Hallo Zusammen,
hatte in der vergangenen Woche die Reparatur bzw. Austausch ein Waschtisch -Armatur (Einhandmischbatterie).
Zum Einen ist es nur ein Halbarmatur, zum Anderen ist es ein gebrauchtes Teil.Ferner wurde noch ein Eckventil ausgetauscht und ich soll nun € 170,-- zahlen.
Sind dieses nicht Kosten die der Vermieter zu tragen hat, da es ja um den Werterhalt seiner Immobilie geht?
Freue mich auf Feedback und schon vorab herzlichen Dank.
Hallo!
Eigentlich müsste es der Vermieter tragen. Außer bei Beschädigung durch Mieter.
Aber er hat sicherlich mit der berühmt-berüchtigten Kleinreparatur-Klausel gewisse Teile, die der Abnutzung/Verschleiß durch den Mieter ausgesetzt sind, auf den Mieter übertragen.
Das geht rechtlich,wenn es eine Begrenzung je Einzelfall und eine zusätzliche Höchstbeteiligung pro Jahr gibt.
Fehlt das, dann wäre es wieder Vermietersache.
Also was ist vereinbart ? Welche Beträge sind genannt.
Und übrigens, diese Summen sind keine Selbstbeteiligungen des Mieters !
Sie besagen bis zur Einzelsumme/bzw. Höchstsumme zahlt der Mieter alles, jeder Cent darüber bedeutet, der Vermieter zahlt die Komplettrechnung.
Das wird oft mit „Tricks“ versucht zu umgehen, in dem der Hausmeister z.B. alle möglichen Kleinreparaturen genau für die Preisschwelle ausführt.
Aber da greift dann die Jahres-Höchstmenge.
Übrigens, Armatur ist ein Beispiel für zulässige Anwendung der Kleinreparaturklausel.
Beim Eckventil kann man bereits streiten. Denn das unterliegt typisch NICHT dem Verschleiß durch Mietergebrauch. Es wird regelmäßig eben gerade NICHT bedient.
Es leidet geradezu unter Nichtgebrauch, Spindel/Drehknauf setzen sich fest.
MfG
duck313
Hi, das geht nicht um den Werterhalt der Immobilie. sondern um die Kleinreparaturklausel und wieviel der Mieter im Einzelfall tragen muss, wenn die Mietgegenstände seinem direkten Zugriff ausgesetzt sind.
Hier: http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/k1/kleinr… mal eine ausführlichere Erklärung dazu.
Die Höchstgrenzen dürften dafür inzwischen beim Einzelfall um ca. 10.-€ höher liegen.
Bei der genannten Summe von 170.-€ ist der VM also nicht berechtigt diese dem Mieter in Rechnung zu stellen.
Es sei denn im Mietvertrag wäre ein jährlicher Höchstbetrag angegeben.
MfG ramses90
Bei der genannten Summe von 170.-€ ist der VM also nicht
berechtigt diese dem Mieter in Rechnung zu stellen.
Es sei denn im Mietvertrag wäre ein jährlicher Höchstbetrag
angegeben.
was genau sollte das denn ändern, wenn doch die grenze für den einzelfall laut deinem eigenen link weit unter dieser summe liegt?
hier ist nichts zu zahlen. weil es keine kleinreparatur ist. ganz einfach. und natürlich ist auch keine anteilige zahlung zu leisten - ganz oder gar nicht gitl hier. und außerdem kann der vermieter auch nichts davon über die nebenkostenabrechnung abrechnen (ist schließlich keine wartung), also auch darauf achten.
Danke für deine Antwort. Im Vertrag sind jährlich € 250,-- für Kleinreparaturen vereinbart worden. Man muss allerdings dazu sagen, dass die Armaturen mindestens 20 Jahre alt sind/waren. Ausgetauscht wurde nämlich nur eine Armatur.
Hallo!
Es fehlt dann aber die Einzelsumme. Eine Jahressumme allein ist rechtlich unwirksam.
Das führt m.E. dazu, Vermieter muss wieder allein zahlen.
Beispiel einer wirksamen Vereinbarung im Vertrag :
"Der Mieter trägt die Kosten für Kleinreparaturen, das sind …, bis zur Höhe von 70 € je Einzelfall , höchstens jedoch bis zu 250 € im Jahr. "
MfG
duck313
sondern d. Threaderstellerin.
Alles was man dazu wissen muss, kann im, von mir hinterlegten Link, nachgelesen werden und was anderes schrieb man ich auch nicht!
Zudem ist es bei w-w-w verboten in der Ich Form zu schreiben. Wobei einen ganz „schlaue“ User, auf Grund ihrer Fragestellung dazu zwingen auf eine derart „seltsame“ Antwort ebenso zu antworten.
Kann einen richtiggehend „anpiepen“ sowas!
ramses90
Grds. wärst du zur Kostentragung überhaupt nur bei entsprechender mietvertraglicher Vereinbarung (Bagatellschaden- oder Kleinreparaturklausel) verpflichtet, die wiederum nur wirksam wäre, wenn sie im Einzelfall und dem Jahreshöchstaufwand nach begrenzt wäre.
Handelt es sich bei den geforderten 170 EUR um zwei getrennt berechnete Instandsetzungsarbeiten, wäre das unter diesen Voraussetzungen zulässig. Andernfalls gilt aktuell - je nach Austattung - eine Höchstgrenze von 100-120 EUR im Einzelfall bei Jahresaufwand von 8% der Jahreskaltmiete als herrschende Rechtsprechung in Anlehnung an BGH ZR 38/90 v. 15.05.91.
G imager
und was anderes schrieb man ich auch
nicht!
na, dann lies doch einfach mal, was da steht in deinem posting. zur vereinfachung schau, was ich zitiert habe.