Kleinstunternehmen und Mehrwertsteuer

Hallo,

ich habe eine Sache, die ich nicht so ganz verstehe.

Wenn man ein Gewerbe angemeldet hat als Kleinstunternehmung und somit keine Mehrwertsteuer in seinen Rechnungen ausweist, wie sieht es dann aus, wenn man ein Honorar erhält von einer anderen Firma, die kein Kleinstunternehmen ist.

Sprich müssen die die Mehrwertsteuer ausweisen, sprich vom vereinbarten Honorar die Mehrwertsteuer abziehen und man selber gibt dann das erhaltene Honorar an.
Da man ja selber keine Mehrwertsteuer ausweisen darf, wäre es doch logisch, dass dieses andere Unternehmen einem nur Netto auszahlt.
Nach Brutto fragt man nur nach, wenn man Mehrwertsteuer ausweisen muss um die Mehrwertsteuer dann selber abzuführen oder?
Bin da gerade etwas verwirrt.
Danke für die Antworten.

Servus,

ein Kleinunternehmer weist keine USt aus und führt keine ab.

Wenn er zur Regelbesteuerung optiert, weist er USt aus und führt USt minus abziehbarer Vorsteuer ab.

Was andere machen, geht ihn nix an.

Etwas klarer?

Schöne Grüße

MM

Ich denke nicht, weil es dem TE anscheinend um Gutschriften geht.
Auch wenn man als KU eine Gutschrift erhält, darf diese keine USt enthalten.

Kleinunternehmen und Gutschriftsverfahren
Hi !

Wenn ich es richtig verstanden habe, dreht sich die Frage darum, dass der Kleinunternehmer eine Leistung erbringt, diese dann aber nicht selbst in Rechnung stellt, sondern eine „Provisionsabrechnung“ vom Leistungsempfänger erhält.

Dieses Verfahren wird umsatzsteuerlich als Gutschriftsverfahren bezeichnet. Wenn der Leistungsempfänger die Rechnung für den Leistenden ausstellt, gelten die gleichen Regeln als wenn der Leistende die Rechnung selber ausstellt. Dies bedeutet bei Kleinunternehmern eben in aller Regel, dass auf den Rechnungen KEINE Umsatzsteuer ausgewiesen wird.

Sollte eine solche Gutschrift fälschlicherweise MIT Umsatzsteuer ausgestellt worden sein, hat der Kleinunternehmer dieser Gutschrift unverzüglich zu widersprechen. Anderenfalls gilt die Umsatzsteuer als unberechtigt ausgewiesen. Der Kleinunternehmer muss diese dann an das Finanzamt abführen, der Leistungsempfänger darf sich diese aber nicht als Vorsteuer ziehen. Auf diesen Umstand (kein Vorsteuerabzug) sollte in dem Widerspruch aus Haftungsgründen hingewiesen werden.

BARUL76

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