Maximaler Umfang des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs
Servus,
der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb eines Vereins schadet der Gemeinnützigkeit grundsätzlich nicht. Bei Einnahmen von über 35.000 € und gleichzeitig einem Gewinn von über 5.000 € entfällt aber die Körperschaftsteuerbefreiung für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (nicht für den ideellen Bereich und ggf. vorhandene Zweckbetriebe!).
Da der Verein schon bisher als Unternehmer tätig ist, wirkt sich der Wegfall der Kleinunternehmerbesteuerung nur für ein einziges Jahr aus, nämlich das Jahr nach der Großveranstaltung. Im Jahr der Großveranstaltung fiele die Kleinunternehmerbesteuerung nur weg, wenn der voraussichtliche Gesamtumsatz 50.000 € überschritte.
Der Wegfall der Kleinunternehmerbesteuerung ist keine Sache, die für alle Zukunft gälte: Im Jahr nach der Veranstaltung muss halt USt abgeführt werden, und ab dem zweiten Jahr nach der Großveranstaltung ist alles wieder, wie es vorher war, falls man nicht den Fehler macht und eine USt-Erklärung mit Werten zur Regelbesteuerung abgibt - dann geht das noch fünf Jahre weiter.
Wenn man diesen Effekt mit der USt für ein Jahr nach der Veranstaltung vermeiden möchte, schafft man einen zweiten Unternehmer in Gestalt eines Fördervereins, dessen Vereinszweck die Erwirtschaftung von Mitteln für den bestehenden e.V. ist. Dann kann der bestehende Verein auch im Jahr der Großveranstaltung und im Jahr danach Kleinunternehmer bleiben. Das ist aber ungeschickt, weil für den Förderverein, der seine Tätigkeit ja erst im Jahr der Veranstaltung aufnimmt, in diesem ersten Jahr nicht die 50.000-€-Grenze, sondern die 17.500-€-Grenze gilt, so dass er gleich auf die Einnahmen aus der Veranstaltung USt abführen muss.
Schöne Grüße
MM