angenommen es gibt 2 denkbare Szenarios zur Umsatzentwicklung im Gründungsjahr (abh. davon, welchen Weg jemand nach seinem Studium einschlägt).
Umsatz 40k
Umsatz 75k
Umsatz 150k
ZIel: Nachteile bei Überschreiten der 50k-Grenze minimieren insb. mit Blick auf Rechnungstellung/nachtrl. Änderungen
Fragen:
Macht es Sinn zunächst die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen (d.h. die Umsatzprognose für das Finanzamt auf Szenario A aufzubauen?)
Welche Kosten (zusätzliche Kosten im Vgl. zur Alternative von vorne herein Regelbesteuerung zu wählen) fallen bei Überschreiten der 50k an?
Welcher Aufwand fällt bei Überschreiten der 50k an? Müssen alle Rechnungen neu ausgestellt werden? Oder reicht das ein einfacher Klick bei „Lexware“?
3.5) Müssen die Rechnungen nur mit Umst. neu ausgewiesen werden oder muss auch das Datum geändert werden? Oder kann man von vorne herein als Kleinunterenehmer auf die „IST-Versteuerung“ verzichten und als Rechnungsdatum den Zeitpunkt der Leistungserstellung nennen (statt des Einzahlungszeitpunktes) um so nachträglich Änderungen im Fall des Überschreitens der 50k zu vermeiden? Hierzu habe ich widersprüchliche Aussagen im Internet gefunden.
Gilt man bei Überschreiten als „steuerlich auffällig“ bzw. hat das Finanzamt in Zukunft ein stärkeres Auge auf einen?
„Existenzgründer müssen ihren Umsatz für das Gründungsjahr sowie für das darauffolgende Wirtschaftsjahr ggf. schätzen und gegenüber dem Finanzamt glaubhaft machen. (…) Überschreitet der Umsatz voraussichtlich 17.500 €, scheidet die Anwendung der Kleinunternehmerregelung von vorneherein aus. Überschreitet der Umsatz im Gründungsjahr 17.500 €, darf die Kleinunternehmerregelung im folgenden Wirtschaftsjahr nicht mehr in Anspruch genommen werden.“ beziehst du dich auf diesen Abschnitt? M.E. widersprechen sich die zwei Textabschnitte und es wäre durchaus auch eine andere Interpretation denkbar. Hast du eine andere Quelle, aus der dies eindeutiger hervorgeht? Würde mich freuen!
mit sowas geht man besser zum Schmitt als zum Schmittchen. In § 19 Abs 1 UStGstehen die zwei Umsatzgrenzen für den Kleinunternehmerstatus, die beide eingehalten werden müssen, wenn man die Kleinunternehmerbesteuerung in Anspruch nehmen möchte: 17.500 € im vorangegangenen Kalenderjahr und voraussichtlich 50.000 € im laufenden Kalenderjahr - da gibts keinen Widerspruch und keine Interpretation.
Was sich nicht unmittelbar aus dem Gesetzestext ergibt, ist die Handhabung im Jahr der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit. Hier hat der Gesetzgeber was vergessen - der BFH hat mit Urteil vom 22.11.1984, V R 170/83 befunden, dass in diesem ersten Jahr die Grenze von 17.500 € gilt, die sich in allen folgenden Jahren auf das vorangegangene Kalenderjahr bezieht.
Viel interessanter ist aber, dass einem Kleinunternehmer aus der Nichterhebung der USt nur dann Vorteile erwachsen, wenn er zu ganz überwiegendem Teil für Endverbraucher tätig ist. Wenn er an Unternehmer liefert oder leistet, tut er besser daran, von vornherein zur Regelbesteuerung zu optieren.
Verstehe ich dich richtig? Du behauptest:
a) „Die 50.000€-Grenze“ hat im Gründungsjahr keine Relevanz."?
b) Das Gründungsjahr ist das einzige Jahr, in dem keine Umsatzschätzung erstellt wird. Es ist unerheblich wie hoch man seinen Umsatz schätzt (für das Gründungsjahr). Maßgeblich für die Inanspruchnahme der Kleinunternehmer-Regelung ist das Nicht-Überschreiten der 17.500€-Grenze im Gründungsjahr."
In diesem Fall stellt sich die Frage, warum im FA-Bogen eine Umsatzschätzung für das Gründungsjahr abgefragt wird?
Wenn dem so ist (ich bezweifele es nicht), dann wäre dies eine äußerst interessant Information, die so bisher (zumindest nach meiner Recherche) im Internet nicht zu finden ist Die klassischen Vor- und Nachteile findet man hingegen zuhauf.