellen Steuersatz versteuern (hängt von der Höhe Deiner Gesamteinkünfte ab bzw. bei gemeinsamer Veranlagung von den Gesamteinkünften der Ehepartner).

Steuern bekommst Du keine zurück - es sein denn Du erwirtschaftest einen Verlust, der in der gemeinsamen Veranlagung die Steuerlast mindert.

Das Einkommen des Ehegatten spielt erst bei der Einkommenssteuererklärung bei gemeinsamer Veranlagung eine Rolle.

Hallo,
zu 1 u.3) Wenn die Kleinunternehmerbesteuerung nach § 19 UStG gewählt wird, bedeutet dies, dass man in seiner Ausgangsrechnung keine Umsatzsteuer in Rechnung stellt und aus der Eingangsrechnung keine Vorsteuer zieht.
Mit freundlichen Grüßen

  1. Wenn ich Kleingewerbe anmelde, dann kann ich ja auf die
    vorstuer verzichten im Sinne von §19 wegen
    Kleinunternehmerregelung, dass beudetet im Einzelnen, ich darf
    im Umkehrschluss keiner meiner Ausgaben z.B
    PrintKosten,Sofwarekosten etc nicht absetzen? so würde ich
    eine einfache Buchhaltung eigentlich ohne Gemeinkosten
    aufbauen?

Hallo,

die Kosten, die im Rahmen der selbstständigen Tätigkeit entstehen, wie Drucksachen für Werbung, Software und Co., werden ganz normal als Betriebsausgabe abgesetzt. Lediglich die Umsatzsteuer, die auf den eingehenden Rechnungen vermerkt ist, darf nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden. Das heißt, es darf auf den eigenen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden und es darf keine Vorsteuer von eingehenden Rechnungen gezogen werden.

  1. Welche kostenlosen bilanzbuchhaltungsprogamme kennt ihr,
    die vom Ministerium auch eine bestätigt worden sind?

Ein Bilanzbuchhaltungsprogramm ist für ein Kleinunternehmen nicht notwendig. Denn die Bilanz muss ja nicht erstellt werden, lediglich eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Diese ist mit günstiger Steuersoftware einfach zu erstellen. Einen Test über gängige kostengünstige Software-Lösungen kann man auch unter http://www.gruenderlexikon.de/magazin/steuersoftware… einsehen.

  1. steuerrechtlich: ich muss sowohl ESt als auch USt an das
    Finanzamt abtreten? sprich einkommensteuern bemisst sich nach
    meinem Gewinn und die Ustd ,die müsste ich dann mit
    einkalkulieren,wenn ich etwas verkaufen +1.19% dazu?

Bezüglich der Steuern: Einkommenssteuer errechnet sich normal nach dem Gewinn des Unternehmens. Umsatzsteuer muss eben vom Kleinunternehmer nicht gezahlt werden. Deshalb muss diese Steuer beim Kalkulieren für das Kleinunternehmen auch nicht mit eingerechnet werden.

Hallo … zunächst: wenn lt. § 19 der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17 500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Soll also heissen, das ALLE Rechnungen die Sie schreiben an ihre Debitoren, 1. einen Vermerk in der Rechnung über die AUsübung des Kleingewerbes und 2. niemals MwSt. darauf ausgewiesen darf.

Natürlich erhalten Sie auch Rechnungen seitens Ihrer Kreditoren, die mit MwSt. ausgewiesen sind und daher auch in der Umsatzsteuer geltend gemacht werden müssen.
Eine einfache Einnahme/Überschuss Rechnung ist daher die einfachste Lösung - hierbei reicht für den Anfang und je nach Größe ihres Unternehmens für den Anfang eine einfache Excel-Tabelle.

Sicherlich sollte Sie genau kalkulieren, inwieweit Sie Gewinne erzielen - dazu gehört natürlich auch die MwSt., die ihnen seitens der Kreditoren ausgewiesen wird. Also erstellen Sie Angebote grundsätzlich Brutto und weisen dort ebenso auf ihren Kleingewerbestatus hin.

Viel Erfolg bei ihrem Unternehmen.

Gruß

Hallo,

Aufgrund der Fragen muß ich leider zu einem Steuerberater raten, ansonsten wird das nicht lange klappen. Aber ich beantworte die Fragen trotzdem:

  1. Kleingewerbe heißt, der Gewinn liegt pro Jahr unter 17.500 und man muß auf seinen Rechnungen keine USt ausweisen, darf allerdingt im Umkehrschluß auch keine Vorsteuer ziehen. Allerdings muß das beim Finanzamt beantragt werden. Das hat aber nichts mit den Kosten zu tun, die dürfen natürlich abgezogen werden.
  2. Im Internet gibt es einige, die Programme müssen vom „Ministerium“ nicht bestätigt werden, theoretisch kann man seine Buchführung auch in Excel machen.
  3. Einkommensteuer muß jeder zahlen, die Umsatzsteuer würde im Kleinunternehmerfall wegfallen. Also die Rechnung nur Netto, ohne die 19 %!

LG

Wenn Sie Kleinunternehmer sein wollen, so haben sie mit der USt nichts zu tun. Kein USt in Rechnung stellen, keine Vorsteuer ziehen. Beim Import aus dem EU-Ausland zahlen sie normalerweise der dortige USt. Das kann man aber evtl. ändern und sie kaufen dort OHNE USt und zahlen dann die USt in Deutschland. Falls sie das möchten: Hier nochmal fragen.

Bitte nicht USt und ESt mischen. Das sind andere Steuern. Als Kleinunternehmer nach § 19 UStG haben Sie nichts mit der USt zu tun. ESt zahlen Sie nach dem Gewinn, also Einnahmen minus Ausgaben.

Hallo Ilcon,

Deine Ausführungen klingen für mich sehr verwirrt.

Auch bei Deinem geplanten Kleingewerbe würde ich eindeutig zur Umsatzsteuer optieren:

  1. Dein Einkauf im Ausland unterliegt der Einfuhrumsatzsteuer = Vorsteuer

  2. Dein Verkauf ist MWST - pflichtig

  3. Beide Steuern werden gegenseitig saldiert; nur die Differenz geht ans FA.

  4. Die MWST Deiner Kosten werden als Vorsteuer anerkannt.

  5. Der Gewinn aus Deinem Gewerbe unterliegt dier EST.

  6. Abgetreten an das Finanzamt mußt Du gar nichts, wenn Du Deine vom FA festgesetzten Steuern pünklich bezahlst. Im Gegenteil: Die Vorsteuer erhälst Du für Lagerware bis zum Verkauf zurück.

Näheres eventuell unter

[email protected]

Bitte im Betreff Hinweis angeben und Sachverhalt schildern.

MfG

Stefan Seidel

Hallo
Leider muss ich gestehen das ich schon einige viele Jahre da raus bin und sich da auch einiges geändert hat deshalb wage ich es nicht Antworten zu geben den falsche Antworten sind schlimmer als keine Antworten
Sorry
LG Mausi123

Hallo,

im Umkehrschluss keiner meiner Ausgaben z.B
PrintKosten,Sofwarekosten etc nicht absetzen?

Die Anschaffungskosten kann man brutto von den Einnahmen (die dann ja auch brutto sind) abziehen. Man bekommt nur die Vorsteuer nicht zurück.

  1. Welche kostenlosen bilanzbuchhaltungsprogamme kennt ihr,
    die vom Ministerium auch eine bestätigt worden sind?

Kenne ich nicht.

  1. steuerrechtlich: ich muss sowohl ESt als auch USt an das
    Finanzamt abtreten? sprich einkommensteuern bemisst sich nach
    meinem Gewinn und die Ustd ,die müsste ich dann mit
    einkalkulieren,wenn ich etwas verkaufen +1.19% dazu?

Ja, muss man.

Gruß