Nehmen wir einmal an, der Gründer X gründet sein Unternehmen im Oktober. Da er in den ersten 3 Monaten lediglich einen Gesamtumsatz von 9.000 EUR erwartet, nutzt er die Kleinunternehmerregelung.
Legt man diesen Umsatz nun aber auf das gesamte Jahr um, so ergibt sich ein durchschnittlicher Jahresumsatz von 3.000 x 12 = 36.000,-- EUR. Demnach wäre der Unternehmer im Folgejahr USt-pflichtig. So hat das das Finanzamt einem Gründer in Niedersachsen erklärt.
Also, den Jahresumsatz durch die Monate der Selbständigkeit teilen und mal 12 nehmen.
Im Zweifelsfall empfiehlt es sich jedoch, beim zuständigen Finanzamt konkret nachzufragen bzw. einen Steuerberater zu konsultieren.
auch im ersten Rumpfwirtschaftsjahr von drei Monaten wird USt bei dem Unternehmer erhoben. Die Grenze von 17.500 € gilt ab dem zweiten Jahr für das jeweilige Folgejahr, nach Ansicht der Finanzverwaltung aber im Jahr der Gründung für dieses Jahr selbst auch.
Die Rechtsprechung hat entsprechend entschieden, die Umsetzung der Urteile findet man in A 246 Abs. 4 UStR
Zitat: 1 Nimmt der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres neu auf, ist in diesen Fällen allein auf den voraussichtlichen Umsatz (vgl. Absatz 3) des laufenden Kalenderjahres abzustellen (vgl. auch BFH-Urteil vom 19.2.1976, V R 23/73, BStBl II S. 400 ). 2 Entsprechend der Zweckbestimmung des § 19 Abs. 1 UStG ist hierbei die Grenze von 17 500 EUR und nicht die Grenze von 50 000 EUR maßgebend. 3 Es kommt somit nur darauf an, ob der Unternehmer nach den Verhältnissen des laufenden Kalenderjahres voraussichtlich die Grenze von 17 500 EUR nicht überschreitet ( BFH-Urteil vom 22.11.1984, V R 170/83, BStBl 1985 II S. 142 ).
So, und um nun auch noch die Frage des TE zu beantworten:
Im gestellten Fall besteht USt-Pflicht. Die 50.000 gelten für den GESCHÄTZTEN Umsatz des Folgejahres.
Sobald ein mal die 17500 überschritten ist, ists erst mal vorbei mit Kleinunternehmerregelung.
So, und um nun auch noch die Frage des TE zu beantworten:
Im gestellten Fall besteht USt-Pflicht.
Das wissen wir nicht. Angenommen, daß die erwähnten 15.000 Euro im Zeitraum von März bis Dezember des Gründungsjahres voraussichtlich erzielt werden, dann kann bereits im Gründungsjahr keine Kleinunternehmereigenschaft bestehen.
Denn: 15.000 Euro für 10 Monate entsprechen 18.000 Euro für 12 Monate. Damit sind die 17.500 Euro um 500 Euro überschritten.
Die 50.000 gelten für
den GESCHÄTZTEN Umsatz des Folgejahres.
Sobald ein mal die 17500 überschritten ist, ists erst mal
vorbei mit Kleinunternehmerregelung.
Nein, so einfach kann man das nicht sagen, es ist nicht ganz richtig.
Ach ja: Und ein KleinGEWERBE gibts nicht!
Aber sicher gibt es das. Es ist nur kein umsatzsteuerlicher Begriff, schon gar nicht gemäß § 19 UStG.
Dann zeige uns, wo das geregelt ist, daß es das Kleingewerbe
gibt… (außer im Haufe-Bilanzkommentar)
Komm’ uns aber nicht mit dem HGB…
Es ist nicht so geregelt, wie Ihr dies annehmt. Das heißt aber nicht, daß es den Begriff gar nicht gibt. (In Klausuren sollte man den Begriff sicher vermeiden …)
Die 50.000 gelten für
den GESCHÄTZTEN Umsatz des Folgejahres.
Sobald ein mal die 17500 überschritten ist, ists erst mal
vorbei mit Kleinunternehmerregelung.
Nein, so einfach kann man das nicht sagen, es ist nicht ganz
richtig.
Aha?
Ach ja: Und ein KleinGEWERBE gibts nicht!
Aber sicher gibt es das. Es ist nur kein umsatzsteuerlicher
Begriff, schon gar nicht gemäß § 19 UStG.
Es gibt auch den Begriff „Yeti“. Trotzdem hab ich noch keinen gesehen. Nur weil jemand davon spricht, heisst das noch lange nicht, dass es auch wirklich existiert.
Es gibt auch den Begriff „Yeti“. Trotzdem hab ich noch keinen
gesehen. Nur weil jemand davon spricht, heisst das noch lange
nicht, dass es auch wirklich existiert.
… dann gibt es auch kein KLEINSTgewerbe??? – ohje, mein Weltbild bricht grad komplett zusammen
-)
Nein, Scherz beiseite, manchmal glaub ich, diese Begriffe sterben niemals aus… genau wie Mehrwertsteuer (statt Umsatzsteuer) oder wie UNKosten (statt Kosten) oder VERbuchen (statt buchen).
klar gibt es das. Hier sehen wir einige Gewerbetreibenden, die versuchen, sich als Kleinstgewerbetreibende zu tarnen, um die bei Kleinstgewerbetreibenden generell nicht erhobene Schankerlaubnissteuer zu umgehen:
Klasse! (Beide Beiträge)
Aber eigentlich hätte ich mich auf ne Antwort vom StBAnw gefreut-Fehlanzeige. War aber eigentlich klar.
Hoffenlich zeigt er sich in der Prüfung nicht ähnlich überheblich, obwohl er nur oberflächlich Ahnung hat…