Kleinunternehmer Eintrag ins Handelsregister?

Hallo Freunde,

kann ich einen Onlineshop als Kleinuternehmer beliebig nennen oder brauch ich dafür auch einen Handelsregistereintrag? Zum Beispiel „Happy Holzspielzeug“ oder muss es dann „Happy Holzspielzeug Mustermann“ heißen?

LG

Hallo,

„Happy Holzspielzeug Inhaber Klaus Mustermann“, das geht.

Hier eine anwaltliche Erklärung:

http://www.frag-einen-anwalt.de/Kleinunternehmer-mit…

Gruß

Vielen Dank!!!

Hallo!

Wobei der Zusatz „Inhaber“ in vielen Fällen auch als unnötig gesehen wird.
Vor- & Nachname reicht bei deren Aussage auch aus. (Wer sollte auch sonst auf dem Briefpapier stehen? :smile:

Gruß
Falke

Servus,

der Zusatz „Inhaber“ ist dabei eher riskant, weil er den Eindruck erwecken kann, es handle sich um eine Firma im Sinn von §v 17 HGB.

Schöne Grüße

MM

Tach!

der Zusatz „Inhaber“ ist dabei eher riskant, weil er den
Eindruck erwecken kann, es handle sich um eine Firma im Sinn von §v 17 HGB.

Stimmt. Das war m.W. damals auch die Begründung!

Gruß
Falke

Kann sich beliebig nennen.
Man muss nur darauf achten, dass nicht Rechte dritter verletzt.werden.

Eintragung ins HR bei einem Kleingewerbe wahlweise möglich;
ab einer (nicht genau bestimmten) Größenordnung muss das Gewerbe ins HR eingetragen werden.

Bei einem nicht ins HR eingetragenen Gewerbe ist die Identifizierung natürlich nur eindeutig möglich, wenn man im Geschäftsverkehr noch zusätzlich (zur Geschäftsbezeichnung ohne Namen) irgendwo den Namen des Einzelunternehmers angibt, mit adresse.

Hallo,

das sehe ich anders. § 17 HGB legt fest, dass der Firmannamen der ist, unter dem ein Kaufmann die Geschäfte führt und Klagen führen kann.

Ein Kleinunternehmer ist aber kein „Kaufmann“ im Sinne des HGB.

Aber ich verweise nochmals auf obige anwaltschaftliche Sicht…

Gruß

Zum Thema Handelsregister und Kleinunternehmer noch folgendes

http://www.brennecke.pro/66010/Vorteile-und-Nachteil…

Erst mit einem Eintrag wäre der Kleinunternehmer „Kaufmann“ und damit wäre das HGB gültig…

Nicht Fisch - nicht Fleisch
Servus,

die Hoffnung, dass Du auf die Beiträge antwortest, auf die Du Dich beziehst, habe ich mittlerweile aufgegeben.

Lies einfach nochmal, was da steht: Der Begriff „Inhaber“ bedeutet nicht, dass der, der ihn führt, ein Kaufmann ist, aber er erweckt den Eindruck. Das kommt daher, dass man nicht Inhaber einiger Worte sein kann, aber sehr wohl Inhaber einer Firma.

Ein Scheinkaufmann hat alle Pflichten eines Kaufmanns, aber nicht dessen Rechte.

Ungefähr die schlechteste mögliche Lösung für jemanden, der im Sinn von § 1 Abs 2 2. Halbsatz HGB unterwegs ist.

Schöne Grüße

MM