Kleinunternehmer

Hallo

Ich möchte mich sehr gerne über ein Onlineshop selbstständig machen.
Da ich nicht viel Kapital habe und ich ganz klein anfangen möchte,
wäre ein Kleinunternehmen wohl besser.

Doch wie sieht das mit Gebühren, Arbeitsamt und dem jew. Jahresertrag aus?

Zum einen geht es hierbei um Gebühren, die man als KU evtl zu erwarten hat. Auf was für Gebühren müsse man sich einstellen?
(IHK, Finanzamt etc.)

Wie hoch sind in etwa zB die IHK-Gebühren?

Desweiteren geht es um die Tatsache, dass ich ALG II beziehe.
Wie sieht es damit aus, wenn ich den Gang in die Selbstständigkeit antrete, mit dem ALG II aus?

Wird der Ertrag dem ALG II angerechnet?

Und zuletzt, wie geht das mit den Grenzwerten?
17.500 EUR sollen im 1. GJ nicht überschritten werden.
sind die 17.500 EUR brutto oder netto gemeint?
Ich meine, als KU sollte man ja keine USt auf den
Rechnungen schreiben.

Was müsse von den 17.500 EUR abgezogen werden um dann das als
Jahresertrag dem Finanzamt gelten zu lassen?

Wäre über jede Hilfe sehr dankbar.

Gruß
Stephan

Servus Stephan,

Teilantwort hierzu:

Der Begriff des Kleinunternehmers ist aus dem Umsatzsteuerrecht und gehört auch ausschließlich dahin.

Es gibt in allen anderen Zusammenhängen keine besondere Behandlung von Kleinunternehmern.

Ob die Nutzung der Kleinunternehmerbesteuerung gem. § 19 I UStG sinnvoll ist oder nichtm, hängt davon ab, ob die Kunden Endverbraucher oder Unternehmer sind. In sehr vielen Fällen wäre eine Option zur Regelbesteuerung sinnvoll.

Schöne Grüße

MM
Bett- und Tischgefährte einer relativ frischgebacken selbständigen Übersetzerin, die die Kleinunternehmerbesteuerung selbstverständlich nicht in Anspruch nimmt, weil das für sie ein ziemliches Verlustgeschäft wäre - die Auftraggeber sind zu über 95% Unternehmer.

Ansonsten gibt es aber schon Bereiche wo es sich lohnt, auf KU zu pochen, zB. kann einem bei einem niedrigen Umsatz der IHK-Beitrag erspart werden.
Und wenn die Kunden überwiegend aus den Bereichen Schule und Kultur teilw. auch Vereine kommen, ist das mit der Mwst ebenfalls gut, die freuen sich wenn sie ein bisschen Sparen können, denn die können keinen Vorsteuerabzug machen.

Auch bei der Krankenkasse kann man als Kleinunternehmer (in diesem Fall wieder Unternehmer mit geringen Einnahmen) darauf hoffen, dass nur einmal im Jahr nach den Einkünften gefragt wird und nicht jeden Monat, man spart sich also Schreibkram.

Usw. gibt es eben viele Möglichkeiten, wenn man ein bisschen drauf achtet in welchen Grenzen man sich bewegt. Ob bei den Grenzen Einnahmen/Umsatz oder Gewinn gemeint ist, klärt sich wenn du diese Begriffe klärst.
Umsatz ist das was reinkommt, wenn ein kunde was für 100 Eu kauft hast du 100 Eu Umsatz gemacht, Gewinn ist aber nur das was übrig bleibt, wenn also DAS für 100 Euim Einkauf 40 Eu kostet, bleiben nur noch 60 EU Einnahme, Das ganze Ding hast du Vielleicht 20 mal so verkauft, dh du hast 1200 Einnahmen diesen Monat, davon müssen aber noch Miete Strom Telefon ua. Betriebsausgaben, sowie Versicherungen, Krankenkasse, BG, IHK etc. bezahlt werden.
Am Ende bleiben dann evtl nur noch 400 Eu übrig und das ist dann der Gewinn.

Schöne Grüße Susanne

Servus Susanne,

Ansonsten gibt es aber schon Bereiche wo es sich lohnt, auf KU
zu pochen,

da kann man pochen, soviel man will: Der Begriff gehört ins Umsatzsteuerrecht, jede andere Verwendung ist falsch. Zeig mir die IHK, die ihn verwendet. Besondere Beitragsermäßigungen und -freistellungen werden bei den IHKn für Kleingewerbetreibende festgesetzt, nicht für Kleinunternehmer.

zB. kann einem bei einem niedrigen Umsatz der
IHK-Beitrag erspart werden.

Beispielhaft hier der § 4 der Wirtschaftssatzung der IHK Köln: Wo steht da Umsatz?

_Beitragsfreistellung für Kleingewerbetreibende

(1) Nicht in das Handelsregister oder in das Genossenschaftsregister eingetragene IHK-Zugehörige, deren Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder - falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird - deren nach dem Einkommen- oder Körperschaft­steuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 Euro nicht übersteigt, sind vorbehaltlich eines Beschlusses nach Abs. 3 dieser Vorschrift vom Beitrag freigestellt.
(2) Die im Abs. 1 genannten IHK-Zugehörigen sind vorbehaltlich eines Beschlusses nach Abs. 3, soweit sie natürliche Personen sind und in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständige Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, in dem Haushaltsjahr der Betriebseröffnung und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und für das vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt.
(3) Wenn nach dem Stand der zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Haushaltssatzung vorliegenden Bemessungsgrundlage zu besorgen ist, dass bei der IHK die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag entrichten, durch die in den Abs. 1 und 2 genannten Freistellungs­regelungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Haushaltsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen._

Und wenn die Kunden überwiegend aus den Bereichen Schule und
Kultur teilw. auch Vereine kommen, ist das mit der Mwst
ebenfalls gut

Dass ich von „Endverbraucher“ gesprochen habe, ist etwas unscharf, das stimmt. Aber was nützt es, eine Schwammigkeit durch eine andere zu ersetzen? § 4 UStG führt 28 verschiedene Steuerbefreiungen an; davon sind, wenn ich richtig zähle, 19 Steuerbefreiungen, die den Vorsteuerabzug ausschließen. BTW: „Bereich Schule und Kultur“ steht in § 4 UStG nirgendwo, auch nichts von Vereinen. Wahrscheinlich meinst Du die Nrn. 21 und 22, 18, 23-25, aber die gehen anders.

Auch bei der Krankenkasse kann man als Kleinunternehmer (in
diesem Fall wieder Unternehmer mit geringen Einnahmen)

Nein, mit geringen Erträgen. Und auch da ist nicht von Kleinunternehmern die Rede.

Dieses hier:

Ob bei den
Grenzen Einnahmen/Umsatz oder Gewinn gemeint ist, klärt sich
wenn du diese Begriffe klärst.

lege ich Dir ganz dringend ans Herz. Was versprichst Du Dir davon, bei Leuten, denen die Materie neu ist, ein derartig katastrophales Begriffschaos zu stiften? Welchen Nutzen soll das haben?

Umsatz ist das was reinkommt, wenn ein kunde was für 100 Eu
kauft hast du 100 Eu Umsatz gemacht

Nein.

Diese Begriffsklärung:

Gewinn ist aber nur das was übrig bleibt

ist nicht so ganz daneben - obwohl hier eigentlich nichts dagegen spräche, die steuerlichen Definitionen aus § 4 EStG zu verwenden. Aber es wäre nicht nötig, die Begriffe Umsatz und Gewinn jetzt wieder auseinanderzufummeln, wenn Du sie nicht vorher mutwillig durcheinandergerührt hättest.

Nochmal die Frage - sie ist ernst gemeint, nicht rhetorisch: Was versprichst Du Dir von dieser Art von Gründungsberatung?

Schöne Grüße

MM

Nochmal die Frage - sie ist ernst gemeint, nicht rhetorisch:
Was versprichst Du Dir von dieser Art von Gründungsberatung?

Hallo Martin, ich nenne dies einfach nicht Gründungsberatung, sondern allenfalls Hinweise von Gründer an Gründer, manchmal hilft eben auch ein Tipp von einem Leidensgenossen. Und so seh ich mich, wer in meine ViKA guckt stellt sehr schnell fest dass ich kein Unternehemnsberater bin.
Wer eine professionelle Gründungsberatung möchte der sollte eben doch zur IHK oder ins Forum zu www.existenzgruender.de gehen. Dort bekommt man Rat zu allerlei Bereichen und zwar schnell und kompetent.

und wenn einer eben so ganz einfache Fragen hat und dabei auch noch mit Begriffen wie Erträgen herumschmeißt zu denen es kein Äquivalent in irgendwelchen Bestimmungen, gesetzen oder IHK-Ordnungen gibt, dann erdreiste ich mir mal zu schreiben, „es gibt Gewinn und Umsatz, mach dir diese Begriffe klar“
Dass ich darüber hinaus vielleicht etwas abschweife liegt entweder darin dass ich ein Mädchen bin, oder eben Geisteswissenschaftler.
Gruß Susanne