Servus Susanne,
Ansonsten gibt es aber schon Bereiche wo es sich lohnt, auf KU
zu pochen,
da kann man pochen, soviel man will: Der Begriff gehört ins Umsatzsteuerrecht, jede andere Verwendung ist falsch. Zeig mir die IHK, die ihn verwendet. Besondere Beitragsermäßigungen und -freistellungen werden bei den IHKn für Kleingewerbetreibende festgesetzt, nicht für Kleinunternehmer.
zB. kann einem bei einem niedrigen Umsatz der
IHK-Beitrag erspart werden.
Beispielhaft hier der § 4 der Wirtschaftssatzung der IHK Köln: Wo steht da Umsatz?
_Beitragsfreistellung für Kleingewerbetreibende
(1) Nicht in das Handelsregister oder in das Genossenschaftsregister eingetragene IHK-Zugehörige, deren Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder - falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird - deren nach dem Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 Euro nicht übersteigt, sind vorbehaltlich eines Beschlusses nach Abs. 3 dieser Vorschrift vom Beitrag freigestellt.
(2) Die im Abs. 1 genannten IHK-Zugehörigen sind vorbehaltlich eines Beschlusses nach Abs. 3, soweit sie natürliche Personen sind und in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständige Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, in dem Haushaltsjahr der Betriebseröffnung und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und für das vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt.
(3) Wenn nach dem Stand der zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Haushaltssatzung vorliegenden Bemessungsgrundlage zu besorgen ist, dass bei der IHK die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag entrichten, durch die in den Abs. 1 und 2 genannten Freistellungsregelungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Haushaltsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen._
Und wenn die Kunden überwiegend aus den Bereichen Schule und
Kultur teilw. auch Vereine kommen, ist das mit der Mwst
ebenfalls gut
Dass ich von „Endverbraucher“ gesprochen habe, ist etwas unscharf, das stimmt. Aber was nützt es, eine Schwammigkeit durch eine andere zu ersetzen? § 4 UStG führt 28 verschiedene Steuerbefreiungen an; davon sind, wenn ich richtig zähle, 19 Steuerbefreiungen, die den Vorsteuerabzug ausschließen. BTW: „Bereich Schule und Kultur“ steht in § 4 UStG nirgendwo, auch nichts von Vereinen. Wahrscheinlich meinst Du die Nrn. 21 und 22, 18, 23-25, aber die gehen anders.
Auch bei der Krankenkasse kann man als Kleinunternehmer (in
diesem Fall wieder Unternehmer mit geringen Einnahmen)
Nein, mit geringen Erträgen. Und auch da ist nicht von Kleinunternehmern die Rede.
Dieses hier:
Ob bei den
Grenzen Einnahmen/Umsatz oder Gewinn gemeint ist, klärt sich
wenn du diese Begriffe klärst.
lege ich Dir ganz dringend ans Herz. Was versprichst Du Dir davon, bei Leuten, denen die Materie neu ist, ein derartig katastrophales Begriffschaos zu stiften? Welchen Nutzen soll das haben?
Umsatz ist das was reinkommt, wenn ein kunde was für 100 Eu
kauft hast du 100 Eu Umsatz gemacht
Nein.
Diese Begriffsklärung:
Gewinn ist aber nur das was übrig bleibt
ist nicht so ganz daneben - obwohl hier eigentlich nichts dagegen spräche, die steuerlichen Definitionen aus § 4 EStG zu verwenden. Aber es wäre nicht nötig, die Begriffe Umsatz und Gewinn jetzt wieder auseinanderzufummeln, wenn Du sie nicht vorher mutwillig durcheinandergerührt hättest.
Nochmal die Frage - sie ist ernst gemeint, nicht rhetorisch: Was versprichst Du Dir von dieser Art von Gründungsberatung?
Schöne Grüße
MM