Hallo,
nehmen wir an, in einem Mietvertrag steht folgendes:
- Der Mieter verpflichtet, die Kosten für Kleinreparaturen bzw. Bagatellschäden zu übernehmen, soweit diese im Einzelfall der Reparatur oder Bagatellschadenbehebung EUR 50,- nicht übersteigt.
Die Übernahme solcher Kosten durch den Mieter ist 6 v.H. der Jahresnettokaltmiete begrenzt. - Die Reparaturen bzw. die Behebung von Bagatellschäden im Sinne des Absatzes 1 beziehen sich auf die Teile des Mietobjektes, die dem Gebrauch des Mieters dienen, nämlich: Einrichtungen für Elektrizität, Wasser, Gas, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster und Türverschlüsse sowie Verschlusseinrichtungen für etwa vorhandene Fensterläden.
- Der Mieter ist nicht verpflichtet, die Reparaturen bzw. die Behebung der Bagatellschäden gemäß Absatz 1 ist dem Vermieter unverzüglich nach Feststellung des jeweiligen Schadens mitzuteilen.
Wäre das gültig? Dachte, Reparaturen wären immer Vermieter-Sache?!
Und was bedeutet „Die Übernahme solcher Kosten durch den Mieter ist 6 v.H. der Jahresnettokaltmiete begrenzt“? (Kann man das vielleicht an einem Beispiel erklären?)
Danke und Grüße
Robby