Kleinreparaturen

Liebe/-r Experte/-in,
Hallo,
in meinemMietvertrag steht, dass ich Kleinreparaturen, die dem direkten Zugriff des Mieters ausgesetzt sind, der Mieter selbst tragen muss. Im Einzelfall bis zur Höhe von €75 und bis max 600 jährlich. Ist so eine Regelung zulässig?
Bitte um Rat. Danke Gruß

Wenn Sie so eine Klausel in einem Mietvertrag haben und diese für unzulässig halten, warum haben sie den Mietvertrag dann unterschrieben? Sie hätten diese Klausel vor Unterschrift streichen sollen.

Prinzipiell ist eine kleine Reparaturklausel zulässig, jedoch sollten die entsprechenden kleinen Reparaturen genau spezifiziert sein wie zum Beispiel Schalter Fenstergriffe usw. Ist das nicht der Fall, Sind sie wohl bei allen Reparaturen dran, die nicht mehr als 75 e Kosten. Dabei ist es jedoch wichtig, dass Sie zum Beispiel eine Reparatur, die 76 e kostet, überhaupt nicht bezahlen müssen. Eine Kostenteilung gibt es dabei nicht.

Eine Festlegung auf 600 e im Jahr halte ich so für nichtig. Im allgemeinen wird festgelegt, dass diese Grenze 6 % der Miete sind.

Hallo Winfried,
diese Regelung ist korrekt. Die Höhe im Einzelfall (75€) und in der Summe (600€) ist ebenfalls korrekt, wenn die 600€ nicht mehr als 8% der Jahres-Kaltmiete ausmacht.
Beste Grüße
walser

Guten Tag,

Kurzer Nachtrag:
Der Mietvertrag mit dieser Klausel ist unterschrieben und damit rechtskräftig!
Auch die Höhen sind -wie ich das geschrieben habe - richtig: siehe dazu BGH Urteil (BGH VIII ZR 91/88, WM 89, 324). Die Regelung gilt für alle Kleinreparaturen, die Teile betreffen, die dem „DIRKTEN UND HÄUFIGEN“ Zugriff des Mieters unterliegen, sie müssen nicht einzeln aufgeführt oder definiert sein!
Soweit zur Präzisierung von „meister58“

Beste Grüße
walser

Hallo.

Es kommt darauf an, wie hoch Ihre Miete ist. Grundsätzlich betrachtet die Rechtsprechung eine Grenze von maximal 8 bis 10 % der Jahresmiete als angemessen. Es kommt also darauf an, ob die genannten 600 Euro jährlich 8 bis 10 % der Jahresmiete übersteigen.

Hier eine Gerichtsentscheidung:

Eine unangemessene Benachteiligung des Mieters liegt nicht vor, wenn eine allgemeine Geschäftsbedingung (Vereinbarung in einem Mietvertrag) zu so genannten „Kleinreparaturen“ eine Begrenzung auf einen maximalen Kostenaufwand von € 100,-- (zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer) und eine Kostenbegrenzung von maximal 8 % der Jahresmiete (zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer) enthält. Hierauf weist das Amtsgericht Braunschweig in einem Urteil vom 17.3.2005 (Aktenzeichen 116 C 196/05) hin.

JA-EIN

in Deutschland herrscht Vertragsfreiheit! Niemand wird gezwungen und deshalb darf jede mit jedem solange nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird, alles vereinbahren.

Einzelrep. bis 75 EUR und eine max. Höhe von 600 EUR
sind durchaus üblich und auch vertretbar.