Kleinunternehmen, Einstufung als Liebhaberei, Behandlung Umsatzsteuer

Der Unternehmer betreibt zwei Gewerbe, eines davon profitabel, das andere wurde vom Finanzamt bereits als Liebhaberei eingestuft. Da die Grenze von 17500 überschritten wird, ist der Unternehmer umsatzsteuerpflichtig. Damit wäre auch für das „Liebhabergewerbe“ UST fällig, so die Aussage vom FA. Was aber passiert mit der Vorsteuer? Aus dem profitablen Gewerbe kann sie klar abgezogen werden, aber beim Liebhabergewerbe? Ich finde dazu keine klare Aussage. Kann mir wer weiterhelfen?

Bin zwar kein Steuerexperte, habe aber das gefunden: https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/1145/
Normalerweise (außer in Sonderfällen) sollte die Vorsteuer weiterhin abzugsfähig sein, nur eben die Verluste bei der Einkommensteuer nicht. Manchmal kann man auch einen Mischbetrieb bilden, aber nachdem bereits Liebhaberei unterstellt wurde, ist das wohl zu spät. Natürlich ist es möglich, daß die Vorsteuer in Zukunft besonders genau überprüft wird und da lauern bei den erhöhten Anforderungen an Rechnungen so manche böse Fallen…

Servus,

das kommt daher, dass Du den Begriff des Gewerbes aus den Ertragsteuern und den des Unternehmers aus der Umsatzsteuer nicht trennst.

Für die Erhebung der USt ist es gleichgültig, wie ein Unternehmer ertragsteuerlich behandelt wird. Wenn Du zum Thema Vorsteuerabzug mal die maßgebliche Quelle § 15 UStG liest, wirst Du sehen, dass dort überhaupt kein Bezug zu Ertragsteuern hergestellt wird, mithin spielt es keinerlei Rolle für den Vorsteuerabzug, ob der Unternehmer ein Gewerbe betreibt, einem freien Beruf oder einer Liebhaberei nachgeht.

Hinweis: Selbsterfundene Begriffe wie „Liebhabereigewerbe“ behindern die Recherche.

Schöne Grüße

MM

oh ja, man merkt es deutlich:

Kannst Du mal bitte erklären, weshalb Du als „Antwort“ auf eine klar formulierte und beiläufig eher triviale Frage so einen Stuss schreibst, obwohl der Fragesteller Dir nichts getan hat?

Und kannst Du mal bitte konkretisieren, was dieses dumpfe Wabern bedeuten soll:

Befremdet

MM

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Könnten Sie mir einmal verraten, warum Sie gleich am frühen Morgen derart ausfallend werden? Ist das heute so üblich? Ich habe Ihren Beitrag jetzt mehrfach gelesen, aber ich finde keinerlei Hilfe für den Fragesteller. Wie warum behalten Sie Ihr brillantes Fachwissen denn für sich? Finden Sie das nicht ein bißchen egoistisch?
Ich habe zufällig seit vielen, vielen Jahren einen Mischbetrieb, der eine wirft Gewinn ab und der andere macht Verlust. Hat mir damals sogar das Finanzamt vorgeschlagen: „wir sehen das als Mischbetrieb“. Aber natürlich ist das Stuss - wenn Sie das schon sagen! Der verlinkte Artikel stammte sicher aus dem Postillon - auch alles Stuss.
Und natürlich ist es absolut glaubhaft, einen Liebhaberbetrieb mit hohen Verlusten dauerhaft weiterzubetreiben und sich dabei vielleicht noch hohe Vorsteuerbeträge auszahlen zu lassen. Da wird der Umsatzsteuerprüfer sicher niemals stutzig werden…

Warum nicht? Vorsteuerabzugsberechtigt darf er sein, solange er nicht die Kleinunternehmerregelung anwendet oder seine Ausgangsumsätze einer unechten Steuerbefreiung unterliegen oder es sich um nichtabziehbare Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 EStG handelt (bei dem Nick „Pferdeflüsterer“) könnte da natürlich teilweise etwas dabei sein). Dafür hat er seine Ausgangsumsätze und seine Entnahmen der Umsatzsbesteuerung zu unterwerfen und bei Investitionen gegebenenfalls später eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG vorzunehmen.

Wie Aprilfisch schon sagte, USt und ESt sind zwei paar Stiefel.

Aprilfisch: nein das tue ich nicht, ich kann sowohl Ertragssteuern und Umsatzsteuern trennen. Und Entrschuldigung für den unprofessionellen Begriff „Liebhabereigewerbe“. Und klar weiss ich was im § 15 USTG steht, kann ja lesen. Finde aber trotzdem die oben gestellte Frage berechtigt, da ja der Abzug vom „Liebhabergewerbe“ (Entschuldigung für diese Wortwahl) ja erheblich sein kann

Um das zu konkretisieren: Gewerbe 1 bringt Gewinn, ist eine Tätigkeit auf Selbstständigen Basis und liegt über der Kleinunternehmergrenze, Gewerbe 2 ist eine ernsthafte Tätigkeit (Reitunterricht, Beritt, Unterhaltung eines Schulpferdes), die jedoch auf Grund der hohen Kosten keinen Gewinn abwerfen wird, vor allem nicht in den ersten Jahren. Das FA sieht das so. Und klar gibt es Rechnungen hierzu ordnungsgemäß ausgefüllt, wo VST Abzug in Frage kommt. Aber es handelt sich hier nicht um große Summen, weil die Anschaffung des Schulpferdes war aus privater Hand, also ohne UST.

„Liebhaberei“ ist durchaus ein gebräuchlicher Begriff, der auch in der Fachliteratur Verwendung findet, lediglich die Wortkombination „Liebhabergewerbe“ ist ein bißchen unüblich.

Umsatzsteuerlich ist nicht zwischen den beiden gewerblichen Tätigkeiten zu unterscheiden, umsatzsteuerlich ist es ein einheitlicher Unternehmer. Insofern sind nach dem bisher gesagten die Ausgangsumsätze steuerbar und wohl auch steuerpflichtig, und wenn diese steuerpflichtig sind, dann sind Vorsteuern grundsätzlich abziehbar, allerdings wäre hier zu prüfen, ob das Abzugsverbot des § 15 Abs. 1a UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG („ähnliche Zwecke“ Reitpferd) greift. Die genauen Umstände des Einzelfalls wären zu beleuchten.