Kleingwerbe Umsatzsteuer

Hallo!

Wie sehen den Die Grenzen beim Kleingewerbe aus bezüglich der Umsatzsteuerbefreiung?

Ich lese immer „im Eröffnungsjahr 175000 Euro und im folgenden Jahr 50000 Euro“

Bei einem Umsatz im Jahre 2010 von z.B. 15000 Euro ist ja die Grenze nicht überschritten.

Im Jahre 2011 Umsatz von ca. 25000 Euro.
Im Jahre 2012 Umsatz von ca. 25000 Euro. usw.

Ist man dann immer noch Umsatzsteuerbefreit???

Vielen Dank schonmal

Nehmen wir einmal an, der Gründer X gründet sein Unternehmen im Oktober. Da er in den ersten 3 Monaten lediglich einen Gesamtumsatz von 9.000 EUR erwartet, nutzt er die Kleinunternehmerregelung.

Legt man diesen Umsatz nun aber auf das gesamte Jahr um, so ergibt sich ein durchschnittlicher Jahresumsatz von 3.000 x 12 = 36.000,-- EUR. Demnach wäre der Unternehmer im Folgejahr USt-pflichtig. So hat das das Finanzamt einem Gründer in Niedersachsen erklärt.

Also, den Jahresumsatz durch die Monate der Selbständigkeit teilen und mal 12 nehmen.

Im Zweifelsfall empfiehlt es sich jedoch, beim zuständigen Finanzamt konkret nachzufragen bzw. einen Steuerberater zu konsultieren.

Servus,

auch im ersten Rumpfwirtschaftsjahr von drei Monaten wird USt bei dem Unternehmer erhoben. Die Grenze von 17.500 € gilt ab dem zweiten Jahr für das jeweilige Folgejahr, nach Ansicht der Finanzverwaltung aber im Jahr der Gründung für dieses Jahr selbst auch.

Schöne Grüße

MM

Hallo!

Die Rechtsprechung hat entsprechend entschieden, die Umsetzung der Urteile findet man in A 246 Abs. 4 UStR

Zitat:
1 Nimmt der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres neu auf, ist in diesen Fällen allein auf den voraussichtlichen Umsatz (vgl. Absatz 3) des laufenden Kalenderjahres abzustellen (vgl. auch BFH-Urteil vom 19.2.1976, V R 23/73, BStBl II S. 400 ). 2 Entsprechend der Zweckbestimmung des § 19 Abs. 1 UStG ist hierbei die Grenze von 17 500 EUR und nicht die Grenze von 50 000 EUR maßgebend. 3 Es kommt somit nur darauf an, ob der Unternehmer nach den Verhältnissen des laufenden Kalenderjahres voraussichtlich die Grenze von 17 500 EUR nicht überschreitet ( BFH-Urteil vom 22.11.1984, V R 170/83, BStBl 1985 II S. 142 ).

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

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Wieso beschleicht mich das Gefühl, dass du mitten in den Vorbereitungen zur StB-Prüfung steckst ;- ? (Mal abgesehen vom Nickname)

Fröhliche Weihnachten und viel Erfolg!
e

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So, und um nun auch noch die Frage des TE zu beantworten:
Im gestellten Fall besteht USt-Pflicht. Die 50.000 gelten für den GESCHÄTZTEN Umsatz des Folgejahres.
Sobald ein mal die 17500 überschritten ist, ists erst mal vorbei mit Kleinunternehmerregelung.

Ach ja: Und ein KleinGEWERBE gibts nicht!

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Hallo Clematis!

So, und um nun auch noch die Frage des TE zu beantworten:
Im gestellten Fall besteht USt-Pflicht.

Das wissen wir nicht. Angenommen, daß die erwähnten 15.000 Euro im Zeitraum von März bis Dezember des Gründungsjahres voraussichtlich erzielt werden, dann kann bereits im Gründungsjahr keine Kleinunternehmereigenschaft bestehen.

Denn: 15.000 Euro für 10 Monate entsprechen 18.000 Euro für 12 Monate. Damit sind die 17.500 Euro um 500 Euro überschritten.

Die 50.000 gelten für
den GESCHÄTZTEN Umsatz des Folgejahres.
Sobald ein mal die 17500 überschritten ist, ists erst mal
vorbei mit Kleinunternehmerregelung.

Nein, so einfach kann man das nicht sagen, es ist nicht ganz richtig.

Ach ja: Und ein KleinGEWERBE gibts nicht!

Aber sicher gibt es das. Es ist nur kein umsatzsteuerlicher Begriff, schon gar nicht gemäß § 19 UStG.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

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Ach ja: Und ein KleinGEWERBE gibts nicht!

Aber sicher gibt es das. Es ist nur kein umsatzsteuerlicher
Begriff, schon gar nicht gemäß § 19 UStG.

Dann zeige uns, wo das geregelt ist, dass es das Kleingewerbe gibt… (außer im Haufe-Bilanzkommentar)
Komm’ uns aber nicht mit dem HGB…

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Hallo!

Dann zeige uns, wo das geregelt ist, daß es das Kleingewerbe
gibt… (außer im Haufe-Bilanzkommentar)
Komm’ uns aber nicht mit dem HGB…

Es ist nicht so geregelt, wie Ihr dies annehmt. Das heißt aber nicht, daß es den Begriff gar nicht gibt. (In Klausuren sollte man den Begriff sicher vermeiden :smile: …)

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

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Ich habe auch nie angenommen, dass dieser Begriff irgendwo geregelt ist…

Man sollte ihn nicht nur in Klausuren vermeiden, sondern generell…

Fröhliche Wiehnachten!

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Die 50.000 gelten für
den GESCHÄTZTEN Umsatz des Folgejahres.
Sobald ein mal die 17500 überschritten ist, ists erst mal
vorbei mit Kleinunternehmerregelung.

Nein, so einfach kann man das nicht sagen, es ist nicht ganz
richtig.

Aha?

Ach ja: Und ein KleinGEWERBE gibts nicht!

Aber sicher gibt es das. Es ist nur kein umsatzsteuerlicher
Begriff, schon gar nicht gemäß § 19 UStG.

Es gibt auch den Begriff „Yeti“. Trotzdem hab ich noch keinen gesehen. Nur weil jemand davon spricht, heisst das noch lange nicht, dass es auch wirklich existiert.

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OT

Ach ja: Und ein KleinGEWERBE gibts nicht!

Es gibt auch den Begriff „Yeti“. Trotzdem hab ich noch keinen
gesehen. Nur weil jemand davon spricht, heisst das noch lange
nicht, dass es auch wirklich existiert.

… dann gibt es auch kein KLEINSTgewerbe??? – ohje, mein Weltbild bricht grad komplett zusammen

-)

Nein, Scherz beiseite, manchmal glaub ich, diese Begriffe sterben niemals aus… genau wie Mehrwertsteuer (statt Umsatzsteuer) oder wie UNKosten (statt Kosten) oder VERbuchen (statt buchen).

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Servus,

klar gibt es das. Hier sehen wir einige Gewerbetreibenden, die versuchen, sich als Kleinstgewerbetreibende zu tarnen, um die bei Kleinstgewerbetreibenden generell nicht erhobene Schankerlaubnissteuer zu umgehen:

http://data68.sevenload.com/slcom/ol/zg/edmricc/pzqb…

Schöne Grüße

MM

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Klasse! (Beide Beiträge)
Aber eigentlich hätte ich mich auf ne Antwort vom StBAnw gefreut-Fehlanzeige. War aber eigentlich klar.
Hoffenlich zeigt er sich in der Prüfung nicht ähnlich überheblich, obwohl er nur oberflächlich Ahnung hat…