Hallo,
ich hatte dieses Thema bereits vor ein paar Wochen angesprochen, jedoch bin ich immer noch sehr verunsichert. Darum hier nochmal zu einem Fall.
Es geht um einen standardisierten Mietvertrag, der auch den § Kleinstreparaturen enthält.
Hier der genaue Wortlaut aus dem Vertrag:
Der Mieter ist verpflichtet, die Kosten für Kleinreparaturen bzw. für die Behebung von Bagatellschäden zu übernehmen, soweit diese im Einzelfall der Reparatur oder Bagatellschadenbehebung EUR 500,00 nicht übersteigen.
Die Übernahme solcher Kosten durch den Mieter ist je Kalenderjahr auf EUR… v.H. der Jahresnettokaltmiete, begrenzt
Nun meine Fragen:
- Ist der Einzelfall ohnehin nicht zu hoch angesetzt?
- Wenn keine Gesamt-Jahreshöchstgrenze angegeben ist, ist dann die gesamt Klausel unwirksam und anfechtbar??
- Gehört der Ersatz einer Warmwasserpumpe auch zu Kleinreparaturen?
Meiner Meinung nach, ist die Klausel wegen der Höhe des Einzelfalls und der Unvollständigkeit her unwirksam.
Ist da noch jemand meiner Meinung??
Danke im Voraus
ati1957