Kleinunternehmen und Steuernummer

Hallo zusammen.

Nehmen wir an Person A will Dienstleistungen anbieten und dabei die Kleinunternehmerregelung bei der Rechnungsstellung in Anspruch nehmen. Dazu benötigt diese Person eine Steuernummer. Um diese zu bekommen füllt die Person A einen „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ aus und schickt diesen an das Finanzamt. Als Antwort erhält er eine Steuernummer die für die „Steuerart Einkommenssteuer“ gilt.

Wenn nun die Person eine Dienstleistung erbracht hat und dem Leistungsempfänger eine Rechnung ausstellt, gibt er dann genau diese Steuernummer an, oder ist das in diesem Fall die falsche Steuernummer? Und ist das normal, dass in diesem Antwortschreiben nicht darauf hingewiesen wird, dass auf der Rechnung der Satz "…umsatzsteuerbefreit nach §19 UStG?

Gruß Björn

Servus,

diese Anmerkung auf einer Rechnung:

"…umsatzsteuerbefreit nach §19 UStG?

wird nie im Leben jemand vom Finanzamt jemandem nahelegen, weil sie falsch ist.

Kleinunternehmer sind nicht umsatzsteuerbefreit, sondern bei ihnen wird die USt nicht erhoben. Eine Verpflichtung zu entsprechendem Hinweis auf der Rechnung gibt es bloß für Steuerbefreiungen. Ein Kleinunternehmer kann die Rechnung kommentarlos so erstellen, wie er sie halt erstellt, ganz ohne was dabei.

Es ist allerdings nützlich, auf § 19 Abs. 1 UStG hinzuweisen, um Theater zu vermeiden und das Geld für die fakturierten Leistungen an Land zu bringen. Aber müssen muss man das nicht.

Im übrigen ist die zugeteilte Steuernummer genau die, die auf einer Rechnung angegeben werden kann. Wenn der Kleinunternehmer dann eine USt-Erklärung reingibt (ja, das gibts - sie enthält zwei Zahlen auf der ersten Seite, im ersten Jahr der Tätigkeit eine), wird das schon auffallen, dass er vermutlich auch zur USt hätte erfasst werden müssen, damit die USt-Erklärung überhaupt eingespielt werden kann. Das hat aber der Steuerpflichtige nicht zu verantworten.

Unabhängig davon: Auch wenn die Finanzämter mittlerweile in einigem Umfang vor allem bei Arbeitnehmerveranlagungen beratend tätig sind, sollte man als Steuerpflichtiger nicht damit rechnen, dass von dort ungefragt irgendwelche Hinweise gegeben werden. Wenn z.B. der Kleinunternehmer bei künftig wachsenden Umsätzen irgendwann ein Jahr zu früh glaubt, er habe die Kleinunternehmergrenzen überschritten (das passiert häufig, weil die Grenze fürs Vorjahr mit der fürs laufende Jahr vermischt wird), und in diesem Irrtum eine USt-Erkärung mit Werten zur Regelbesteuerung abgibt, wird ihn keiner anrufen und fragen „Wollen Sie wirklich zur Regelbesteuerung optieren?“. Er ist dann halt fünf Jahre lang dabei, wenn er optiert, auch wenn er das vielleicht gar nicht wollte.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder