Angenommen folgender Sachverhalt tritt auf:
Ein Spülkasten im WC hält das Wasser nicht mehr, es läuft durch. Trotz mehrfacher Aufforderung an den Hausverwalter und an die Wohnungsbaugesellschaft ist seit Monaten keine Reparatur erfolgt.
Der Mieter beauftragt nun selbst einen Handwerker, bezahlt diesen auch und möchte die Rechnung, die über der Kleinreparaturgrenze liegt, über die Miete verrechnen.
Ist er dazu berechtigt oder welche andere Möglichkeit gibt es wieder zum Geld zu kommen?
Hallo Charlie,
wenn der Mieter die Mängel schriftlich mitgeteilt hat und deren Beseitigung verlangt hat, kann er sich durchaus darauf berufen, dass er im Rahmen der Selbstvornahme gehandelt hat, weil der Hausverwalter und die Wohnungsbaugesellschaft nicht reagiert hat. Liegt jedoch keine schriftliche Aufforderung zur Mängelbeseitigung vor und es „kann sich niemand erinnern“, wird es ein Problem.
Es kann aber auch schon ein Problem werden, wenn die Arbeiten über das normale Mass hinaus erfolgt sind und die Art und zu erwartende Höhe der Rechnung eine Abklärung mit der Gesellschaft bedurfte, dies ist unterbleiben und nun soll aufgerechnet werden. Jedoch ist mangels näherer und klarerer Hinweise abschliessend eine Beurteilung nicht möglich. Unbekannt ist auch die Höhe der Kosten und die Frage, ob Bagatellschäden bis zu welcher Höhe im Einzelfall und im Jahr vereinbart sind.
Gruss Günter
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Danke Günther. Folgende Sachverhalte sind noch anzunehmen:
Der Vermieter wusste von dem Schaden und hat im ersten Jahresdrittel sogar schriftlich eine „Überprüfung“ der Mangelursache angekündigt, die jedoch über 3 Monate hinweg nicht erfolgte. Darauf handelte der Mieter.
Die Reparatursumme liegt ca. 20 Euro über der vereinbarten Summe für Bagatellreparaturen.
Hi Charlie,
möglicherweise hilft es, dem Vermieter/Hausverwaltung zu erklären, dass durch die Arbeiten ein größerer Schaden verhindert wurde und Gefahr im Verzuge war. Auf Deutsch. Es war mit einem größeren Wasserschaden zu rechnen. Rechnung zahlen und dann weitergeben an den Vermieter mit der Bitte die Kosten zu übernehmen. Bietet der Vermieter an einen Teil der Kosten zu übernehmen, zugreifen.
Aus rechtlicher Sicht hat der Mieter keinen Ersatzanspruch an den Vermieter. Er hätte den Vermieter nochmals auffordern müssen und in diesem Schreiben androhen müssen, wenn erneut nichts passiert, dass die Arbeiten vom Mieter in Auftrag gegeben und die Kosten mit der Miete zur Aufrechnung erklärt werden.
Dies ist im Übrigen eine weitverbreitete Masche. Wenn dann der Mieter handelt, erklärt der Vermieter, der Auftrag sie ohne seine Einwilligung erteilt worden, er habe nicht zu zahlen - was - wenn man sich nicht an die in den Gesetzen vorgeschriebenen Regeln hält - richtig ist. Nur, wer ausser denen, die mit der Materie beruflich zu tun haben kennt die Feinheiten ?
Versuchen kostet nichts. Wünsche viel Glück dabei.
Gruss Günter
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Dies ist im Übrigen eine weitverbreitete Masche. Wenn dann der
Mieter handelt, erklärt der Vermieter, der Auftrag sie ohne
seine Einwilligung erteilt worden, er habe nicht zu zahlen
Sehr interessant, wenn ich das richtig sehe, wäre also folgende Abfolge korrekt:
-
Mangel tritt auf, Mieter verständigt Vermieter (Einschreiben/Rück) mit Bitte um Reparatur innerhalb gesetzter Frist.
-
Vermieter reagiert nicht, Mieter kürzt die Miete besteht weiterhin auf Reparatur innerhalb erweiterter Frist und droht „Selbsthilfe“ mit anschließender Mietaufrechnung an (Einschreiben/Rück).
-
Vermieter reagiert nicht, Mieter lässt reparieren, bezahlt den Handwerker und schickt die Rechnung an Vermieter (Einschreiben/Rück) mit Bitte um Überweisung sonst Mietverrechnung.
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Selbstverständlich schickt der Vermieter die Rechnung wieder zurück mit obiger Begründung (kein Auftrag erteilt), worauf der Mieter endlich mit der Miete verrechnen kann.
Ein ganz schöner Aufwand, um die Brüder dran zu kriegen 
Hallo,
zwar richtig, der Aufwand ist hoch. Aber dieser Weg muss leider eingehalten werden, will man keine Nachteile.
Gruss Günter
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@MOD:Kleinreparatur-Verfahren, wäre eine FAQ wert!
Sehr interessant, wenn ich das richtig sehe, wäre also
folgende Abfolge korrekt:
-
Mangel tritt auf, Mieter verständigt Vermieter
(Einschreiben/Rück) mit Bitte um Reparatur innerhalb gesetzter
Frist.
-
Vermieter reagiert nicht, Mieter kürzt die Miete besteht
weiterhin auf Reparatur innerhalb erweiterter Frist und droht
„Selbsthilfe“ mit anschließender Mietaufrechnung an
(Einschreiben/Rück).
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Vermieter reagiert nicht, Mieter lässt reparieren, bezahlt
den Handwerker und schickt die Rechnung an Vermieter
(Einschreiben/Rück) mit Bitte um Überweisung sonst
Mietverrechnung.
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Selbstverständlich schickt der Vermieter die Rechnung
wieder zurück mit obiger Begründung (kein Auftrag erteilt),
worauf der Mieter endlich mit der Miete verrechnen kann.