Angenommen in einem Mietvertrag steht folgendes:
Reparaturen (z.B. tropfender Wasserhahn, verstopfter Abfluss, gerissener Klotopf, defektes Heizkörperventil, abgebrochene Türklinke, verklemmter Fenstergriff, defekte Klingel usw.) bis zu einem Betrag von jeweils 150,–DM, jedoch insgesamt nicht mehr als 400,–DM im Jahr und insgesamt auch nicht mehr als 10% des Jahreskaltmiete, trägt der Mieter.
Ist ein beim bestimmungsgemäßen Gebrauch verbogener Schlüssel vom Mieter zu ersetzen oder nicht, da dies nicht aufgeführt ist?
Angenommen in einem Mietvertrag steht folgendes:
Reparaturen (z.B. tropfender Wasserhahn, verstopfter Abfluss,
ein verbogener Schlüssel fällt unter die Kleinreparaturklausel.
Die angebenen Dinge sind Beispiele, wie locker an dem z.B. zu erkennen ist.
Ich frage mich allerdings, wer sich einen vebogenen Schlüssel vom Vermieter ersetzen lassen würde.
Rocco
Hallo,
der verbogene Schlüssel fällt nicht unter Kleinreparatur/ Bagbatellschaden sondern unter Beschädigung und ist vom Mieter zu zahlen. Ein defektes Heizkörperventil fällt nicht unter Kleinreparaturen. Die defekte Klingel unter gewissen Voraussetzung ja, sonst nein. Der verstopfte Abfluss ist ein Mangel. Dem Mieter muss aber hier falsches Vorgehen vorgehalten werden können, sonst zahlt er nichts. Diverse hier aufgeführte Kleinreparaturen muss der Mieter zahlen ob er will oder nicht, weil ein abgebrochener Türgriff ein Schaden ist.
Grüsse Günter
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