Kleinunternehmen Minderjährig Kapital Eltern

Hallo,

hierzu gelten generell folgende Paragraphen des BGB:

http://bundesrecht.juris.de/bgb/__106.html

Dieser regel erst einmal unabhängig von der unternehmerischen Tätigkeit Deine „Rechte“.

Darüber hinaus gilt weiter, dass der Elternteil bei allem zustimmen muss, wodurch Du nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangst.

http://bundesrecht.juris.de/bgb/__107.html

D.h., Schenkungen sind z.B. ohne Zustimmung der Eltern möglich, sofern damit keine „Verpflichtungen“ verbunden sind.

Nun zu Deiner unternehmerischen Tätigkeit :

Hier gilt § 112 BGB. Dort heisst es:

Absatz 1

Ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts den Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. 2Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf.

Absatz 2

Die Ermächtigung kann von dem Vertreter nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zurückgenommen werden.

Nun hast Du nicht gesagt, was Du genau vor hast. Allerdings kann man sagen, dass das Eingehen von Verbindlichkeiten im Rahmen der Geschäftstätigkeit ebenfalls gebilligt ist. Z.B. wenn Du Material kaufen musst, etc. Willst Du hingegen ein ganzes Fabrikgelände erwerben, ist das nicht mehr abgedeckt.
Zu der Sache mit der Haftung. Wenn Du gewerblich tätig bist, musst Du natürlich auch haften. Hier gelten die allgemeinen Regeln. Allerdings werdet ihr beim Vormundschaftsgericht auch darauf hingewiesen. Vor größeren Ausgaben seid Ihr durch die Erfordernis der Zustimmung des Vormundschaftgerichts „geschützt“. Allerdings macht Kleinvieh ja auch Mist.

Stimmt das? Ich meine ist es durch den Antrag beim
Vormundschaftsgericht nicht so, das ich die Konsequenzen trage
für mein Handeln?

Ja, das ist natürlich zunächst richtig. Allerdings wird den Eltern u.U. eine Mitschuld zu geben sein.

VG
Sebastian