Kleinreparatur-Klausel

Hallo,

nehmen wir an, in einem Mietvertrag steht folgendes:

  1. Der Mieter verpflichtet, die Kosten für Kleinreparaturen bzw. Bagatellschäden zu übernehmen, soweit diese im Einzelfall der Reparatur oder Bagatellschadenbehebung EUR 50,- nicht übersteigt.
    Die Übernahme solcher Kosten durch den Mieter ist 6 v.H. der Jahresnettokaltmiete begrenzt.
  2. Die Reparaturen bzw. die Behebung von Bagatellschäden im Sinne des Absatzes 1 beziehen sich auf die Teile des Mietobjektes, die dem Gebrauch des Mieters dienen, nämlich: Einrichtungen für Elektrizität, Wasser, Gas, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster und Türverschlüsse sowie Verschlusseinrichtungen für etwa vorhandene Fensterläden.
  3. Der Mieter ist nicht verpflichtet, die Reparaturen bzw. die Behebung der Bagatellschäden gemäß Absatz 1 ist dem Vermieter unverzüglich nach Feststellung des jeweiligen Schadens mitzuteilen.

Wäre das gültig? Dachte, Reparaturen wären immer Vermieter-Sache?!
Und was bedeutet „Die Übernahme solcher Kosten durch den Mieter ist 6 v.H. der Jahresnettokaltmiete begrenzt“? (Kann man das vielleicht an einem Beispiel erklären?)

Danke und Grüße
Robby

Huhu

Wäre das gültig? Dachte, Reparaturen wären immer
Vermieter-Sache?!

nei Schäden werden oft durch Mieter verursacht, dieser hat diese auch zu begleichen. Da die Streiterei um den Verursacher oder Verschleis bei kleine Schäden den Wert der Reparatur überstiegt, hat man sich die Kleinreparatur-Klausel einfallen lassen.

Und was bedeutet „Die Übernahme solcher Kosten durch den
Mieter ist 6 v.H. der Jahresnettokaltmiete begrenzt“? (Kann
man das vielleicht an einem Beispiel erklären?)

Klar 6 von Hundert oder eben 6 % der Jahresmiete dar nicht Überstiegen werden. Wenn der Mieter also ständig Kleine Schäden zum Reparieren hat, muss er diese nur bis zu 6 % der Jahresmiete begleichen, der Rest muss der Vermieter übernehmen.

Hallo,

Wenn der Mieter also ständig Kleine
Schäden zum Reparieren hat, muss er diese nur bis zu 6 % der
Jahresmiete begleichen, der Rest muss der Vermieter
übernehmen.

wobei jede Reparatur immer komplett vom Mieter oder komplett vom Vermieter zu zahlen ist.
Wenn also die Reparatur 51€ kostet, zahlt der Vermieter komplett, nicht der Mieter 50€ und der Vermieter 1€. Und das gleiche gilt auch für die oben genannte 6%-Grenze.
Gruß
loderunner (ianal)

Danke für die Antworten!

Was wäre, wenn die Rechnung für ein Defekt im Elektro-Bereich wäre, das der Mieter gar nicht zu verschulden hat, weil das Problem schon immer bestand? (eine zusätzliche Deckenleuchte, die bei Einzug schon nicht funktionierte)

Hi,

Was wäre, wenn die Rechnung für ein Defekt im Elektro-Bereich
wäre, das der Mieter gar nicht zu verschulden hat, weil das
Problem schon immer bestand? (eine zusätzliche Deckenleuchte,
die bei Einzug schon nicht funktionierte)

träfe den Mieter ein Verschulden, müßte er den Schaden unabhängig von der Höhe übernehmen.
Der Witz an dieser Klausel ist ja gerade, daß ein Verschulden nicht nachgewiesen werden muß. Andererseits könnte der Mieter die Kostenübernahme ablehnen, wenn er nachweisen kann, daß das Verschulden beim Vermieter liegt (defekt übergeben). Die Frage ist halt, ob er wirklich beweisen kann, daß der Defekt bei Einzug bestand und ob er deswegen Streit mit dem Vermieter anfangen will (i.d.R. wird sich das kaum lohnen).

Gruß Stefan

Hallo,
was ich immer wieder nicht verstehe: Warum schließt jemand einen Vertrag mit einer Klausel ab, die er nicht versteht? Vorher nicht durchgelesen?
Ich wundere mich immer wieder, wie sorglos Verträge geschlossen werden.
MOXA